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Consultazione 2004/69: Assicurazione malattie: Finanziamento delle cure · 149 pagine
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Sie richtet sich auf die Erhaltung oder Verbesserung der Lebensqualität des Patiententrotz der Einschränkungen in seiner Autonomie.
Die Abgrenzung zwischen Akut- und Langzeitpflegeist nach zeitlichen Kriterien
festzulegen, jedoch soll keine starre Limite gesetzt werden, sondern ein Richtwert, der unter gewissen Umständen verändert, d.h. verlängert werden kann. Festzuhalten ist, dass aufgrund der Definition der Langzeitbehandlung im KVG - es geht de facto
um die Aufteilung der Langzeitbehandlung-, die zeitliche Abgrenzungnur für den
PflegesektorGültigkeit haben und nicht für die Definition der Akutpflege im Spital-
milieu stehenkann. Von daher ist der Begriff der Akutpflege problematischbzw.
irreführend, weshalb in der Folge von Kranken ausgegangenwird, die keinen medizinisch-bedingten Aufenthalt mehr im Spitalmilieu benötigen. Die Abgrenzung wird somit zwischen Akut- oder vorübergehend Kranken zu Langzeitkranken vorgenom-
men, wobei die Grenze bei 90 Tagen angesetztwerden könnte,jedoch unter gewissen UnBtänden auch verlängerbar wäre (Antrag Vertrauensarzt). Auch allfällige
Unterbrechungen der Langzeitphase durch erneute Akutphasen wären durch einen Vertrauensarzt zu überprüfen.
Tabelle 9: l=istungsseitige Auswirkungen des Modells B im Überblick
Leistungen für Leistungen für Behand
Grundpflege lungspflege
Akut Akut Langzeit
Zu Hause/
Im Heim
Ja (+/-
Ja (+
Legende zu Tabelle 9:
AHV-HE Hilflosenentschädigungder AHV
EL Ergänzungsleistungen(zu den materiellenVorschlägen vgl. Ziffer 3.3)
OKP obligatorischeKrankenpflegeversicherung
(-) LeistungsabZlau gegenüber der heutigen Leistungsordnung (in der KV ohne Berücksichtigung der
geltenden Rahmentarife)
(+) LeistungsausÖau gegenüber der heutigenLeistungsordnung (in der KV ohne Berücksichtigung
der geltenden Rahmentarife)
(+/-) unverändert gegenüber der heutigen Leistungsordnung
3.3 BegleitendesozialpolitischeMassnahme: Anpassung der Ergänzungsleistungen Da die Neuregelungder Krankenversicherungsleistungen,sowohl im Modell A wie
im Modell B, tendenziell zu einer stärkeren Belastung der privaten Haushalte führt, erscheint eine Korrektur durch typisiene Bedarfsleistungen, wie sie die Ergänzungsleistungen darstellen, sozialpolitisch grundsätzlich angezeigt. Im Rahmen der vorliegenden Gesetzesrevision wird die Aufhebung der Leistungsbegrenzung aufgegriffen, da diese Massnahme im NFA-Projekt ebenfallsvorgeschlagen wird, womit die Vereinbarkeit der beiden Vorlagen gewahrt wird. Die Ergänzungsleistung soIIte in der