Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Art. 67 Kostenvergütung

Abs. 1: "Die Versicherung vergütet folgende Kosten:"

Bst. a: "die aus der Durchführung dieses Gesetzes im Rahmen einer rationell geführten Verwaltung entstehenden Kosten der IV-Stellen auf der Basis der Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 64;"

Bst. b: "die Kosten, die dem Bundesamt aus den ihm vom Bundesrat zugewiesenen Durchführungsaufgaben und aus der Wahrnehmung der Aufsicht entstehen;"

Bst. c: "die Kosten, die der AHV/IV-Kommission sowie deren Sekretariat aus der Wahrnehmung der Aufsicht entstehen."

Abs. 2: "Das Departement bestimmt die anrechenbaren Kosten des Bundesamtes und der AHV/IV-Kommission."

IVG Art. 77 Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

IVG Art. 78 Kaufmännischer Der künftige (Mindest-)Anteil des Bundes an den Ausgaben der IV soll bereits Verband Schweiz jetzt festgeschrieben werden. Nach Übernahme des bisherigen Kantonsanteils

wäre dies mindestens 50 %.

IG Sozialer Finanz- Der Bund darf die NFA nicht zum Anlass nehmen, sich aus der Finanzierung ausgleich der IV zurückzuziehen oder sie in einem geringeren Masse als heute mitzufi-

nanzieren. Die Finanzierung der IV soll weiterhin im Rahmen des IVG erfolgen. Zudem wird auf die 5. IVG-Revision verwiesen.

Dachorganisationen- Gemäss dem Gesetzestext im Mantelerlass soll der Beitrag des Bundes an die konferenz der privaten IV erst beim Inkrafttreten der NFA festgelegt werden. Es wird erwartet, dass der Behindertenhilfe Bund die NFA nicht zum Anlass nimmt, sich aus der Finanzierung der IV auch

nur teilweise zurückzuziehen. Die Finanzierung soll zwingend im Rahmen der

5. IVG-Revision behandelt werden.

Schweizerische Ar- Bei der Neufestlegung des Bundsbeitrags in Prozent der Ausgaben der IVbeitsgemeinschaft für Versicherung in Art. 78 IVG muss von der hälftigen Finanzierung durch die Sozialpolitik öffentliche Hand ausgegangen werden. Die beabsichtigte Senkung des Bun-

desbeitrags im Rahmen der 5. IV Revision darf nicht als Ausgangspunkt bei der Neufestlegung des Bundesanteils herangezogen werden.

Curaviva - Verband Die prozentuale Festlegung der Höhe des Bundesbeitrages in Art. 78 IVG kann Heime und Institutio- zwar erst bei Inkrafttreten der NFA erfolgen. Um jedoch zu verhindern, dass der nen Schweiz Bund die NFA zum Anlass nimmt, sich aus der Finanzierung der IV zurückzu-

ziehen oder sie lediglich noch in einem geringeren Mass als heute mitzufinanzieren, sollte in der bundesrätlichen Botschaft explizit festgehalten werden,

dass im gleichen Moment, in dem die Kantone aus der Finanzierungsverantwortung entlassen werden, sichergestellt wird, dass der Bund die entsprechenden Mittel einschiesst und diese nicht einem Entlastungsprogramm zum Opfer fallen. Die Haushaltsneutralität der NFA-Reformen darf keinesfalls durch eine reduzierte Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der IV erzwungen werden. In diesem Zusammenhang wird auf die 5. IVG-Revision verwiesen,

deren Inhalt auch die Finanzierung dieses wichtigen Sozialwerkes betrifft. Die Finanzierung der IV soll weiterhin im Rahmen des IVG erfolgen.

IVG Art. 78 Abs. 1 Sozialdemokratische Art. 78 Abs. 1 IVG soll folgendermassen ergänzt werden: "Der Bundesbeitrag Partei der Schweiz beläuft sich auf mindestens 50 Prozent ..."

Die definitive Höhe des Bundesbeitrages an die IV soll bereits jetzt festgelegt werden und nicht erst mit dem Inkrafttreten der NFA.

Schweizerischer Aufgrund der NFA muss der Bund den bisherigen Kantonsanteil übernehmen. Gewerkschaftsbund Der Anteil, der in Art. 78 Abs. 1 IVG festgeschrieben werden soll, darf daher

nicht unter dem bisherigen Total des Bundesanteils und des Anteils der Kantone liegen.

IVG Art. 78bis Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

10.5. Bau- und Betriebsbeiträge an Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten

Bis auf die SVP lehnt keiner der Vernehmlassenden die Einführung des neuen Rahmengesetzes ISEG grundsätzlich ab. Neben Lob für die Sorgfalt und Fachkompetenz, mit denen das ISEG ausgearbeitet wurde, stösst dieses Rahmengesetz in der vorgeschlagenen Form auch auf Kritik und gibt dementsprechend Anlass zu verschiedenen Änderungsvorschlägen. Einige Kantone (GL, SH, BL, AR, AI, SG, GR, TG, VD) bemängeln, dass der vorliegende Entwurf des ISEG die Form einer Rahmengesetzgebung sprenge, da es eine sehr hohe Regelungsdichte aufweist und zu stark in die Entscheidungsbefugnisse der Kantone eingreift.

Demgegenüber werden im ISEG von verschiedenen Vernehmlassenden (darunter die Kantone GL, SH, AR, AI, SG, GR, TG) die Ziele der Eingliederung sowie die Grundsätze, wie sie in Art. 112b Abs. 3 BV postuliert sind, vermisst. Deshalb wird an einigen Stellen (IG Sozialer

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