Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Botschaft offene Fragen unter dem Aspekt des praktischen Vollzuges geklärt und beiden Gesetze im Sinne einer Koordination angepasst werden.

Kanton Schaffhausen Der vorliegende Entwurf des ISEG sprengt die Form einer Rahmengesetzge-

bung (zu hoher Regelungsgrad durch den Bund - finanzielle Verantwortung bei den Kantonen). Im ISEG können bestenfalls Standards und Leistungsangebote festgelegt werden, die der heutigen Praxis und den vom Bundesamt für Sozialversicherung bewilligten Angeboten entsprechen.

Vermisst werden dagegen die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze, die im ISEG als strategische Vorgaben dargelegt werden sollen. Weiter wird festgehalten, dass die Zahlen für die zur Zeit gültige Globalbilanz überholt sind.

Kanton Appenzell Im Entwurf des ISEG fehlen einerseits die in Art. 112b Abs. 3 BV angesproche-Ausserrhoden nen Ziele, Grundsätze und Kriterien. Andererseits regelt der Entwurf des ISEG

auch nicht die zentrale Frage, wie die Kantone untereinander die Finanzierung von Bau- und Betriebsbeiträgen zu handhaben haben, die bis anhin von der IV geleistet wurden und nun mit der NFA auf die Kantone übergeht. Die Frage der Kostenbeteiligung, entsprechen der Personen, an Institutionen ausserhalb des Kantons für die Nutzung soll auf Gesetzesstufe geregelt werden. Dafür soll ein Rahmengesetz geschaffen werden.

Der Entwurf enthält aber in einzelnen Bereichen auch Bestimmungen, die in unverhältnismässiger Weise in die Entscheidungsbefugnisse der Kantone eingreifen.

Kanton Appenzell Der ISEG-Entwurf weist einerseits eine sehr hohe Regelungsdichte auf und Innerrhoden greift zu stark in die Entscheidungsbefugnisse der Kantone ein. Andererseits

fehlen die in Art. 112 b Abs. 3 BV verlangten Ziele und Grundsätze. Ohne diese strategischen Vorgaben ist eine Beurteilung kantonaler Behindertenkonzepte aber gar nicht möglich. Deshalb müssen die in Art. 112 b Abs. 3 BV verlangten Ziele und Grundsätze ersichtlich sein.

Kanton St.Gallen Einerseits weist der vorliegende Gesetzesentwurf eine sehr hohe Regelungs-

dichte auf und greift stark in die Entscheidungsbefugnisse des Bundes ein.

Andererseits würden die in Art. 112b Abs. 3 BV verlangten Ziele und Grundsätze fehlen. Ohne diese Vorgaben ist eine Beurteilung der kantonalen Konzepte nicht möglich. Infolge dessen müsse der Vorschlag überarbeitet werden.

Kanton Graubünden Der Erlass eines neuen Bundesgesetzes zur Schaffung eines schweizweit

einheitlichen Rahmens für die Übernahme der kantonalen Aufgabe, Institutionen für Menschen mit Behinderungen bereitzustellen, wird grundsätzlich unterstützt. Der unterbreitete ISEG-Entwurf erscheint allerdings in der vorliegenden Form nicht praxistauglich. Einerseits weist er eine sehr hohe Regelungsdichte auf und greift stark in die Entscheidungsbefugnisse der Kantone ein. Anderseits werden die in Art. 112 b Abs. 3 BV vorgegebenen Ziele und Grundsätze zu wenig berücksichtigt. Ohne diese strategischen Vorgaben ist eine Beurteilung der kantonalen Konzepte nicht möglich.

Es wird bemängelt, dass der Bund Aufgaben an die Kantone abgibt, gleichzeitig aber in freier Kognition deren Konzepte überprüft, ohne vorgängig transparent mittels Ausführungsvorschriften die für die Ausarbeitung des Konzeptes notwendigen Rahmenbedingungen vorzugeben. Der Bund hat deshalb die massgebenden Rahmenbedingungen für die Anschlussgesetzgebung der Kantone transparent zu formulieren.

Mit einigen im Entwurf vorgesehenen Neuerungen gehen zudem namhafte Kostensteigerungen einher, die von den Kantonen und von den Benutzenden zu tragen sind. Dementsprechend drängt sich die Frage auf, inwieweit die vorgesehene Regelung sozialverträglich ist.

Kanton Thurgau Es wird die Ansicht vertreten, dass der heute vorliegende Entwurf des ISEG

nach wie vor die Form einer Rahmengesetzgebung sprengt. Das Gesetz weise in einzelnen Bereichen einen zu hohen Regelungsstand auf, und greife in unverhältnismässiger Weise in die Entscheidungsbefugnisse der Kantone ein. Gleichzeitig würden finanzielle Folgen den Kantonen überbunden.

Im ISEG sollen bestenfalls Standards und Leistungsangebote festgelegt werden, die der heutigen Praxis und den vom Bundesamt für Sozialversicherung bewilligten Angeboten entsprechen. Das ISEG hat keine darüber hinaus gehende Forderungen zu statuieren. Des Weiteren würden die in Art. 112b Abs. 3 BV vorgegebenen Ziele und Grundsätze zu wenig berücksichtigt. Als Orientierung für die Kantone und im Sinne der Einheitlichkeit wird es als vorrangig erachtet, dass diese strategischen Vorgaben im ISEG verankert sind. Vorliegend würden Ansprüche von Personen mit Behinderung mit denen der Behinderteninstitutionen vermischt. Ferner beinhalte das ISEG einen Ausbau von Leistungen, um deren Finanzierung sich letztlich dann die Kantone kümmern müssen.

Kanton Tessin Der Begriff "in angemessener Weise" sorgt für Verwirrung und lässt Raum für

Interpretationen. Dies kann nicht zuletzt zu einer Erhöhung der Anzahl an Beschwerden gegen kantonale Entscheidungen führen, was wiederum einen wichtigen Einfluss auf die Bürokratie sowie deren Kosten haben würde.

Canton de Vaud Le bien-fondé de disposer d'une loi fédérale qui garantisse le droit et l'accès à

des prestations appropriées à la personne handicapée n'est pas mis en question. Cela devrait même permettre de défendre, pour ce secteur d'activité,

l'octroi de moyens suffisants pour remplir sa mission, dans un contexte économique qui n'offre guère de perspectives réjouissantes. Ceci étant, le Canton de

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