Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 208Fedlex · Rapporto sui risultati
Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
Somit würde es für die Kantone keine Rolle mehr spielen, ob eine behinderte Person in einer kantonseigenen oder in einer ausserkantonalen Institutionen platziert wäre.
ISEG Art. 4 Abs. 2 Kanton Bern Bemerkungen zu den Mindestanforderungen gemäss Abs. 2:
1) Da es sich um Minimalanforderungen handelt, wird davon ausgegangen, dass es den Kantonen freisteht, strengere resp. zusätzliche Anforderungen zu stellen
2) Es wird beantragt, dass zusätzlich eine Bestimmung zu den Trägerschaften erlassen wird (mindestens analog zu den geltenden Kreisschreiben).
3) Die Anforderung der wirtschaftlichen Betriebsführung erscheint zu unbestimmt. Es stellt sich die Frage, ob damit gemeint ist, dass die Kantone ein verbindliches Tarifsystem erlassen müssen.
4) Die Offenlegung der Aufnahmebedingungen ist zwar wichtig, genügt dem Kanton Bern aber nicht. Aus seiner Sicht müssen diese beim Abschluss eines Leistungsvertrags verhandelbar sein.
5) Es wird davon ausgegangen, dass die gemäss Bst. f geforderte Entlöhnung invalider Personen im bisherigen Rahmen fortgeführt werden kann, d.h. dass die Entlöhnung oft eher symbolischer Art ist.
Kanton Luzern Der Kanton Luzern beantragt, dass das Wort "mindestens" und Buchstabe b
gestrichen werden.
Begründung: An dieser Stelle wird eine Präzisierung im letzten Satz verlangt. Weiter wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Standortkanton grundsätzlich eine Einrichtung subventionsrechtlich anerkennt. Nun gäbe es aber einzelne Einrichtungen, bei denen die unternehmerische Herrschaft in einem anderen Kanton liegt, der wiederum bereit ist, die betreffende Einrichtung anzuerkennen, in seine Planung einzubeziehen und auf seine Liste der anerkannten Einrichtungen zu nehmen. Das muss in Absprache mit dem Standortkanton erfolgen. Diese Regel der IVSE soll nach Ansicht des Kantons Luzern auch im ISEG angewandt werden.
Kanton Solothurn Das Wort "mindestens" im einleitenden Satz ist zu streichen.
Kanton Basel- Das Wort "mindestens" wird in Abs. 2 Art. 4 ISEG als überflüssig erachtet.
Landschaft
Canton de Vaud Les standards minimaux exigés pour la reconnaissance sont en ordre, en ce
qui concerne les lettres a., b., c, f. et h. Cela vaut également pour les standards fixés aux lettres d. et e., mais qui correspondent à des critères contenus dans les exigences qualité mentionnées sous h. et qui devraient donc être traités dans ce cadre et non dans la présente loi.
La lettre g. n'est, en revanche, pas adéquate, les transports ne pouvant pas être impérativement assurés par l'institution.
Il est à remarquer que les conditions mentionnées ci-dessus sont celles qui sont déjà en vigueur aujourd'hui (critères OFAS) mais dont la satisfaction ne peut plus être garantie à terme avec les restrictions et les limites que l'OFAS fixe dorénavant à ses subventions.
Insieme / Schweizeri- Folgende Änderungen und folgende Ergänzung werden beantragt:
sche Elternvereini-
gung für Menschen Abs. 2 Bst. a soll neu wie folgt lauten: "über Infrastruktur, Leistungsangebot und mit geistiger Behinde- nötiges Fachpersonal verfügen, die den Bedürfnissen der betroffenen Menrung schen mit Behinderung entsprechen;"
Abs. 2 Bst. d soll neu wie folgt lauten: "die Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen schriftlich und in einer ihnen verständlichen Form über ihre Rechte und Pflichten informieren;"
Abs. 2 Bst. f (neu): "soziale Kontakte der Bewohner und Bewohnerinnen ausserhalb der Institution ermöglichen, fördern und mit geeigneten Mitteln unterstützen;" (Dieser Buchstabe soll neu eingefügt werden, ohne dass die bisherigen Buchstaben inhaltlich betroffen werden. Die entsprechenden Buchstaben rücken als Folge weiter nach hinten, so dass Art. 4 Abs. 2 neu nun die Buchstaben a-i umfasst.)
Begründung: Es wird als sehr wichtig erachtet, dass das ISEG Mindestvoraussetzungen festlegt, unter denen die Kantone Institutionen anerkennen dürfen. In Übereinstimmung mit dem Zweck des ISEG sind die Institutionen zur sozialen Integration verpflichtet. Unter diesem Aspekt wird eine Verpflichtung v.a. der Wohnheime vermisst, aktiv Aussenkontakte der BewohnerInnen zu fördern.
Diese Anforderung muss zusätzlich aufgenommen werden.
ISEG Art. 4 Abs. 2 Christlich-soziale "... über ein den besonderen Bedürfnissen der betroffenen Menschen mit Be-Bst. a Partei Schweiz hinderung entsprechende Infrastruktur, eine diesen Bedürfnissen angepasstes
Leistungsangebot und das nötige Fachpersonal verfügen."
Begründung: Der Begriff "Behindertengerechte Infrastruktur" ist hier zu weit gefasst. Es geht darum, dass Menschen mit Behinderung eine für ihre Behinderung notwendige und angepasste Infrastruktur haben.
IG Sozialer Finanz- Mit den gewählten Kriterien grundsätzlich einverstanden.
ausgleich Präzisierungsvorschlag: "Bst. a: über Infrastruktur, Leistungsangebot und nöti-
ges Fachpersonal verfügen, welche den Bedürfnissen der betroffenen Menschen mit Behinderung entsprechen."