Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
What's social - Büro Folgende Änderung wird beantragt:
für Sozialfragen "Jeder Kanton gewährleistet, dass für invalide Personen, die Wohnsitz in seidangerdan nem Gebiet haben, finanzielle Mittel für eine angemessene Platzierung in einer
Institution vorhanden sind."
Begründung: Es mache keinen Sinn, dass alle Kantone eine breite Palette an Bedürfnissen der Behinderten selbst abdecken, jedoch sollten die finanziellen Mittel für eine adäquate Platzierung ihrer Behinderten zur Verfügung stehen. Insieme / Schweizeri- Gemäss Art. 2 gewährleisten die Kantone ein Angebot, das den Bedürfnissen sche Elternvereini- der Menschen mit Behinderung in "angemessener" Weise entspricht. Die erläugung für Menschen ternden Ausführungen im Bericht, wonach diese Angemessenheit sowohl nach mit geistiger Behinde- quantitativen wie qualitativen Kriterien zu beurteilen ist, wird begrüsst.
rung
Verband für anthro- Die Wahlfreiheit ist zu wenig verankert. Deshalb wird vorgeschlagen diese posophische Heilpä- bereits im Grundsatzartikel festzuhalten. Erweiterung Artikel 2:
dagogik und Sozial- "Die Wahlfreiheit und das Recht auf Selbstbestimmung der Menschen mit therapie in der Behinderungen wird gewährleistet und respektiert."
Schweiz
Schweizerische Eine genauere Spezifikation der Angemessenheit der Bedürfnisse im ISEG wird Arbeitsgemeinschaft gefordert, da sonst Unklarheiten bestehen.
für Sozialpolitik
Institutions sociales Ist mit dem Grundsatz einverstanden. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass suisses pour person- der Begriff "in angemessener Weise" in den Erläuterungen zwar teilweise defines handicapées niert ist, weitere Bedürfnisse aber berücksichtigt werden sollen. Wie z.B.: die
Pflege eines sozialen Netzes, die geographischen Begebenheiten und diejenigen des sprachlichen Umfeldes.
Zudem wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Wahlfreiheit oder den Präferenzen von Menschen mit Behinderung im Grundsatz weder Rechnung getragen werden, noch werden sie darin festgelegt.
Curaviva - Verband Es wird eine genauere Spezifikation der Angemessenheit der Bedürfnisse im Heime und Institutio- ISEG beantragt.
nen Schweiz
Haus Tobias Fragen des Vernehmlassers:
- Wird mit der Fixierung von Eingliederung auf bestimmte institutionalisierte Formen von Pflege- und Betreuungsleistungen nicht die Wahlmöglichkeit von Menschen mit Behinderungen und ihren Rechtvertretungen eingeschränkt?
- Sind die Rechte auf gesellschaftliche Teilhabe und Eingliederung aller betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen - also auch diejenigen ausserhalb von Spezial-Institutionen - zu schützen?
- Warum werden Menschen, die nicht in Anstalten und Heimen wohnen möchten, im Hinblick auf Eingliederung mit dem ISEG nicht beachtet?
ISEG Art. 2 Abs. 2 Schweizerischer Art. 2 Abs. 2 ISEG soll ergänzend angefügt werden: "Menschen mit Behinde-(neu) Berufsverband Sozia- rung, die dies benötigen und wünschen, muss innerhalb nützlicher Frist der le Arbeit / Schweize- Zugang zu einer Institution für die Eingliederung gewährleistet sein."
rischer Berufsverband Begründung: Es wird die Meinung vertreten, dass die Gewährung des Zugangs der SozialpädagogIn- zu einer Institution einen Grundsatz darstellt. Dieser Zugang sollte zudem innert nen nützlicher Frist gewährt sein.
ISEG Art. 2 Abs. 3 Schweizerischer Art. 2 Abs. 3 ISEG soll ergänzend angefügt werden: "Die Niederlassungsfreiheit (neu) Berufsverband Sozia- von Menschen mit Behinderung muss gewährleistet bleiben."
le Arbeit / Schweize- Begründung: Es wird die Meinung vertreten, dass das Recht der Menschen, rischer Berufsverband sich innerhalb der Schweiz frei niederlassen zu können und Wohnsitz zu beder SozialpädagogIn- gründen, einen Grundsatz darstellt, der ausdrücklich festgehalten werden soll. nen
ISEG Art. 3 Kanton Basel- Es wird beantragt, dass in Art. 3 ISEG eine Präzisierung über den Geltungsbe-Landschaft reich erfolgt, mit dem Ziel, Einrichtungen oder Teile davon, deren Hauptzweck
auf die Sonderschulung ausgerichtet ist, vom ISEG auszunehmen. In diesem Sinne wird vorgeschlagen, dass entweder im Abs. 1 "erwachsene, invalide Personen" genannt werden oder ein neuer Abs. 3 angefügt wird, der die Einrichtung der Sonderschulung ausschliesst. invalide Personen" genannt werden oder ein neuer Abs. 3 angefügt wird, der die Einrichtung der Sonderschulung ausschliesst. Vorschlag für Art. 3 Abs. 3 ISEG: "Einrichtungen der Sonderschulung oder Einheiten einer Einrichtung, die der Sonderschulung dienen, fallen nicht unter dieses Gesetz."
Begründung: Mit dem 1. NFA-Paket wurde beschlossen, die Sonderschulung als Ganzes in die Verantwortung der Kantone zu übergeben. Ein Bundesgesetz zur Sonderschulung ist nicht vorgesehen. Mit der Streichung von Art. 19 IVG wird auch die Bestimmung über Bau- und Betriebsbeiträge an Einrichtungen der Sonderschulung hinfällig. Das ISEG darf daher nicht auf Sonderschuleinrichtungen angewendet werden. Bei einer gegenteiligen Interpretation ergeben sich zahlreiche Schnittstellenprobleme, weil heute Schulheime sowohl nach Art. 73 IVG als auch nach dem LSMG Bundesbeiträge erhalten. Fallen solche Heime unter das ISEG würden zwei verschiedene Bundesgesetze unterschiedliche Minimalstandards für die gleiche Institution vorgeben.
Kanton Schaffhausen Unter dem "Angebot an Institutionen", das der Kanton zu gewährleisten hat
fallen auch die ausserkantonalen Einrichtungen. Spezialeinrichtungen kann und soll nicht jeder Kanton selbst bereitstellen müssen. Dies muss im Kommentar