Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Institutions sociales Es wird vorgeschlagen Art. 6 Abs. 1 ISEG wie folgt zu ergänzen: "Die Kantone suisses pour person- beteiligen sich mit Bau- und Einrichtungsbeiträgen mindestens soweit an den nes handicapées Kosten..."

Begründung: Bau- und Einrichtungsbeiträge sind unerlässlich für die qualitative und quantitative Leistungserbringung und können im Gesetz nicht unerwähnt bleiben.

Schweizerischer Es wird begrüsst, dass das Bundesgesetz eine Finanzierung des Heimaufent-Berufsverband Sozia- haltes durch Sozialhilfegelder ausschliesst. Die Sozialhilfeansätze in der

le Arbeit / Schweize- Schweiz liegen unterhalb der Ansätze für die Berechnung der Ergänzungsleisrischer Berufsverband tungen. Sozialhilfe wird auch nur dann gewährt, wenn das Vermögen aufgeder SozialpädagogIn- braucht ist. Es darf nicht sein, dass eine Person mit Behinderungen durch einen nen Heimaufenthalt ihr gesamtes Vermögen aufbrauchen muss und schlechter

gestellt wird, als Personen mit Behinderungen, welche sich nicht in einem Heim aufhalten. Die Kostenbeteiligung des Bundes muss daher bereits einsetzen, wenn die Betroffenen ein Anrecht aus Ergänzungsleistungen haben.

Curaviva - Verband Die Aufnahme einer Schutzklausel in Art. 6 Abs. 1 ISEG, wonach die Unterbrin-Heime und Institutio- gung von Menschen mit einer Behinderung in stationären Institutionen nicht zur nen Schweiz Sozialhilfeabhängigkeit führen darf, wird begrüsst. Da aber Bau- und Betriebs-

beiträge unerlässlich sind für die quantitative und qualitative Leistungserbringung, können sie im Gesetzestext nicht unerwähnt bleiben. Dementsprechend ist Art. 6 Abs. 1 ISEG explizit mit dem Wortlaut "mit Bau- und Betriebsbeiträgen" zu ergänzen.

Ferner ist im Rahmen der EL-Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass der Freibetrag für persönliche Auslagen (vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. b ELG) ein Ausmass hat, das die Abhängigkeit von der Sozialhilfe wirklich vermeidet.

ISEG Art. 6 Abs. 2 Kanton Solothurn Für den Art. 6 Abs. 2 wird eine neue Formulierung gefordert.: "Findet eine

'invalide Person' keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution nach Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4, die ihrem notwendigen Bedarf entspricht, oder ist die Institution nicht anerkannt, so hat die 'invalide Person' Anspruch darauf, dass der Wohnsitzkanton sich im Rahmen von Absatz 1 an den Kosten in einer ausserkantonalen anerkannten Institution beteiligt.

Begründung: Der Begriff "Bedürfnisse" soll gegenüber dem Begriff "Bedarf"

abgewägt werden.

Institutionen, die nicht im Sinne von Art. 4 ISEG anerkannt werden, sollten auch nicht über Art. 6 Abs. 2 anerkannt werden.

Nicht einsichtig ist zudem, dass Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a (Werkstätten), von der Kostenbeteiligungspflicht des Wohnsitzkantons ausgenommen sein sollen. Zwar wird in der Botschaft (S.128) präzisiert, dass die "geschützten" Werkstätten nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a nur dann vom Geltungsbereich nach Abs. 2 ausgenommen sind, wenn es sich um Einrichtungen handelt, in denen invalide Personen mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt werden. Diese Regelung erscheint nicht sinnvoll und nimmt wirtschaftliche Unternehmen, die invalide Personen ordentlich beschäftigen, aus. Zudem würde die Regelung dem Normalisierungs- und Integrationsprinzip wiedersprechen und die Verpflichtung der Institutionen (ISEG Art. 4 Abs. 2 Bst. f) in Frage stellen, Arbeitverträge abzuschliessen, wenn invalide Personen eine wirtschaftlich verwendbare Tätigkeit verrichten.

Weiter stellt sich die Frage, ob es Institutionen nach Art. 3 gibt, die aber nach Art. 4 nicht anerkannt sind und trotzdem die Grundsätze und Kriterien dieses Gesetzes erfüllen.

Kanton Basel- Es wird die Streichung von Art. 6 Abs. 2 ISEG gefordert, weil die Umsetzung in Landschaft der Praxis schwierig sein dürfte. Die Formulierung "...erfüllt die betreffende,

anerkannte Institutionen die Grundsätze und Kriterien dieses Gesetzes nicht..." ist widersprüchlich. Eine Institution, welche die Kriterien des ISEG nicht erfüllt, kann gemäss Art. 4 nicht anerkannt werden. Kantonale Leistung an nicht anerkannte Institutionen stehen im Widerspruch zu den Grundsätzen des ISEG, das so unterlaufen werden kann.

Kanton Appenzell Die Regelung wird abgelehnt. Sie sei von der inhaltlichen Tragweite her unklar Ausserrhoden und werde in der Praxis Schwierigkeiten beim Vollzug mit sich bringen. Dies

gelte namentlich auch mit dem Blick darauf, dass sich die Beteiligung des Kantons nicht nur auf die Aufenthaltskosten beschränkt, sondern alle in Frage kommenden Ausgaben, einschliesslich der Investitionskosten, umfasst.

Kanton Tessin Es wird gefordert, dass beim Recht, wonach eine invalide Person in eine adä-

quatere Institution (unter Kostenbeteiligung des Kantons) wechseln kann, das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet wird, insbesondere wenn geografische Gründe oder andere besondere Situationen angegeben werden.

Canton de Vaud Cette disposition pourrait être supprimée si on reformulait l'article 2 de la loi-

cadre comme proposé plus haut. Comme rédigé actuellement (« ...ne pas trouver de places répondant à ses besoins... ») risque d'inciter à recourir de façon excessive et sur la base de critères auxquels on peut difficilement donner un caractère objectif.

Sozialdemokratische "Findet eine invalide Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton Partei der Schweiz anerkannten Institution nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a-d, die ..."

Begründung: Die bisherigen kollektiven Leistungen der IV an Werkstätten,

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