Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

institutions paraît inadéquate. La centralisation de ce contrôle aura inévitablement pour effet, pour garantir un traitement équitable, d'imposer des exigences formelles standardisées pour la présentation du plan stratégique et des éléments qui le composent. On sait aujourd'hui à quel point des modalités standards appliquées à tous les cantons peuvent se révéler contre-productives (l'inadéquation avérée de la planification OFAS imposée à tous les cantons et le fait qu'elle soit totalement inutilisable dans la pratique pour les cantons devrait nous servir d'enseignement!).

Christlich-soziale Es soll Klarheit geschaffen werden, wie verbindlich der Begriff "Konzept" ist. Partei Schweiz

Schweizerischer Es wird gefordert, dass für die kantonalen Konzepte eine gesetzliche Grundlage Gewerkschaftsbund im kant. Recht geschaffen werden muss.

Fachstelle Assistenz Es wird beantragt, den Artikel ersatzlos zu streichen und die Ausgestaltung der Schweiz Konzepte den jeweiligen demokratischen Entscheidungsprozessen der Kantone

zu überlassen.

Begründung: Das vorgeschlagene Verfahren dient dem Monopol der Behinderteninstitutionen.

Institutions sociales Der Begriff "Konzept" wird nicht näher definiert. Es ist juristisch nicht klar, was suisses pour person- unter dem Begriff "Konzept" zu verstehen ist. Zudem wird darauf hingewiesen, nes handicapées dass noch darüber Unklarheit herrscht, welches die Folgen sind, wenn ein

Konzept nicht angenommen wird. In den Erläuterungen soll daher klar darauf hingewiesen werden, dass in den Übergangsbestimmungen nach Art. 112b BV, wenn kein genehmigtes kantonales Konzept vorliegt, die Kantone weiterhin auf der Basis der IV-Systematik Betriebs-, Bau- und Einrichtungsbeiträge zu leisten verpflichtet sind.

ISEG Art. 7 Abs. 1 Kanton Basel- Es ist entweder im Kommentar oder mit einer zusätzlichen Formulierung fest-Landschaft zuhalten, dass ein für mehrere Kantone geltendes Konzept erstellt werden

kann.

Sozialdemokratische Jeder Kanton erlässt gemäss Art. 197 Ziff. 4 BV ein Konzept in Form eines Partei der Schweiz Gesetztes, welches regelt, wie die Eingliederung von Menschen mit Behinde-

rungen gefördert wird.

Begründung: Ein Konzept ist kein juristischer Begriff. Anstelle dessen braucht es eine verbindliche Rechtsgrundlage, d. h. ein kantonales Gesetz, da ein Kantonsparlament ansonsten absolut frei ist, was es mit einem von der Regierung verabschiedeten und vom Bundesrat genehmigten Konzept machen will. IG Sozialer Finanz- Antrag: Jeder Kanton erlässt gemäss Art. 197 Ziff. 4 der Bundesverfassung ein ausgleich Konzept in Form eines Gesetzes, welches regelt, wie die Eingliederung von

Menschen mit Behinderung gefördert wird.

Eventualantrag: Jeder Kanton erlässt ... ein vom Regierungsrat erstelltes Konzept.

Begründung: Weder aus dem Gesetz noch aus den Erläuterungen geht hervor, was unter einem "Konzept" zu verstehen ist. Daher brauche es eine verbindliche Rechtsgrundlage, d. h. ein kantonales Gesetz, da ein Kantonsparlament ansonsten absolut frei ist, was es mit einem von der Regierung verabschiedeten und vom Bundesrat genehmigten Konzept machen will.

Dachorganisationen- Siehe Stellungnahme IG Sozialer Finanzausgleich.

konferenz der priva-

ten Behindertenhilfe

Insieme / Schweizeri- Antrag zu Art. 7 Abs. 1 ISEG: "Jeder Kanton erlässt gemäss Artikel 197 Ziffer 4 sche Elternvereini- der Bundesverfassung ein Konzept in Form eines Gesetzes, welches regelt, gung für Menschen wie die Eingliederung von Menschen mit Behinderung gefördert wird."

mit geistiger Behinde-

rung Eventualantrag zu Art. 7 Abs. 1 ISEG: "Jeder Kanton erlässt...ein vom Regie-

rungsrat erstelltes Konzept,..."

Begründung: Die Konzepte spielen eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, auch zukünftig ein genügendes und gutes institutionelles Angebot abzusichern. Für die Fortentwicklung und Optimierung des Angebots muss weiter die Nähe der Kantone zu den Institutionen auf ihrem Gebiet als Chance genutzt werden: die Behindertenkonzepte sollen dazu beitragen, ein möglichst vielfältiges und bedürfnisorientiertes Angebot zu entwickeln. Es ist wichtig, dass die Behindertenorganisationen bei der Erarbeitung der Behindertenkonzepte einbezogen werden. Dass sie angehört werden müssen, wird deshalb begrüsst.

Problematisch ist hingegen, dass weder aus dem Gesetz noch aus den Erläuterungen hervorgeht, was unter einem "Konzept" zu verstehen ist. Auch wenn dieser Begriff vom Parlament in die Übergangsbestimmungen eingefügt wurde, geht es nicht an, einen juristisch inexistenten Begriff als Basis für den Entscheid des Bundesrates zu verwenden. Die einzig verbindliche Rechtsgrundlage stellt ein kantonales Gesetz dar, während ein Kantonsparlament absolut frei ist, was es mit einem von der Regierung verabschiedeten und vom Bundesrat genehmigten Konzept machen will.

Association Suisse Mit dem ISEG wird ein Verfahren geregelt, um sicherzustellen, dass bei Bedarf des Paralisés - genügend Plätze in genügender Qualität vorhanden sind. Dies muss gesetzlich Schweiz. Vereinigung geregelt werden und nicht in einem Konzept. Daher wird eine Neuformulierung der Gelähmten beantragt: "Jeder Kanton erstellt gemäss Art. 197 Ziffer 4 der Bundesverfas-

sung ein Gesetz ... ."

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