Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Heilpädagogik redimensioniert werden müsste, aber keine andere Institution die Aufgabe der Informations-, Beratungs-, Forschungs- und Entwicklungsplattform übernehmen könnte.

Tabelle 39 Anträge zum Bereich „Beiträge an Ausbildungsstätten für Fachpersonal der Sozialberufe“

BV / BG / VO Vernehmlasser Anträge

BBG Curaviva - Verband Der Bund unterstützt die Anpassung der Interkantonalen Fachschulvereinbarun-

Heime und Instituti- gen und sorgt für die Freizügigkeit im Bereich der Höheren Berufsbildung (allenonen Schweiz falls durch eine entsprechende Anpassung des BBG).

Begründung: Die Finanzierung der branchenspezifischen Kosten der höheren Berufsbildung und der beruflichen Weiterbildung im Behinderten- und Betagtenbereich sollen im Rahmen der NFA-Ausführungsgesetzgebung gelöst werden. Im Sozial- und Gesundheitsbereich wurden Branchengelder bisher in einem relevanten Ausmass von der IV und der AHV zur Verfügung gestellt. Würden zukünftig diese Mittel vollständig gestrichen, wäre es notwendig, neue Finanzierungslösungen aufzubauen. Der Sozialbereich wird - im Unterschied zu den meisten anderen Branchen - weitgehend aus öffentlichen Mitteln finanziert, so dass die öffentliche Hand konsequenterweise auch für die Finanzierung der Ausbildungsentwicklung zu sorgen hat, ausser es wird in Kauf genommen, dass keine fachliche Weiterentwicklung der Branche mehr stattfindet.

BBG Art. 17 Abs. 6 Curaviva - Verband Die Durchführung von Erwachsenenausbildungen auf der Sek.II-Stufe soll im (neu) Heime und Instituti- Berufsbildungsrecht (auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe) besser verankert

onen Schweiz werden. CURAVIVA beantragt deshalb, dass Art. 17 BBG mit einem neuen Abs. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird: "Für die berufliche Grundbildung Erwachsener können eigenständige Lehrgänge angeboten werden."

Begründung: Verschiedene Grundausbildungen im Sozialbereich sind bisher als berufliche Grundausbildungen für Erwachsene konzipiert und werden auch erwachsenengerecht durchgeführt (äquivalent zu einer Berufslehre). Für die Branche ist es ein grosses Anliegen, dass die Soziale Lehre, welche diese Ausbildungen ablöst, auch in Zukunft nicht nur für Jugendliche, sondern auch für Erwachsene angeboten werden kann. Dabei geht es nicht um einzelne erwachsene Personen, welche zusammen mit Jugendlichen die Berufslehre absolvieren, sondern um ganze Erwachsenen-Klassen (z.B. WiedereinsteigerInnen), die auch mit einer besonderen erwachsenen-orientierten Didaktik zu führen sind. Da dies in diesem Umfang in anderen Branchen nicht so bekannt zu sein scheint, stellt dies die Berufsbildungsverantwortlichen vor neue Herausforderungen. Für die Heime und Institutionen handelt es sich um ein bedeutendes Rekrutierungsfeld für Personal, welches einen nicht unbeträchtlichen Beitrag zur Sicherstellung der Leistungen leistet.

ISEG Art. 4 Abs. 2 Curaviva - Verband Im vorgesehenen ISEG ist der gesetzliche Auftrag an die Kantone aufzunehmen, Bst. i (neu) Heime und Instituti- für die Bereitstellung von Ausbildungsangeboten und -plätzen zu sorgen. Deshalb

onen Schweiz ist folgender Art. 4 Abs. 2 ISEG mit einem neuen Bst. i zu ergänzen: "die Aus- und Weiterbilung des Personals gewährleisten."

Begründung: Die Finanzierung der branchenspezifischen Kosten der höheren Berufsbildung und der beruflichen Weiterbildung im Behinderten- und Betagtenbereich sollen im Rahmen der NFA-Ausführungsgesetzgebung gelöst werden. Im Sozial- und Gesundheitsbereich wurden Branchengelder bisher in einem relevanten Ausmass von der IV und der AHV zur Verfügung gestellt. Würden zukünftig diese Mittel vollständig gestrichen, wäre es notwendig, neue Finanzierungslösungen aufzubauen. Der Sozialbereich wird - im Unterschied zu den meisten anderen Branchen - weitgehend aus öffentlichen Mitteln finanziert, so dass die öffentliche Hand konsequenterweise auch für die Finanzierung der Ausbildungsentwicklung zu sorgen hat, ausser es wird in Kauf genommen, dass keine fachliche Weiterentwicklung der Branche mehr stattfindet.

ISEG Art. 7 Abs. 2 Curaviva - Verband Im vorgesehenen ISEG ist der gesetzliche Auftrag an die Kantone aufzunehmen, Bst. i (neu) Heime und Instituti- für die Bereitstellung von Ausbildungsangeboten und -plätzen zu sorgen. Deshalb

onen Schweiz ist folgender Art. 7 Abs. 2 ISEG mit einem neuen Bst. i zu ergänzen: "Angebot und Finanzierung der Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals."

Begründung: Die Finanzierung der branchenspezifischen Kosten der höheren Berufsbildung und der beruflichen Weiterbildung im Behinderten- und Betagtenbereich sollen im Rahmen der NFA-Ausführungsgesetzgebung gelöst werden. Im Sozial- und Gesundheitsbereich wurden Branchengelder bisher in einem relevanten Ausmass von der IV und der AHV zur Verfügung gestellt. Würden zukünftig diese Mittel vollständig gestrichen, wäre es notwendig, neue Finanzierungslösungen aufzubauen. Der Sozialbereich wird - im Unterschied zu den meisten anderen Branchen - weitgehend aus öffentlichen Mitteln finanziert, so dass die öffentliche Hand konsequenterweise auch für die Finanzierung der Ausbildungsentwicklung zu sorgen hat, ausser es wird in Kauf genommen, dass keine fachliche Weiterentwicklung der Branche mehr stattfindet.

IVG Kanton Bern Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Luzern Stimmt der Neuregelung zu.

Kanton Obwalden Stimmt der Neuregelung zu.

Canton de Fribourg Le nouveau règlement est approuvé.

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