Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
von Lehr-, Fach- und Hilfspersonal (Art. 101bis Abs. 1 Bst. d AHVG) aufgehoben werden sollen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine neue Lösung wurden mit der Integration der Sozial- und Gesundheitsberufe in die Berufsbildung im Grundsatz geschaffen. Sowohl das neue BBG wie auch das revidierte FHG beinhalten die Übernahme der Verantwortlichkeiten für die Ausbildungen im Sozial- und Gesundheitsbereich. Mit Recht wird jedoch im Schlussbericht darauf hingewiesen, dass für die Umsetzung noch erhebliche Arbeiten zu leisten sind, so insbesondere bei der Anpassung der verschiedenen interkantonalen Vereinbarungen zur Ausbildungsfinanzierung.
IVG Art. 74 Abs. 1 Kanton Solothurn Stimmt der Neuregelung zu.
Kanton Schaffhau- Die Streichung des Artikels hat Konsequenzen auf die Subventionierung der sen Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik (SZH) in Luzern durch den Bund.
Eine Redimensionierung der Reichweite der SZH in ihrer Funktion als gesamtschweizerisches Kompetenzzentrum wäre für die betroffenen Kreise und die Kantone aber unglücklich. Keine andere Institution als die SZH wäre in der Lage die Aufgabe als Informations-, Beratungs- sowie Forschungs- und Entwicklungsplattform für den gesamten Bereich, für die Institutionen, die Behindertenorganisationen, die Verbände, die Eltern, die Ausbildner, usw. wahrzunehmen. Die entsprechende Notwendigkeit wird im Bildungsrahmenartikel auch von der WBK-NR im Rahmen der Formulierung von Art. 62 Abs. 2 BV (neu) hervorgehoben: "Sie (Bund und Kantone) koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Institutionen und andere geeignete Vorkehren sicher."
Kanton Aargau Stimmt der Neuregelung grundsätzlich zu, unter dem Vorbehalt, dass der Bund
auf Basis des revidierten Fachhochschulgesetzes die gemäss NFA ausfallenden Beiträge kompensiert.
Canton de Vaud Remarques relatives aux dispositions transitoires proposèes concernant la modifi-
cation de la LAI (chiffre 4.9.5.2.2, p. 131 du rapport final sur la législation d'exécution):
La suppression de la let. d) et le recentrage de l'interprétation de l'article 74 ne sont pas sans conséquences sur le soutien apporté par la Confédération, via l'OFAS, au Centre suisse de pédagogie spécialisée (CSPS/SZH) de Lucerne,
sous régime de l'art. 74 de la LAI. Si, d'une part, la CDIP souhaite mandater cette institution pour le conseil à apporter aux cantons et aux conférences régionales dans la prise en charge et le développement de l'enseignement spécialisé, il est important que le CSPS/SZH continue de servir, à l'échelle nationale, de plateforme d'information, de conseil, de recherche et développement pour l'ensemble du domaine, des institutions, associations et organisations de handicapés, de parents, de formateurs. Une forte diminution du soutien fédéral et un redimensionnement de la portée du CSPS dans sa fonction de centre de compétences national serait néfaste pour tous les milieux concernés comme pour les cantons, car aucune autre institution n'est à même de jouer ce rôle. Ceci relève des nécessités ayant conduit la sous-commission de la CSEC du Conseil national à préciser,
dans le projet de révision des articles constitutionnels sur la formation, à l'art. 62 al.2 : «Ils (la Confédération et les cantons) coordonnent leurs efforts et assurent leur coopération par des institutions communes et par toute autre mesure appropriée.»
Freisinnige Demo- Die Projektleitung der NFA wird aufgefordert die vorliegenden Schätzungen der kratische Partei der personellen Auswirkungen zu kommunizieren, damit auf dieser Basis transparente Schweiz Massnahmen erarbeitet werden können.
Sozialdemokrati- "Übergangsbestimmung zu IVG Art. 74 Abs. 1 Bst. d:
sche Partei der Die bisherigen Leistungen gemäss IVG Art. 74 Abs. 1 Bst. d an behindertenspezi-Schweiz fische, von BBG und FHG nicht geregelte Bildungsgänge für Fachpersonal zur
Betreuung, Ausbildung und berufliche Eingliederung Invalider, werden durch den Bund weiter ausgerichtet bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden kantonalen Finanzierungsregelung oder einer interkantonalern Vereinbarung."
Begründung: Da nicht alle heute von der IV mitfinanzierten Ausbildungsgänge in dem neuen Gefäss integriert werden können, soll mit der beantragten Übergangsbestimmung die unnötige Finanzierungsunsicherheit geklärt werden.
economiesuisse Le nouveau règlement est approuvé.
Schweizerischer Neu: Übergangsbestimmungen zu IVG Art. 74 Abs. 1 Bst.d:
Gewerkschaftsbund "Die bisherigen Leistungen an behindertenspezifische Ausbildungen, welche nicht
vom Bund geregelt werden, werden vom Bund weiterhin ausgerichtet. Der Bund zieht sich erst dann aus der Finanzierung zurück, wenn die Ausbildungen vom Bund geregelt sind und über das BBG oder FHG finanziert werden, oder die Kantone die Finanzierung der Ausbildungen geregelt haben."
Begründung: Spezialisierte Ausbildungen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen sind nicht innerhalb des BBG oder FHG geregelt und müssen nach dem Rückzug des Bundes aus der IV neu finanziert werden. Die Übergangsbestimmung soll bis zur Regelung innerhalb des BBG oder FHG geregelt werden, oder bis zur Regelung der Finanzierung durch die Kantone.
IG Sozialer Finanz- Die bisherigen Leistungen gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. d IVG an behindertenspeziausgleich fische, von BBG und FHG nicht geregelte Bildungsgänge für Fachpersonal zur
Betreuung, Ausbildung und beruflichen Eingliederung Invalider, werden durch den Bund weiter ausgerichtet bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden kantonalen Finanzierungsregelung oder einer interkantonalen Vereinbarung.