Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 258Fedlex · Rapporto sui risultati
Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
Sollte die Regelung im ELG verbleiben, müssen die Kantone von der Mitfinanzierung dieser zusätzlichen Leistungen entlastet werden.
Kanton Basel-Stadt Bezüglich der Erhöhung der EL für zu Hause wohnende Personen mit Hilflosen-
entschädigung der IV und der Unfallversicherung, stelle sich die Frage, inwieweit die gesetzlichen Ansätze mit dem Verfassungsauftrag der EL (Existenzbedarf) und mit der Anforderung einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung (Abs. 2) vereinbar sind. Daher sei diese Regelung bei der Revision des ELG grundsätzlich zu überprüfen, gehe es doch um behindertenspezifische Anliegen, die eine angemessene Deckung des Lebensbedarfs übersteigen, und die in der Zuständigkeit der IV liegen.
Sollte die Regelung im ELG verbleiben, müssen die Kantone von der Mitfinanzierung diesen zusätzlichen Leistungen entlastet werden.
Kanton Basel- Es ist nicht ersichtlich warum nicht auch Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflo-Landschaft senentschädigung der AHV (bisher nur Besitzstandwahrung akzeptiert) in den
Genuss einer erhöhten Maximalgrenze der krankheits- und behinderungsbedingten Kostenvergütungen kommen können. Es wird empfohlen, diese Möglichkeit auch für diese Zielgruppe zu öffnen.
Um den ambulanten Dienstleistungen im Vergleich zu Heimbetreuung mehr Gewicht zu verleihen, soll sprachlich klargestellt werden, dass die Kantone den maximalen Ansatz gemäss Art. 14 Abs. 4 ELG von 90'000 Franken auch überschreiten dürfen. Dies öffnet für die Kantone und auch für die EL-Bezüger finanzielle Anreize, an Stelle eines oft sehr teuren Heimaufenthaltes mit Kosten bis zu 200'000 Franken pro Jahr, eine ambulante Betreuungsform zu wählen.
Kanton Appenzell Der Besitzstand für Personen mit Hilflosenentschädigung der AHV führe ange-Ausserrhoden sichts des Leistungsumfangs zu einer fragwürdigen Ungleichbehandlung von
Personen im Rentenalter und könne falsche Anreize schaffen. Daher wird beantragt, diese Frage nochmals zu prüfen.
Kanton Appenzell Bezüglich der Erhöhung der EL für zu Hause wohnende Personen mit Hilflosen-Ausserrhoden entschädigung der IV und der Unfallversicherung, stelle sich die Frage, inwieweit
die gesetzlichen Ansätze mit dem Verfassungsauftrag der EL (Existenzbedarf) und mit der Anforderung einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung (Abs. 2) vereinbar sind. Daher sei diese Regelung bei der Revision des ELG grundsätzlich zu überprüfen, gehe es doch um behindertenspezifische Anliegen, die eine angemessene Deckung des Lebensbedarfs übersteigen, und die in der Zuständigkeit der IV liegen.
Sollte die Regelung im ELG verbleiben, müssen die Kantone von der Mitfinanzierung dieser zusätzlichen Leistungen entlastet werden.
Kanton Appenzell Im Zusammenhang mit der Erhöhung der EL für "zu Hause wohnende Personen Innerrhoden mit Hilflosenentschädigung der IV oder Unfallversicherung", stellt sich die Frage,
wieweit die im Gesetz verankerten Ansätze mit dem Verfassungsauftrag der EL, den Existenzbedarf angemessen zu decken (Art. 112 Abs. 2 i.V.m. Art. 196 Ziff. 10 BV), und mit der Anforderung einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung (Abs. 2) vereinbar sind. Die Regelung sei bei der Revision des ELG grundsätzlich zu überprüfen, gehe es doch um behindertenspezifische Anliegen, die eine angemessene Deckung des Lebensbedarfs übersteigen, und die in der Zuständigkeit des Bundes bzw. der IV liegen. Sollte die Regelung im ELG verbleiben, so müssten die Kantone von der Mitfinanzierung dieser zusätzlichen Leistungen verschont werden.
Kanton St.Gallen Bezüglich der Erhöhung der EL für zu Hause wohnende Personen mit Hilflosen-
entschädigung der IV und der Unfallversicherung, stelle sich die Frage, inwieweit die gesetzlichen Ansätze mit dem Verfassungsauftrag der EL (Existenzbedarf) und mit der Anforderung einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung (Abs. 2) vereinbar sind. Daher sei diese Regelung bei der Revision des ELG grundsätzlich zu überprüfen, gehe es doch um behindertenspezifische Anliegen, die eine angemessene Deckung des Lebensbedarfs übersteigen, und die in der Zuständigkeit der IV liegen.
Sollte die Regelung im ELG verbleiben, müssen die Kantone von der Mitfinanzierung dieser zusätzlichen Leistungen entlastet werden.
Konferenz der kan- Bezüglich der Erhöhung der EL für zu Hause wohnende Personen mit Hilflosentonalen Ausgleichs- entschädigung der IV und der Unfallversicherung, stelle sich die Frage, inwieweit kassen die gesetzlichen Ansätze mit dem Verfassungsauftrag der EL (Existenzbedarf)
und mit der Anforderung einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung (Abs. 2) vereinbar sind. Daher sei diese Regelung bei der Revision des ELG grundsätzlich zu überprüfen, gehe es doch um behindertenspezifische Anliegen, die eine angemessene Deckung des Lebensbedarfs übersteigen, und die in der Zuständigkeit der IV liegen.
Sollte die Regelung im ELG verbleiben, müssen die Kantone von der Mitfinanzierung dieser zusätzlichen Leistungen entlastet werden.
ELG Art. 14 Abs. 5 Kanton Luzern Der Kanton Luzern warnt betr. Besitzstand für Personen mit HE der AHV (Abs.
5) vor einer fragwürdigen Ungleichbehandlung von Personen im Rentenalter und vor einer Schaffung von falschen Anreizen.
Kanton Uri Es wird darauf hingewiesen, dass der Besitzstand für Personen mit Hilflosenent-
schädigung der AHV sozialpolitisch begründet sein mag, angesichts des Leistungsumfangs jedoch zu einer fragwürdigen Ungleichbehandlung von Personen im Rentenalter führen und falsche Anreize schaffen kann.