Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Christlichdemokrati- Es wird gefordert, dass in der Ausführungsgesetzgebung die Regelung der sche Volkspartei Prämienverbilligung an die vom Ständerat beschlossene neue Regelung der

Prämienverbilligung (Wintersession 2004) angepasst wird.

Schweizerische Der Revisionsvorschlag wird abgelehnt, da er kostentreibend sei.

Volkspartei

Evangelische Volks- Stimmt der Neuregelung zu.

partei der Schweiz

economiesuisse La révision de la LAMal qui devrait conduire à une redéfinition de l'aide allouée

en faveur de la réduction des primes d'assurance-maladie n'a pas encore abouti. Il est donc difficile de se prononcer sur les propositions émises par l'organisation de projet dans le contexte actuel. Globalement, economiesuisse continue d'estimer que la réduction des primes d'assurance maladie devrait autant que possible être du ressort des cantons.

Schweizerischer Die Vorlage muss mit einem zusätzlichen Artikel ergänzt werden, der eine Gewerkschaftsbund Regelung enthält, welche die Kantone verpflichtet, sich auch in Zukunft mit

einem bestimmten finanziellen Rahmen an der Prämienverbilligung zu beteiligen. Ansonsten könnten die Kantone ihr finanzielles Engagement zurückziehen.

Kaufmännischer Stimmt der Neuregelung zu.

Verband Schweiz

Schweizerischer Die Vorschläge kämen nur zum Tragen, wenn das Parlament in der laufenden Seniorenrat KVG-Revision das Sozialziel verwirklicht. Sollte das abgestufte Sozialziel nicht

verwirklich werden, sind die Vorschläge ungenügend. Daher wird beantragt, auch im Rahmen der NFA-Ausführungsbestimmungen eine Regelung im KVG vorzusehen, welche die Kantone in jedem Fall verpflichte, die Prämienverbilligung aus eigenen Mitteln soweit zu ergänzen, dass die Entlastung der unteren Einkommen gewährleistet ist.

JungsozialistInnen Schliesst sich der Stellungnahme der SP Schweiz an.

Schweiz

Schweizerisches Unterstützt grundsätzlich Stellungnahme SAS (V-Nummer: 11.01.13).

Rotes Kreuz

Stadtrat Zürich Die Neukonzeption für die Bemessung der Bundesbeiträge (25% der Gesund-

heitskosten in der obligatorischen Krankenversicherung für 30% der Bevölkerung) führt zu einer geschätzten Reduktion von über 600 Millionen Franken an Prämienverbilligungsmitteln (Reduktion von durchschnittlich 66% auf 45%)

seitens des Bundes an die Kantone, was mit Besorgnis zur Kenntnis genommen wird. Begrüsst wird hingegen, dass die Prämienverbilligung weiterhin eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen bleibt. Ebenso wird begrüsst, dass der Bundesbeitrag an die Entwicklung der Gesundheitskosten gekoppelt wird.

Aufgrund der aktuellen politischen Diskussion muss davon ausgegangen werden, dass das in der aktuellen KVG-Revision vorgesehene Sozialziel nicht mehrheitsfähig ist und nicht realisiert werden kann. Die NFA-Botschaft im KVG-Bereich muss diesen Umständen Rechnung tragen. Gemäss gültiger Gesetzgebung sind die Kantone verpflichtet, die vom Bund zur Verfügung gestellten Prämienverbilligungsmittel durch einen eigenen Beitrag aufzustocken (Art. 66 Abs. 4 und 5 KVG). Der Vernehmlassungsentwurf sieht nun für die Kantone keinerlei Auflagen mehr vor, was stossend ist. Der Stadtrat von Zürich widersetzt sich dem Ansinnen, den Kantonen eine freie Ausgestaltung zu ermöglichen und ein bis auf die Bundesbeiträge nicht zu quantifizierendes Prämienverbilligungsvolumen zuzugestehen. Vom Bund wird deshalb eine KV-

Gesetzgebung erwartet, welche die Kantone ebenfalls in die sozialpolitische Verantwortung einbezieht und eine Lösung nach heutigem Art. 66 Abs. 4 und 5 KVG (bereinigt um Finanzkraftfaktoren, Verstärkung Kantonsleistungen durch anteilig wegfallende Bundesbeiträge) beinhaltet.

Fédération des En- La deuxième révision de la LAMal ayant échoué devant les Chambres, il est treprises Romandes possible que seules les dispositions de la RPT en la matière entrent effective-

ment en vigueur. En d'autres termes, les subsides fédéraux aux cantons seront dès lors répartis selon la population de résidence uniquement et consisteront en une contribution forfaitaire aux réductions de primes correspondant à un quart des frais pris en charge par l'assurance obligatoire pour 30% de la population.

Si cette solution est approuvée, ils sont toutefois conscients qu'elle ne manquera de poser problème dans certains cantons.

KVG Art. 66 Kanton Zürich Die NFA-Bestimmungen zur Bundesfinanzierung sind dahingehend zu ergän-

zen, wonach jede bundesrechtlich ausgelöste Ausweitung des Begünstigtenkreises (KVG oder ELG) eine angemessene Anpassung des subventionierten Bevölkerungsanteils in der Pauschalformel zur Folge hat. Bspw. müssten etwa 32% der Bevölkerung statt 30% in der massgebenden Finanzierungsformel berücksichtigt werden, falls Familien mit einem mittleren Einkommen wegen der KVG-Revision neu unterstützt werden müssten. Andernfalls - so wird befürchtet - könnte sich eine Umschichtung der Mittel zu Lasten der ordentlichen Prämienverbilligung beschleunigen, falls im Rahmen der KVG-Revision eineAusweitung des Kreises der Begünstigten beschlossen wird.

Kanton Glarus Die NFA-Bestimmungen zur Bundesfinanzierung sind dahingehend zu ergän-

zen, wonach jede bundesrechtlich ausgelöste Ausweitung des Begünstigten-

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