Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 12. Wald, Jagd und Fischerei

für Vorhaben wie Hütten, Sportanlagen oder Ähnliches vorsehen.

WaG Art. 35 Kanton Bern Art. 35 ist mit einem zusätzlichen Absatz (neuer Abs. 3) zu ergänzen:

"Die Beiträge des Bundes (Finanzhilfen und Abgeltungen) betragen:

a. 40 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Massnahmen als Grundlage für die Bemessung der Pauschalen für vereinbarte Leistungen (leistungsorientierte Subventionierung),

b. 30 bis 50 Prozent der Kosten der beitragsberechtigten Massnahmen (kostenorientierte Subventionierung)."

Absatz 3 würde dabei zu Absatz 4.

Begründet wird dieser Antrag mit dem Hinweis, dass die Absichtserklärung des Bundes, wonach er die in den Programmvereinbarungen gemäss dem Projekt effor 2 quantifizierten Ziele respektive zu erbringenden Leistungen mit rund 40 Prozent der durchschnittlichen Kosten der Massnahmen unterstützt, zwingend Eingang im revidierten Waldgesetz finden muss.

Die Auflistung der Kriterien, nach denen die Höhe der Bundesbeiträge künftig bemessen werden sollen (vgl. Art. 36 Abs. 3, Art. 37 Abs. 2, Art. 38 Abs. 3 und Art. 38a Abs. 3), genüge nicht, da sie zu wenig konkret bezüglich der Höhe der Bundesbeiträge sei und dem Grundsatz der Verbundaufgabe zu wenig Rechnung trage.

Zudem verbleiben einzelne Förderungstatbestände, die auch künftig nicht über Programmvereinbarungen abgewickelt werden können (z.B. Schutzbauten) und eine kostenorientierte Bemessung der Beiträge im Einzelfall nötig machen. Der angegebene Bereich von 30 bis 50 Prozent der Kosten der beitragsberechtigten Massnahmen bringt zum Ausdruck, dass es sich auch hier um eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen handelt.

WaG Art. 35 Abs. 2 Canton de Fribourg Cette formulation, opportune, doit être mise en pratique à tous les niveaux (Confédé-Bst. a ration et cantons). Il est plus particulièrement attendu de la Confédération qu'elle

harmonise sa politique entre divers secteurs d'encouragement tels que l'économie forestière et l'agriculture.

Kanton Schaffhausen Die Formulierung wird unterstützt. Es wird jedoch erwartet, dass der Bund in den verschiedenen Förderungsbreichen auf eine Harmonisierung hinwirkt.

WaG Art. 35 Abs. 2 Kanton Nidwalden Die integrale Beurteilung wird unterstützt. Sie soll auf allen Ebenen (Bund und Kan-Bst. a Ziff. 2 tone) umgesetzt werden. Insbesondere wird erwartet, dass der Bund bei den ver-

schiedenen Förderungsbereichen wie z.B. der Waldwirtschaft und der Landwirtschaft auf eine Harmonisierung hinwirkt.

Kanton Solothurn Der Grundsatz wird unterstützt. Es wird jedoch erwartet, dass der Bund in den verschiedenen Förderungsbreichen auf eine Harmonisierung hinwirkt.

Kanton Appenzell Diese Formulierung wird unterstützt und soll auf allen Ebenen (Bund und Kantone) Innerrhoden umgesetzt werden. Insbesondere wird erwartet, dass der Bund bei den verschiedenen Förderungsbereichen wie z.B. der Waldwirtschaft und der Landwirtschaft auf eine Harmonisierung hinwirkt.

WaG Art. 35 Kanton Uri Eine Harmonisierung zwischen den einzelnen Förderungsbereichen wird begrüsst. Abs. 2-3 Dementsprechend sollte dieser Artikel nicht allein im WaG erscheinen, sondern

übergeordnet, für alle Förderungsbereiche verbindlich, formuliert werden. Eine Möglichkeit ergäbe sich z.B. mit einer entsprechenden Formulierung im SuG.

Kanton Graubünden Eine Harmonisierung zwischen den einzelnen Förderungsbereichen wird begrüsst. Dementsprechend sollte dieser Artikel nicht allein im Waldgesetz erscheinen, sondern übergeordnet, für alle Förderbereiche verbindlich, formuliert werden. Eine Möglichkeit ergäbe sich zum Beispiel mit einer entsprechenden Formulierung im Subventionsgesetz.

WaG Art. 35 Abs. 3 Kanton Solothurn Der Absatz soll gestrichen werden, da die Selbsthilfemassnahmen der Wald- und

Holzwirtschaft freiwillig und ausschliesslich Sache der Branchenvertreter sind.

WaG Art. 36 Canton de Fribourg L'adaptation prévue est soutenue par le Canton de Fribourg pour autant que les

lettres b et c de l'al. 1 de l'article actuel soient conservées.

Schweizerischer Begrüsst werden die Programmvereinbarungen mit den Kantonen.

Bauernverband

WaG Art. 36 Abs. 1 Kanton Appenzell Die Anpassung wird unter der Annahme unterstützt, dass Bst. b und c von Abs. 1 des

Innerrhoden heutigen Artikels (Art. 36 WaG) beibehalten werden.

WaG Art. 36 Abs. 1 Kanton Solothurn Es wird davon ausgegangen, dass Bst. b und c Abs. 1 des heutigen Artikels beibe-Bst. b-c halten werden, ansonsten müssten sie wieder aufgenommen werden.

Kanton Schaffhausen Die Anpassung entspricht den Vorstellungen unter der Annahme, dass Bst. b und c Abs. 1 des heutigen Artikels beibehalten werden.

WaG Art. 37 Kanton Bern Art. 37 WaG ist durch einen zusätzlichen Absatz zu ergänzen oder Art. 41 Abs. 2

WaG dahingehend zu überarbeiten, dass die Bewältigung von ausserordentlichen Naturereignissen (wie Sturmschäden VIVIAN oder LOTHAR) und insbesondere deren Folgeschäden ohne empfindliche Vollzugslücken sichergestellt ist.

Der Antrag wird mit dem Hinweis begründet, dass die bisherige Regelung, wonach die entsprechenden Bundesbeiträge für die vom Kanton angeordneten Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden geschuldet sind, entfällt. Bei

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