Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 4. Bildung

Klammerfunktion für das föderale und vielfältige Stipendienwesen kann mit den beschränkten Finanzhilfen nicht mehr erfolgen.

Es soll überdacht werden, ob der Begriff "Ausbildungshilfen nicht durch "Ausbildungsbeiträge" ersetzt werden soll, denn ersterer evoziere eher Armengenössigkeit als Rechtsanspruch bei Bedürftigkeit.

Kanton Basel- Grundsätzlich wird das Anliegen der Harmonisierung auf dem Gebiet der Ausbil-Landschaft dungsbeihilfen begrüsst. Jedoch ist aufgrund des mit der NFA einhergehenden

Abbaus auf diesem Gebiet kein Anreiz verknüpft die vorgegebenen Standards zu erfüllen. Der Kanton Basel-Landschaft schliesst sich den Grundzügen der vorgeschlagenen Lösung an, möchte aber - im Einvernehmen mit anderen Kantonen - einige Änderungen beantragen (vgl. Anträge zu Art. 1-4, 7, 8, 10-14 ABG).

Kanton Schaffhausen Der teilweise Rückzug des Bundes erschwert die Harmonisierungsbemühungen der

Kantone, macht diese aber umso wichtiger. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Bund längerfristig nicht auf ein Finanzvolumen für Stipendien von ca. 25 Mio. Fr. beschränken kann, wenn er gleichzeitig mittels Rahmengesetz einen stärkeren Einfluss auf die Ausgestaltung der Stipendienpolitik der Kantone nehmen will. Die wichtige Klammerfunktion für das föderale und vielfältige Stipendienwesen kann mit den beschränkten Finanzhilfen nicht mehr erfolgen. Der Bund soll daher die Höhe seines Beitrages einerseits klar beziffern und andererseits seinen Anteil auf ca. 30 Prozent festlegen. Zudem ist zu beachten, dass die Kantone mit einer jährlich wiederkehrenden Unsicherheit im Bezug auf die Bundesbeiträge kaum vernünftig planen und handeln können.

Die Schaffung eines Rahmengesetzes, das neben verbindlichen Prinzipien auch Minimalstandards definiert, wird grundsätzlich begrüsst.

Der Begriff der "Ausbildungsbeihilfen" soll nochmals kritisch überdacht werden. Es stellt sich die Frage, ob er nicht durch den Begriff "Ausbildungsbeihilfen" ersetzt werden soll, da zu vermeiden ist, dass "Ausbildungsbeihilfen" an "Armengenössigkeit" erinnert.

Kanton Appenzell Es wird im Allgemeinen auf die Stellungnahme der EDK vom verwiesen.

Ausserrhoden Der teilweise Rückzug des Bundes erschwert die Harmonisierungsbemühungen der

Kantone. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Bund längerfristig nicht auf ein Finanzvolumen für Stipendien von ca. 25 Mio. Fr. beschränken kann (ehemals 90 bis 100 Mio. Fr.), wenn er gleichzeitig mittels Rahmengesetz einen stärkeren Einfluss auf die Ausgestaltung der Stipendienpolitik der Kantone nehmen will. Die wichtige Klammerfunktion für das föderale und vielfältige Stipendienwesen kann mit den beschränkten Finanzhilfen nicht mehr erfolgen.

Kanton Appenzell Der Vorschlag wird abgelehnt. Art. 66 Abs. 1 BV gibt dem Bund die Kompetenz,

Innerrhoden nicht den zwingenden Auftrag, unverzüglich die interkantonale Harmonisierung der

Ausbildungsbeihilfen zu fördern und Grundsätze für die Unterstützung festzulegen. Es wird nicht eingesehen, weshalb der Bund in diesem Bereich die Bundeskompetenz sofort ausnützen will, zumal zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei Notwendigkeit vorhanden sei, diese Harmonisierung voranzutreiben. Weiter wird argumentiert, dass dies sogar dem Subsidiaritätsprinzip widerspräche.

Für den Fall, dass das Gesetz trotzdem geändert wird, hat der Kanton Appenzell I.Rh. Anregungen bzw. Bemerkungen zu Art. 4, 6, 9, 9a (neu), 10, 11, 13, 15, 17 und 18 ABG.

Kanton St.Gallen Zusammen mit der EDK will der Kanton St. Gallen eine interkantonale Vereinbarung

mit verbindlichen Minimalstandards realisieren und begrüsst daher, dass der Bund die Harmonisierungsmassnahmen unterstützen kann.

Es wird davon ausgegangen, dass sich der Bund längerfristig nicht auf ein Finanzvolumen für Stipendien von ca. 25 Mio. Fr. beschränken kann, wenn er gleichzeitig mittels Rahmengesetz einen stärkeren Einfluss auf die Ausgestaltung der Stipendienpolitik der Kantone nehmen will. Die wichtige Klammerfunktion kann mit den beschränkten Finanzhilfen nicht mehr erfolgen.

Beantragt wird, den Bergriff "Ausbildungsbeihilfen" durch den Begriff "Ausbildungsbeiträge" zu ersetzen, da ersterer eher Armengenössigkeit evoziere als Rechtsanspruch bei Bedürftigkeit.

Kanton Graubünden Eine gewisse Harmonisierung der kantonalen Stipendien im Tertiärbereich wird

begrüsst. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Rahmengesetzes für Ausbildungsbeihilfen greift der Bund allerdings zu weit in die Stipendienberechnungen der Kantone ein. Es wird abgelehnt, dass der Bund die Höhe der Ausbildungsbeiträge im Tertiärbereich im Einzelfall vorschreibt und zugleich die Möglichkeit behält, die erforderlichen Mittel (gestützt auf den Kreditvorbehalt des Parlamentes) nicht zur Verfügung zu stellen. Deshalb ist der Grundsatz, wie er auf S. 38 des Schlussberichtes formuliert ist ("Die Finanzhilfen decken grundsätzlich sämtliche kantonalen Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen im tertiären Bildungsbereich...ab") gesetzestechnisch korrekt umzusetzen. Es müsse künftig gesichert sein, dass zumindest die - auf tiefem Niveau angesetzten - Bundesbeiträge von 16% der Aufwendungen auch tatsächlich

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