Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 79Fedlex · Rapporto sui risultati

Vernehmlassung NFA 4. Bildung

werden. Wird die Beitragsdauer auf die minimale Studiendauer beschränkt, so kommt dies wohl in den meisten Kantonen einem Leistungsabbau gleich.

2) Sollte in Art. 10 Variante 1 zum Tragen kommen, wird vorgeschlagen, dass die Regelstudiendauer das Mass für die Beitragsdauer wird. Wird hingegen Variante 2 gewählt, sollte die Minimalstudiendauer zu Stipendien und die restliche Ausbildungsdauer zu Ausbildungsdarlehen berechtigen.

Kanton Thurgau Es wird als völlig unklar erachtet in welchem Verhältnis Minimal-, Regel- und ordent-

liche Studiendauer zueinander stehen.

Kaufmännischer Stimmt der Neuregelung zu.

Verband Schweiz

Verband der Schwei- Ein neuer Art. 12 Abs. 3 ABG soll eingefügt werden: "Bei Teilzeit-Studien wird die zer Studierenden- Dauer entsprechend erhöht."

schaften Diese Formulierung sollte genügen, um die erforderliche Flexibilität zu gewährleis-

ten. Detaillierte Kriterien für die Bemessung eventueller "Teilzeit-Stipendien" wird die Verordnung vorsehen müssen. Ist der Grund fürs Teilzeit-Studium Erwerbsarbeit, so ist die Reduktion schon gemäss dem Vorschlag der VSS für Art. 11 Abs. 1bis ABG geregelt. Liegen die Gründe in anderen staatlichen Unterstützungsbereichen (z.B. Behinderung), so ist Koordination unter den staatlichen Kassen erforderlich.

Schweizerische Ar- Stimmt der Neuregelung zu.

beitsgemeinschaft für

Sozialpolitik

JungsozialistInnen Teil des Bologna-Systems ist das (von ihm unabhängig entwickelte) ECT-System: Schweiz Punkte werden gemäss Arbeitsaufwand vergeben. Diese Art das Studium zu struktu-

rieren macht Regelstudien- und Minimalstudienzeiten an sich sinnlos; sie werden dadurch ad absurdum geführt. Deshalb ist es rein logisch nicht stringent, weshalb die Regelstudienzeiten beibehalten werden und auch Ausbildungsbeihilfen darauf ausgerichtet werden sollen. Nach Ansicht der JUSO wäre die logische Lösung, wenn man prozentual so viel Stipendien kriegt wie man studiert - und das so lange bis man auf die für das Studium erforderliche Punktezahl (d.h. zum Abschluss) kommt. ABG Art. 13 Kanton Basel- Der vorgeschlagene Gesetzesartikel sagt in dieser Form nichts aus und ist daher zu Landschaft streichen. Soll der Entwicklung der zunehmenden Modularisierung von Ausbildungs-

gängen Rechnung getragen werden, müsste eine klarere Formulierung gewählt werden. So wäre bspw. einzuschränken, ab welcher Grenze ein Ausbildungsgang nicht mehr als in Vollzeit, sondern berufsbegleitend absolviert gilt. Denkbar und zukunftsweisend wäre allenfalls eine Vorschrift, dass Stipendien nur möglich sind, wenn im Semester eine Mindestzahl von ECTS-Punkten absolviert wird.

Kanton Appenzell Es wird darauf hingewiesen, dass es hier um die Bologna-Ausbildung geht; daher Innerrhoden könnte sich das Marginale bald als nicht mehr zutreffend erweisen.

Kanton Thurgau Es wird kritisiert, dass die Bestimmung inhaltlich nicht genügt. Deshalb werden klare

Kriterien gefordert, vor allem weil mit modularen und anderen neugestalteten Bildungsgängen die Unterscheidung zwischen Vollzeit- und grundsätzlich nicht stipendierter Teilzeitausbildung tatsächlich aufgeweicht wird.

Kaufmännischer Stimmt der Neuregelung zu. Die Regelung wird als sinnvoll erachtet.

Verband Schweiz

Schweizerische Ar- Stimmt der Neuregelung zu.

beitsgemeinschaft für

Sozialpolitik

ABG Art. 14 Kanton Zug Art. 14 ist so zu formulieren, dass die Kantone auch bei einer Zweit- oder Mehraus-

bildung Einschränkungen bei der Gewährung von Beiträgen beschliessen können. Vor dem finanziell unsicheren Hintergrund (Art. 3) wird es als unangemessen erachtet, dass der Bund den Kantonen Minimalstandards vorschreibt.

Canton de Fribourg D’accord, toutefois la durée normale de la nouvelle formation doit correspondre à la

durée minimale. Pour une prolongation de la nouvelle formation, le subside prendrait la forme du prêt.

Kanton Basel- Es wird vorgeschlagen, bei diesem Artikel eine "kann"-Formulierung zu verwenden. Landschaft

Kanton Graubünden Diese Regelung führt dazu, dass sich bei mehreren Wechseln der Ausbildung die

Dauer der Ausbildungszeit und somit der Stipendienzahlungen erheblich verlängert. Deshalb wird beantragt, dass hier sinnvolle Schranken gesetzt werden. Im Kanton Graubünden wird im Ergebnis die Stipendiendauer auf die Dauer jener Ausbildung beschränkt, welche auch abgeschlossen wird. Stipendienjahre von abgebrochenen Studien werden bei der Ermittlung der maximalen Stipendiendauer angerechnet.

Kanton Thurgau Die Stipendienberechtigung für eine neue Ausbildung ist individuell abzuklären.

Mehrmaliges Wechseln ohne wichtigen Grund sollte zum Verwirken eines Stipendienanspruchs führen. Nach einem Wechsel ohne wichtigen Grund soll nur noch die Minimalstudiendauer stipendiert werden müssen.

Kaufmännischer Stimmt der Neuregelung zu.

Verband Schweiz

- 49 -