Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 4. Bildung

Kanton Obwalden Grundsätzlich werden Minimalstandards begrüsst. Allerdings stellt sich die Frage, ob

das betreibungsrechtliche Existenzminimum als Grundlage dienen soll und wenn ja, ob 80 Prozent des Einkommensanteils, der das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt, die richtige massgebliche Höhe ist. Ausserdem wird darauf hingewiesen, dass sich die diesbezügliche Kontrolle als schwierig erweisen wird.

Kanton Nidwalden Der Bund kann und soll bezüglich Höhe eines Stipendiums Mindeststandards set-

zen. Die Einhaltung dieser Mindeststandards muss mit dem vorhandenen Datenmaterial der Gesuchstellenden durch den Bund einfach zu überprüfen sein.

Begründung: Bezüglich des zu berücksichtigenden Elternbeitrages (Art. 11 Abs. 2) müsste man künftig nach der Neuordnung für jeden Gesuchstellenden das betreibungsrechtliche Existenzminimum berechnen (das in jedem Kanton anders ist), was einen deutlich höheren Bearbeitungsaufwand bedeuten würde.

Kanton Glarus Im Bereich der Stipendien sieht Art. 11 ABG für die Kantone neu einen Minimalstan-

dard für die Höhe der zu erbringenden Leistungen vor. Dieser Standard kann höher liegen, als er durch das bisherige kantonale Recht festgelegt wurde. Genauere Berechnungen sind schwierig und wären erst möglich, wenn die geplante Ausführungsgesetzgebung des Bundes vorliegt.

Kanton Zug Die in den Achtzigerjahren erstellten Fallbeispiele sind zu aktualisieren und Art. 11

ist entsprechend anzupassen.

Kanton Basel-Stadt Zu überprüfen wäre, ob die Definition, dass 80% des Einkommens, das über dem

betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt, als zumutbare Fremdleistung der Eltern zu gelten hat. Angesichts der Debatte um höhere Studiengebühren, müsste auch die Frage der Entlastung des unteren Mittelstands durch Stipendien betrachtet werden. Dies könnte dazu führen, dass als Minimalstandard die Grenze bei 70% oder 60% gesetzt werden müsste. Zur Beurteilung der Marke müssten aktuelle Zahlen aufgearbeitet und durch Beispiele und Vergleiche mit den kantonalen Gesetzen dargelegt werden.

Kanton Schaffhausen Zu überprüfen wäre, ob die Definition, dass 80% des Einkommens, das über dem

betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt, als zumutbare Fremdleistung der Eltern zu gelten hat. Angesichts der Debatte um höhere Studiengebühren, müsste auch die Frage der Entlastung des unteren Mittelstands durch Stipendien betrachtet werden. Dies könnte dazu führen, dass als Minimalstandard die Grenze bei 70% oder 60% gesetzt werden müsste. Zur Beurteilung der Marke müssten aktuelle Zahlen aufgearbeitet und durch Fallbeispiele dargelegt werden. Da die finanziellen Auswirkungen gegenüber der heutigen Praxis nicht absehbar sind, sei dies aus Sicht der Kantone nicht akzeptabel.

Kanton Appenzell Überprüft werden soll, ob die Definition, dass 80% des Einkommens, das über dem Ausserrhoden betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt, als zumutbare Fremdleistung der

Eltern zu gelten hat. Angesichts der Debatte um höhere Studiengebühren, müsste auch die Frage der Entlastung des unteren Mittelstands durch Stipendien betrachtet werden. Dies könnte dazu führen, dass als Minimalstandard die Grenze bei 70% oder 60% gesetzt werden müsste. Zur Beurteilung der Marke müssten aktuelle Zahlen aufgearbeitet und durch Fallbeispiele dargelegt werden.

Kanton Appenzell Es wird vorgeschlagen auf eine Festlegung zu verzichten, da die Lebenshaltungs-Innerrhoden kosten in den verschiedenen Kantonen nicht vergleichbar sind. Die Kantone sollen

die max. anrechenbaren Lebenshaltungskosten festlegen.

Kanton St.Gallen Da die erstellten Fallbeispiele auf Arbeiten aus den Achtzigerjahren basierten ist zu

überprüfen, ob die Definition, dass 80% des Einkommens, das über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt, als zumutbare Fremdleistung der Eltern zu gelten habe.

Kanton Graubünden Art. 11 ABG ist so anzupassen, dass die Kantone genügend Freiraum für die Be-

rechnungsmodalitäten zur Bemessung der Stipendien haben. Der Bund kann und soll bezüglich Höhe eines Stipendiums ausschliesslich Mindeststandards setzen. Die Einhaltung dieser Mindeststandards muss mit dem vorhandenen Datenmaterial der Gesuchstellenden durch den Bund einfach zu überprüfen sein.

Begründung: Der Detaillierungsgrad in Bezug auf den Berechnungsmodus ist zu hoch und so nicht akzeptierbar. Damit wird nicht nur die Höhe der (potentiellen)

Bundessubvention an die Stipendienaufwendungen der Kantone im Detail festgelegt, sondern auch die Höhe der anzurechnenden Kosten der Stipendiaten sowie der Berechnungsmodus der Elternbeiträge (und somit die Höhe der zu berücksichtigenden Elternbeiträge) fixiert. Für die Berechnung der Stipendienhöhe wären in jedem Einzelfall die effektiven Kosten des Stipendiaten zu erfassen und zu berücksichtigen. Hier muss unbedingt mit Pauschalen gearbeitet werden können. In Bezug auf den zu berücksichtigenden Elternbeitrag (Art. 11 Abs. 2) müsste künftig für jede Gesuchstellerin und jeden Gesuchsteller das betreibungsrechtliche Existenzminimum ermittelt werden, das in jedem Kanton anders ist. Auch dafür ist ein einfaches pauschaliertes System vorzusehen.

Kanton Thurgau Es wird als wichtig erachtet, dass unter die zumutbaren Leistungen der Eltern auch

Leistungen wie das Zurverfügungstellen eines Zimmers fallen. Die Kantone müssen mehr Spielraum in der Ausgestaltung des Elternbeitrages haben. Die vorgesehene Regelung ist zu starr und trägt den individuellen Verhältnissen zu wenig Rechnung.

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