Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de Ja loi sur l'assurance-maladie et
modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie
Kostenbeteiliqunq fördern will, darf nicht über das Sozialziel ausqehebelt werden.
Wir anerkennen die Notwendigkeit der Prämienverbilligung als soziales Korrektiv der SAGV Kopfprämie. Wir fordern jedoch, dass die Prämienverbilligung ausgabenneutral
umgesetzt wird, da Bundes- und Kantonsbeiträge für die Prämienverbilligung mit ca.
3,5 Mrd. CHF bereits jetzt etwa dem Total der gesamten Sozialhilfe (Bund, Kantone,
Gemeinden) entsprechen. Daher ist eine Verstärkung des Bundesengagements
strikte abzulehnen.
Das System der Prämienverbilligung ist zu vereinfachen und zu verbessern. Im In-
teresse einer klaren Entflechtung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen auch
im Gesundheitswesen soll die Prämienverbilligung möglichst alleinige finanzielle
Sache der Kantone werden. Dies hat zwischen Bund und Kantonen haushaltsneutral
zu erfolgen (Kompensation z.B. durch einen erhöhten Kantonsanteil an der direkten
Bundessteuer). Dabei wird der Übergang vom Giesskannernprinzip zu einer bedarfs-
gerechteren Subjekthilfe ermöglicht, da die Kantone infolge ihrer Möglichkeit, nach
regionalen Unterschieden bzw. Präferenzen zu differenzieren am besten geeignet
sind, die Kosten in den Griff zu bekommen. Gewissen gesamtschweizerische Verein-
heitlichungen erachten wir als sinnvoll so z.B. die Vereinheitlichung der Berech-
nungsgrundlagen des für den Prämienanspruch massgebenden Einkommens.
Wir erachten es als zwingend, dass durch geeignete Vorkehrungen einer ständig
zunehmenden Belastunq des Bundeshaushaltes entqeqenqewirkt werden kann.
Prämienverbilligungen sind als soziales Korrektiv bei der Beibehaltung einer Kopfprä- kf mie unumgänglich. Wir unterstützen dieses Korrektiv zugunsten von sozial schwä-
cheren Konsumentinnen.
La riduzione dei premi aiuta gli assicurati di condizioni finanziarie modeste e le fami- acsi glie a far fronte ai loro obblighi. Si tratta di un correttivo indispensabile al sistema del
premio per testa ehe non tiene conto della capacita finanziaria degli assicurati. L'A-
CSI sostiene questo principio e auspica un suo ulteriore sviluppo. Riteniamo tuttavia
ehe il progetto messo in consultazione non sia sufficientemente generoso poiche
prevede ehe i cantoni concedano aiuti alle economie domestiche quando i premi
rappresentano fra il 2 e il 10 % del reddito per le famiglie e fra il 4 e il 12 % negli altri
casi. Siamo dell'opinione ehe i limiti superiori (del 10 rispettivamente del 12%) siano
troppo elevati.
Grundsätzlich begrüsst der Schweizerische Städteverband die vom Bundesrat vorge- Schweiz. sehene Revision als einen Schritt in die richtige Richtung. Städtever-Abschliessend sei zum Thema Prämienverbilligung darauf hingewiesen, dass die band Einführung neuer Beurteilungskriterien (mit gleichzeitiger Anknüpfung an die Steuer-
faktoren von Bund und Kanton und einer differenzierten Subsidiaritätsregelung hin-
sichtlich der massgebenden Veranlagung) in vielen Kantonen grundlegende und
umfangreiche Anpassungen im Vollzug nach sich ziehen werden, welche mit erheb-
liehen Kosten verbunden sein werden.
Die PKS stellen sich auf den Standpunkt, dass Elemente der Gesundheitsleistungen, SVPK der Gesundheitsversorgung und der Sozialpolitik zweckmässigerweise in getrennten
Gesetzen behandelt werden müssten.
Die Prämienverbilligung ist Sozialpolitik. Für H+ stellt sich die Frage, ob dieses The- H+ ma im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes geregelt werden oder nicht ge-
setzlich separat qehandhabt werden soll.
Es erscheint nicht ausgewogen, in der Schweiz rund 30 % aller Einwohner so einzu- SBV/ASMI stufen, dass sie die Gesundheitskosten nicht mehr gänzlich zu zahlen vermöchten.
Vom vorgeschlagenen resp. praktizierten Giesskannensystem ist abzurücken und
der individuelle Bedarfsfall für eine Prämienverbilligungsmassnahme ins Auge zu
fassen.
Grotesk ist dabei der Umstand, dass in gleicher Vorlage 30 % aller Einwohner
(Zusatzversicherte) den Sockelbeitrag aus der obligatorischen Grundversicherung
nicht erhalten sollen, wenn sie einen privaten Spitalleistunqserbrinqer beanspruchen!