Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 122Fedlex · Rapporto sui risultati
Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de la loi sur /'assurance-maladie et
modification de l'ordonnance sur l'assurance-ma/adie
jahr erreicht haben, sind sie zwar selbständig steuerpflichtig, den Eltern
steht aber der Sozialabzug, solange sich die Kinder in der Ausbildung befinden, weiterhin zu. Die Vollzugsbehörden wären gezwungen, diese Kategorie Nicht-Verbilligungsberechtigter "herauszufiltrieren". Da für einen
solchen Vorgang keine EDV-Lösung zur Verfügung steht, hätte dies "von Hand" zu geschehen. Ein derart aufwendiges und kostspieliges Untertangen widerspricht indes jedem vernünftigen Kosten-/Nutzenverhältnis. Wir bitten Sie daher eindringlich, Absatz 2 ersatzlos auf unmündige bzw. nicht selbständig steueroflichtiqe Kinder zu beschränken.
65 3 In Art. 65 ist der Abs. 3 aus nachfolgendem Grund ersatzlos zu streichen. sz
Es sollen nur versicherungspflichtige Personen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, welche sich als Jahresaufenthalter (und somit mit gesetzlichem Wohnsitz) in der Schweiz aufhalten.
65 3 Art. 106 KVV konkretisiert die Bestimmung in Art. 65 Abs. 3 bezüglich 1nitiativko-
IPV-Anspruch für Personen, die sich längere Zeit in der Schweiz auf- mitee Zug halten als Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufent-
haltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen, dem EFT A-Abkommen oder dem ANAG, die mindestens drei Monate gültig ist. Wir nutzen
die Gelegenheit, um die Problematik im Zusammenhang mit Tänzerinnen zu unterbreiten. Tänzerlnnen halten sich in der Regel längere Zeit in der
Schweiz auf (mehr als drei Monate) und hätten gemäss KVG somit An-
spruch auf IPV. Die einzelne Aufenthaltsbewilligung in einem Kanton wird jedoch oft nur gerade für drei Monate oder kürzer beantragt. Danach hat die Tänzerin oder der Tänzer berufsbedingt das Lokal und in der Regel
auch den Kanton zu wechseln. Aufgrund Art. 106 KVV wird Tänzerinnen
aufgrund branchenüblicher Aufenthaltsdauer innerhalb eines Kantons ein Anspruch auf IPV abqesprochen .
65 4 Da heute die Bundesgelder von Kantonsseite nicht voll umfänglich ver- SGB/USS
langt werden, unterstützen wir die neue Regelung, die eine Ausschöpfung durch die Kantone beabsichtigt. Allerdings ist aber bei Art. 65, Abs. 4 das relativierende Wort "grundsätzlich" zu streichen.
65 4 Mit grossem Bedauern stellen wir fest, dass die Vernehmlassungsvorlage lnitiativko-
keine Änderung bezüglich Ausschöpfung der maximal vorgesehenen mitee Zug Bundes- und Kantonsbeiträge vorsieht. Damit hat der Kanton weiterhin
die Möglichkeit, den von ihm zu übernehmenden Beitrag um maximal 50 Prozent zu kürzen. Da das angestrebte Sozialziel aufgrund der Artikel 65a Abs. 1, 4, 5 und 6 ohne finanziellen Rahmen zur Makulatur verkommt,
erachten wir eine Formulierung wie folgt, als notwendig : "Die Prämienverbilligungen sind so festzulegen, dass die jährlichen Beiträge des Bundes
und der Kantone nach Artikel 66 voll ausbezahlt werden".
Soll den Kantonen ein Handlungsspielraum gegeben werden , müsste, um das Sozialziel erreichen zu können, Art. 66 Abs. 5 wie folgt angepasst
werden: "Ein Kanton darf den nach Absatz 4 von ihm zu übernehmenden Beitrag um maximal 20 Prozent kürzen, ... ".
65a 1-3 Gemäss unserer Erfahrung und Uberzeugung bilden die Steuerdaten ge- BS
rade in den Bevölkerungsgruppen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung haben, keine gute Grundlage für die Ausrichtung der Prämienver-
billigungen. Insbesondere bei Personen in Ausbildung und bei Familien
mit Kindern verändern sich die Einkommens- und Familienverhältnisse
häufig und stark. Bekanntlich schreibt aber das Gesetz heute, wie auch in Zukunft, die Berücksichtigung der aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse vor. Diesem Grundsatz kommt der Kanton Basel-Stadt bisher weitgehend nach. Eine Umstellung auf zwangsläufig veraltete Steuerda-
ten, bringt wesentliche und gemäss unserer Uberzeugung nicht zu verantwartende Streuverluste mit sich. Da ausserdem die Pflicht zur Berück-