Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de Ja loi sur l'assurance-maladie et

modification de /'ordonnance sur /'assurance-maladie

sussidi siano inferiori ai premi medi determinati per cantone. Con questa norma le autorita mostrano la loro intenzione di spingere gli assicurati-

versa gli assicuratori con i premi piu bassi. Ci permettiamo di attirare la

vostra attenzione sul fatto ehe proprio questi assicuratori adottano le pratiche piu aggressive nella conquista di nuovi assicurati scelti attraverso la selezione dei rischi.

65a 4 Als Referenzprämie soll die Durchschnittsprämie genommen werden. santesuisse

Abs. 4 Satz 2 ist wie folgt abzuändern: "Die Referenzprämien sind so

festzulegen, dass sie den für den einzelnen Kanton massgeblichen

Durchschnittsprämien entsprechen.".

65a 4 In Anbetracht der vollzugstechnischen Durchführbarkeit, ist der Verzicht lnitiativko-

auf die Höhe der aktuell zu bezahlenden Prämien zu begrüssen. Die im mitee Zug Entwurf vorgesehene Referenzprämie, die immer unter der für die Region massgebenden Durchschnittsprämie liegen soll, lehnen wir aus zwei

Gründen ab:

- Die Festlegung der Referenzprämie durch den Bundesrat nach Anhörung der Kantone verursacht einen ungerechtfertigten administrativen

Aufwand und unterläuft das Sozialziel ein weiteres Mal, wenn im Kanton X die Referenzprämie 5 % unterhalb der kantonalen Durchschnittsprämie

liegt und im Kanton beispielsweise 1O %.

- Die vorgeschlagene Referenzprämie würde Versicherte, die durch die Prämien der Krankenversicherung stark belastet sind, im Vergleich zu EL-Bezügerinnen und EL-Bezügern benachteiligen, was wir ablehnen. Bei

der Berechnung der Ergänzungsleistungen wird von den kantonalen

Durchschnittsprämien ausgegangen.

Wir befürworten aus den oben genannten Gründen für die Berechnung

der IPV von der kantonalen bzw. von den regionalen Durchschnittsprä-

mien auszugehen. Damit ist der vom Bund gewünschte Anreiz, zu einem günstigeren Versicherer zu wechseln noch genügend gegeben. Ein stärkerer Anreiz hätte, aufgrund der hohen Anzahl von Versicherungswech-

sein, für die Versicherer einen enormen administrativen Mehraufwand zur Folge und im darauf folgenden Jahr müsste mit massiven Prämiensteigerungen bei den günstigsten Versicherern gerechnet werden. Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen hätten zudem zwangsläufig jährlieh die Versicherunq zu wechseln.

65a 5 Die Transparenz für die Versicherten geht in Kantonen mit einer linearen LU

Abstufung verloren. Die Feststellung und Berechnung des eigenen An-

spruchs werden wesentlich erschwert. Die Nachvollziehbarkeit der Be-

rechnung der Durchführungsstelle ist nicht mehr gegeben. Kleinste Ein-

kommensunterschiede können zu grösseren Differenzen bei Wechsel in eine andere Einkommenskateaorie führen.

65a 5 Es sollte nicht nur die Mindestzahl, sondern auch die maximale Anzahl sz

der Einkommenskategorien (z.B. 10) durch das Bundesgesetz festgelegt werden (hoher Handlunqsbedarf).

65a 5 Mit dieser Formulierung wird das Sozialziel entgegen den Absichtserklä- lnitiativko-

rungen wieder in weite Feme gerückt. Die Vorlage sieht weder eine ein- mitee Zug heitliche Festsetzung der Einkommenskategorien noch eine einheitliche

Progression der Eigenanteile bzw. der Selbstbehalte vor. Damit verkommt das erstrebenswerte Sozialziel zur Makulatur.

Die zwei entscheidenden Kriterien für den Anspruch auf Prämienverbilli-

gung sind gemäss erläuterndem Bericht einerseits die durch den Bundesrat festgelegten kantonalen Referenzprämien und andererseits das Reineinkommen gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Dieser Aussage muss widersprochen werden. Mindestens so entscheidende Kriterien sind die festaeleqten Selbstbehalte sowie die anrechenbaren Richt-