Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de Ja loi sur /'assurance-maladie et

modification de f'ordonnance sur l'assurance-maladie

65b Zudem wäre wünschenswert, wenn auch die Abläufe wie Antragsstellung OKKV

und Auszahlungsmodalitäten festgelegt würden. So kann es vorkommen,

dass die einzelnen Kantone derart schwerfällige Auszahlungsmodelle

vorsehen, dass der Grundsatz, dass die Anspruchsberechtigten die Prä-

mienzahlung nicht vorschussweise leisten müssen, bereits heute nicht

befolgt werden kann. Wir schlagen daher vor, dem Bundesrat die Kampetenz zu übertraqen, Einzelheiten bei den Abläufen festzuleqen .

65b Je suis en taut point d'accord qu'une fois le cercle des ayants droit deter- Girard, Orny

mine, le canton doit agir avec celerite. Par contre, cette subvention ne doit pas etre versee a l'assure mais uniquement a l'assureur, qui des ce moment la met en campte a l'assure, le solde du montant de la prime a

payer.

65c Der Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: "Die Versicherer sind verpflichtet, sz

über die Bestimmungen von Art. 82 hinaus bei der Prämienverbilligung

unentgeltlich mitzuwirken". Eine Entschädigung ist nicht angebracht (ho-

her Handlunqsbedarf}.

UB Die vorgesehene Frist von drei Jahren zur Einführung des „neuen Prä- GR

mienverbilligungssystems ist zu knapp bemessen, da die Ubernahme der Bundesvorschriften eine Revision der kantonalen Einführungsgesetzge-

bungen notwendig machen wird. Erfahrungsgemäss nehmen die Ver-

nehmlassungen und die Beratungen in Kommissionen und im Kantonsrat viel Zeit in Anspruch. Zudem wird auch die kantonale Einführungsgesetzgebung dem fakultativen Referendum unterstehen. Für das Revisions-

vorhaben ist daher eine Übergangsfrist von vier Jahren vorzusehen .

UB Die vorgesehene Frist von drei Jahren zur Einführung des __neuen Prä- SG

mienverbilligungssystems ist zu knapp bemessen; da die Ubernahme der Bundesvorschriften eine Revision der kantonalen Einführungsgesetz-

gebungen notwendig machen wird. Die Eckwerte zur Berechnung der

Prämienverbilligung müssten neu ermittelt, die EDV-Systeme geändert

und die mit den Prämienverbilligung betrauten Stellen sowie die Bevölkerung über das neue System informiert werden. Wird an der kürzeren Frist von drei Jahren festgehalten, müssten kantonale Regelungen auf dem

Verordnungsweg ermöglicht werden.

UB Die Gesetzesrevision soll bei unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist so

am 1.1.2005 oder am 1.1. des Jahres nach ihrer Annahme in der Volks-

abstimmung in Kraft treten. Es ist eine Obergangsfrist von 3 Jahren vor-

gesehen. Je nach Abstimmungstermin kann diese Frist zu knapp sein.

Immerhin müssen die kantonale Gesetzgebung angepasst, die Eckwerte zur Berechnung der Prämienverbilligung neu ermittelt, die EDV-Systeme

geändert und die mit der Prämienverbilligung betrauten Stellen sowie die Bevölkerunq über das neue System informiert werden.

UB Die vorgesehene Frist von drei Jahren zur Einführung des neuen Prä- TG

mienverbilligungssystems ist zu knapp bemessen, da die Übernahme der Bundesvorschriften eine Revision der kantonalen Einführungsgesetzge-

bung notwendig macht, die überdies dem fakulta~!ven Referendum untersteht. Für das Revisionsvorhaben ist daher eine Ubergangsfrist von vier

Jahren vorzusehen.

UB Die vorgesehene Frist von drei Jahren zur Einführung des neuen Prä- ZH

mienverbilligungssystems ist zu knapp bemessen, da die Übernahme der Bundesvorschriften eine Revision der kantonalen Einführungsgesetzge-

bungen notwendig machen wird. Erfahrungsgemäss nehmen die Ver-

nehmlassungen und die Beratungen in Kommissionen und im Kantonsrat viel Zeit in Anspruch. Zudem wird auch die kantonale Einführungsgesetzgebung dem fakultati~en Referendum unterstehen, Für das Revisionsvorhaben ist daher eine Ubergangsfrist von vier Jahren vorzusehen.