Rapporto sui risultati

Consultazione 2006/69: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 64 pagine

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Datenübertragung (anstelle einer Löschung) bei der Ausgabestelle (anstelle des

Versicherten) liegt.

Der Kanton Luzern schlägt vor, dass die Ausgabestelle die medizinischen Daten LU auf die neue Karte überträgt und dass der Karteninhaber seine Daten vor der

Rückgabe auch selber löschen kann.

Dass der Versicherte vor der Rückgabe der Karte an den Versicherer die medizi- OW nischen Daten löschen und nach Erhalt der neuen Karte, diese wieder beim letzt-

besuchten Leistungserbringer aufladen muss, ist eine umständliche Regelung,

welche die Attraktivität stark relativiert und voraussichtlich zu erheblichen Daten-

verlusten führen wird. Effizienter wäre, wenn beim Kartenwechsel die Ausgabe-

stelle selber die medizinischen Daten auf die neue Karte übertragen würde. Die

Kartenherausgabe müsste in diesem Fall von einer unabhängigen Drittstelle erfolgen.

Dass der Versicherte vor der Rückgabe der Karte an den Versicherer die medizini- SG schen Daten löschen muss und nach Erhalt der neuen Karte, diese wieder beim

letztbesuchten Leistungserbringer aufladen muss, ist eine äusserst umständliche

Regelung, welche die Attraktivität stark relativiert und voraussichtlich zu erhebli-

chen Datenverlusten führen wird. Viel effizienter wäre es, wenn beim Kartenwechsel die Ausgabestelle selber die medizinischen Daten auf die neue Karte übertra-

gen würde. Die Kartenausgabe müsste in diesem Fall von einer unabhängigen

Drittstelle erfolgen.

L'articolo 10 lett. d) oltre a creare lavoro improduttivo, va ad alimentare la sfiducia TI degli operatori sanitari, scoraggiandoli dal mettersi a disposizione del paziente per registrare i suoi dati personali. Se si mantiene l'obbligo di rispedire la Tessera al-

l'assicuratore, il Cantone Ticino propone che si inviti più semplicemente il paziente a rendere fisicamente inutilizzabile la carta, per esempio tagliandola in due pezzi,

prima di ritornarla al proprio assicuratore.

Dass der Versicherer die Versicherten darauf hinweisen muss, dass die Daten vor UR der Rückgabe an den Versicherer zu löschen sind, wird viele Versicherte verängstigen. So suggeriert es doch, dass bei einer Unterlassung diese Daten möglicher-

weise von Unbefugten (insbesondere von Mitarbeitern des Versicherers) gelesen

werden können. Das wäre jedoch nicht akzeptabel und müsste in dieser Verord-

nung nötigenfalls ausdrücklich untersagt werden. Viel effizienter wäre es, wenn bei jedem Kartenwechsel (sei es bei der Kartenerneuerung oder beim Versicherer-

wechsel) die medizinischen Daten von der Ausgabestelle selber auf die neue Karte übertragen würden. Die Kartenherausgabe müsste in diesem Fall von einer unabhängigen Drittstelle erfolgen.

Der Hinweis an die Versicherten, die Daten gemäss Art. 6 vor der Rückgabe an ZG den Versicherer "löschen zu lassen", verunsichert. Auf keinen Fall darf eine Unterlassung dazu führen, dass die Daten von Unbefugten gelesen werden dürfen. Al-

lenfalls ist dies ausdrücklich zu verbieten. Zudem befürwortet der Kanton Zug aus

Effizienzgründen eine Variante, bei der die Daten bei jedem Kartenwechsel von

der Ausgabestelle auf die neue Karte übertragen würden.

Dass der Versicherte vor der Rückgabe der Karte an den Versicherer die medizi- GDK nischen Daten löschen und nach Erhalt der neuen Karte diese wieder beim letzt-

besuchten Leistungserbringer aufladen muss, ist eine umständliche Regelung,

welche die Attraktivität stark relativiert und voraussichtlich zu erheblichen Daten-

verlusten führen wird. Effizienter wäre, wenn beim Kartenwechsel die Ausgabe-

stelle selber die medizinischen Daten auf die neue Karte übertragen würde. Die

Kartenherausgabe müsste in diesem Fall von einer unabhängigen Drittstelle erfolgen, welche auch entsprechend Rechenschaft über die Einhaltung der Daten-

schutzbestimmungen ablegen würde.