Rapporto sui risultati
Consultazione 2006/69: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 64 pagine
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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
reur ou à l'expiration de la carte est incommode. La carte devrait servir unique-
ment d'identifiant et de clé d'accès à des données en ligne dont la fiabilité et la
sauvegarde sont garanties.
PULSUS ist der Ansicht, dass es eine unglückliche Lösung ist, dass die Karte, PULSUS welche den Versicherten betreffende Informationen enthält, nicht im Eigentum des
Versicherten, sondern im Eigentum des Versicherers sein soll.
Die SGAM schlägt vor, zu prüfen, ob das Eigentum an der Versichertenkarte nicht SGAM auf den Versicherten übergehen sollte, damit dieser auch die Verantwortung für
die Vernichtung der Karte übernehmen muss. Es ist unverständlich, dass eine Kar-
te, die besonders schützenswerte Daten enthält, einem Dritten zurückgegeben
werden muss.
Die SOG ist der Ansicht, dass der Geheimnisschutz organisatorisch nicht gewähr- SOG leistet ist, solange ein Krankenversicherer und nicht eine unabhängige Drittpartei
oder der Patient selbst Eigentümer der Versichertenkarte ist. Beim vorgesehenen
Eigentum der Krankenversicherer an der Karte besteht das Risiko der unbefugten
Datenbeschaffung.
Das SRK ist der Auffassung, dass die Versichertenkarte dem Versicherten gehö- SRK ren muss; dies insbesondere, wenn persönliche Gesundheitsdaten (medizinische
Funktion) auf der Karte gespeichert sind.
Die SSO lehnt das Konzept, wonach das Eigentum der Versichertenkarte beim SSO Versicherer bleibt und der Patient die Versichertenkarte dem Versicherer zurück-
geben muss, ab. Der Patient wird kaum persönliche sensible Daten auf eigene
Kosten auf einem elektronischen Chip abspeichern lassen, der ihm nicht gehört
und den er später dem Versicherer zurückgeben muss. Daran ändert auch nichts,
dass der Patient persönliche Daten vor der Rückgabe löschen kann. Es wäre
sinnvoller, wenn der Versicherte selber entscheidet, was er mit der abgelaufenen
Versichertenkarte tun will. Die SSO weist zudem darauf hin, dass die Fragen des
Datenschutzes im Zusammenhang mit der Einführung der Versichertenkarte noch
nicht in genügender Weise geklärt sind.
Der VEDAG schliesst sich den diversen Stellungnahmen der kantonalen Ärztege- VEDAG sellschaften an.
Der VLSS weist darauf hin, dass es höchst problematisch ist, wenn das Eigentum VLSS an der Karte beim Versicherer bleibt. Der aufgeklärte Patient wird sich hüten, per-
sönliche hoch sensible Daten auf eigene Kosten auf einen Datenträger abspei-
chern zu lassen, der ihm nicht gehört und den er zurückgeben muss. Die Patien-
ten werden kaum eigens für das Löschen der Daten das Spital oder die Arztpraxis
aufsuchen und die Versichertenkarte ungelöscht retournieren. Der VLSS stuft da-
her das Risiko einer Datenschutzverletzung bei Rückgabe der Versichertenkarte
höher ein als den damit vermeintlich verbundenen administrativen Vorteil beim
Versicherer.
Im Falle der Speicherung von medizinischen Daten ist die Versichertenkarte (die VSAO ausschliesslich eine Patientenkarte sein sollte) Bestandteil der medizinisch-
ärztlichen Dokumentation. Es ist undenkbar, dass diese Eigentum des Versiche-
rers ist. Die Karte muss Eigentum des Patienten sein, so dass dieser jederzeit frei
über die Karte und die darauf enthaltenen Informationen verfügen kann. Ein Dupli-
kat der gespeicherten Informationen ist Bestandteil der bestehenden medizinisch-
ärztlichen Dokumentation des Leistungserbringers.
Bien que la restitution de la carte d'assuré à l'assureur à l'échéance du rapport FRC d'assurance paraisse assez logique, la FRC relève toutefois que cela augmentera
les frais lors des changements de caisse maladie et alourdira d'autant le travail
des fournisseurs de prestations qui devront recommencer les inscriptions des
données sur la nouvelle carte.