Rapporto esplicativo

Consultazione 2007/101: Convenzione di Lugano riveduta · 50 pagine

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LugÜ dienen als Ausgangspunkte zur Definition der Dienstleistung. Unter ”Dienstleistung” dürften alle (Nominat- und Innominat-) Verträge, die eine entgeltliche, tätigkeitsbezogene Leistung an die andere Vertragspartei zum Gegenstand haben, einzureihen sein. Darunter fallen Werk- und Werklieferungsverträge sowie der Auftrag in seinen meisten Ausgestaltungen.

2.2.1.3 Abgrenzung zwischen Bst. a und Bst. b

Zur präzisen Bestimmung des für Buchstabe a verbleibenden Bereichs ist die Abgrenzung nach Buchstabe c zu beachten, wonach Buchstabe a gilt, sofern Buchstabe b nicht anwendbar ist. Die alte Regelung nach Buchstabe a ist damit grundsätzlich anwendbar, wenn das betroffene Vertragsverhältnis ausserhalb der Warenlieferungs- und Dienstleistungsverträge anzusiedeln ist. Stimmen aus Literatur und Rechtsprechung, welche der Anwendung des Buchstabens a ein breiteres Anwendungsfeld eröffnen möchten, sind historisch nicht begründbar, denn die Revision war vom Gedanken getragen, für Warenkauf- und Dienstleistungsverträge eine einheitliche Gerichtsstandsregel zu schaffen.

Interpretiert man Buchstabe c grammatikalisch, so könnte sich eine weitere Einschränkung des Buchstabens b aus der Perspektive des räumlichen Anwendungsbereichs ergeben: Resultiert aus der Anwendung von Buchstabe b eine Zuständigkeit ausserhalb eines Mitgliedstaates, weil die Waren etwa in Brasilien zu liefern sind, so soll ebenfalls Buchstabe a und damit die alte Regelung massgeblich sein.13 Dahinter steckt der Gedanke, dass der Zahlungsgerichtsstand am Wohnsitz des Verkäufers eingreifen kann, wenn die Leistung des Verkäufers ausserhalb des Staatsvertragsgebiets zu erfüllen ist - immer vorausgesetzt, dass beide Parteien Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben und nach anwendbarem materiellem Recht Geldschulden als Bringschulden beim Verkäufer zu erfüllen sind. Diese Regelung kann also zum Vorteil des Exporteurs gereichen, der ausserhalb Europa liefert. Gegen eine solche breite Auslegung der Bestimmung spricht jedoch, dass sie gleichzeitig den - ebenfalls europäischen - Käufer benachteiligt, und dass diese Doppelbedeutung des Buchstabens c für die Praktizierenden ohnehin schwer erkennbar ist.

2.2.1.4 Der Klage zugrundeliegende Verpflichtung

Buchstabe a entspricht wörtlich dem bestehenden Text; aus diesem Text leitet der EuGH ab, dass die der jeweiligen Klage zugrundeliegende vertragliche Verpflichtung zur Bestimmung des Erfüllungsgerichtsstands massgeblich sei. Dabei wird grundsätzlich an jeder einzelnen vertraglichen Verpflichtung gesondert angeknüpft.14 Dies sei am Beispiel des Kaufvertrags erläutert: Die Klage des Käufers geht auf Ablieferung des Kaufgegenstandes, die Klage des Verkäufers auf Bezahlung des Kaufpreises. Der Kaufgegenstand ist gemäss Vertrag in Rotterdam abzuliefern, und das Geld auf eine Bank in Zürich einzuzahlen. Nach dieser Methode ergibt sich eine Mehrzahl potentieller Gerichtsstände innerhalb eines Vertrags. Weil Geldschulden nach der schweizerischen und nach zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen Bringschulden sind, führt der Gerichtsstand am Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung zudem häufig zu einem sachfremden Klägergerichtsstand des Ver-

13 Vorschlag der EU-Kommission vom 14.7.1999 für eine Verordnung (EG) des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, KOM (1999) endg., 15.

14 Vgl. EuGH, Urteil vom 6.10.1976, Rs. 14/76, De Bloos/Bouyer, N. 13 f., Slg. 1976, 1497; Urteil vom 15.1.1987, Rs. 266/85, Shenavai/Kreischer, Slg. 1987, 239, Nr. 9; Urteil vom 5.10.1999, Rs. 420/97, Leathertex, Slg. 1999, 6747; BGE 124 III 188, 189 f.