Rapporto esplicativo
Consultazione 2007/101: Convenzione di Lugano riveduta · 50 pagine
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Wird kein Gesuch um Sicherungsmassnahmen gestellt oder betreffen diese nicht die Sicherung von Geldforderungen, so wird das Exequatur - wie von der E-ZPO generell vorgesehen - vom Vollstreckungsgericht ausgesprochen.
Die Anpassungen in der E-ZPO betreffen primär den revLugÜ-Rechtsbehelf. Hier wird die Beschwerde an die Besonderheiten des revLugÜ, namentlich bezüglich der Kognition, angepasst. Neu wird die Schutzschrift im Anwendungsbereich des rev-LugÜ nicht mehr zulässig sein.
Auf die Anpassungen im IPRG, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem revLugÜ stehen, wird in Ziff. 5 eingegangen.
2 Die Neuerungen des Übereinkommens im Einzelnen
2.1 Anwendungsbereich des Übereinkommens
Was den sachlichen Anwendungsbereich des revidierten Übereinkommens betrifft, so bleibt es unverändert in Zivil- und Handelssachen anwendbar. Innerhalb dieses Bereiches werden gemäss Artikel 62 revLugÜ neu auch gewisse Entscheidungen umfasst, die nicht von einem Gericht, sondern von Verwaltungsbehörden erlassen worden sind (vgl. dazu Ziff. 2.3.5, Komm. zu Artikel 22 Ziff. 5).
Die Änderungen des räumlichen Anwendungsbereichs des Übereinkommens werden in Artikel 1 Absatz 3 angesprochen. Indirekt können sich zudem aus den Neuerungen in Artikel 18 und 60 (vgl. dazu Ziff. 2.2.4 und Ziff 2.5) punktuelle Ausweitungen des räumlich-persönlichen Anwendungsbereichs des Übereinkommens ergeben.
Der neu eingefügte Absatz 3 von Artikel 1 wurde notwendig, weil nunmehr die Europäische Gemeinschaft und nicht ihre Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, das Übereinkommen jedoch weiterhin unmittelbar die Gerichte ihrer Mitgliedstaaten verpflichtet. Statt von "Vertragsstaaten" ist daher nunmehr von "durch dieses Übereinkommen gebundene" Staaten die Rede. Diese etwas schwerfällige Formel umfasst sowohl die Mitgliedstaaten der EU als auch die übrigen Vertragsparteien Island, Norwegen und die Schweiz. Aufgrund ihres Sonderstatus innerhalb der EU ist auch Dänemark unmittelbare Vertragspartei. Mit dem zweiten Satz von Absatz 3 wird der hypothetische Fall abgedeckt, dass in Zukunft EU-Gerichte oder sonstige EU-Behörden gewisse Aufgaben staatlicher Gerichte ihrer Mitgliedstaaten übernehmen. Auch solche Gerichte und Behörden sollen unmittelbar dem Übereinkommen unterstehen.
Gegenüber dem geltenden LugÜ erweitert sich unter dem revLugÜ der Geltungsbereich des Lugano-Raums um 11 Staaten auf insgesamt 30. Bei den hinzugekommenen Staaten handelt es sich um die im Verlauf der letzten Jahre der EU beigetretenen Länder Tschechien, Slowakei, Slowenien, Ungarn, Malta, Zypern, Estland, Lettland, Litauen Bulgarien und Rumänien (Polen ist bereits dem LugÜ beigetreten). Aufgrund der EU-Aussenkompetenz stellt das revidierte LugÜ die einzige Möglichkeit dar, die "neuen" EU-Mitgliedstaaten sowie allfällige künftige Mitgliedsstaaten in den LugÜ-Rechtsraum einzubinden.
Dem revLugÜ können in Zukunft auch aussereuropäische Staaten beitreten. Hierzu bedarf es aber des Einverständnisses sämtlicher Vertragsparteien. Allfällige neue