Rapporto esplicativo

Consultazione 2007/24: Ordinanza sulla sicurezza delle macchine (Ordinanza sulle macchine, OMacch) · 5 pagine

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tungen (MRA; SR 0.946.526.81) (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 Bst. A MRA) bzw. deren Umsetzung in der Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV; SR 946.512). Die Entsprechungstabelle ist ein reines Hilfsmittel zur Anpassung der Verweise in anderen EG-Richtlinien.

Art. 1

Abs. 1 beschreibt das Inverkehrbringen und die nachträgliche Kontrolle als Regelungsgegenstand der Maschinenverordnung. Da die Maschinenverordnung, gestützt auf das MRA, die Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) ( Maschinenrichtlinie) bezweckt, wird dieser Zusammenhang in diesem Absatz erwähnt. Es handelt sich dabei aber nicht um einen globalen Verweis auf die Maschinenrichtlinie, sondern es zeigt vielmehr auf, dass die Maschinenverordnung im Sinne der Maschinenrichtlinie auszulegen ist.

Mit dem Verweis in Abs. 2 wird der Anwendungsbereich der Maschinenverordnung definiert und auch der Vorrang von spezielleren Erlassen beschrieben.

Abs. 3 verweist bezüglich Begriffsbestimmungen auf die Maschinenrichtlinie unter dem Vorbehalt, dass in der Maschinenverordnung, gemäss Anhang 1, gewisse Begriffe anders lauten.

Da die Maschinenrichtlinie an den "Inverkehrbringer" anknüpft, ist der Begriff des Bevollmächtigten (Art. 2 Bst. j Maschinenrichtlinie) aus Sicht dieser Verordnung irrelevant. Die Bevollmächtigung unterliegt dem Privatrecht. Die interne privatrechtliche Organisation des Inverkehrbringers ist nicht Gegenstand dieser Verordnung, weshalb dieser Begriff in der Entsprechungstabelle gemäss Anhang 1 nicht aufgenommen wurde.

Gemäss Abs. 4 kommt die Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV; SR 819.11) subsidiär zur Anwendung, sofern die Maschinenverordnung keine besonderen Bestimmungen über Maschinen enthält. Diesbezüglich sind Art. 1 Abs. 2, Art. 4, Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 3 STEV als ergänzend zur Maschinenverordnung anwendbar.

Art. 2

In diesem Artikel werden die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Maschinen aufgestellt. Dies wird einerseits erreicht, indem man in Abs. 1 Bst. a die Umsetzungsanweisung von Art. 4 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie ausführt und in Bst. b und Abs. 3 auf einschlägige Bestimmungen der Maschinenrichtlinie verweist. Zu beachten ist, dass die Schweiz kein CE-Kennzeichen vorschreibt. Ein berechtigtes Vorhandensein des CE-Kennzeichens hat allerdings keine negative rechtliche Auswirkung.

In Abs. 2 wird das Verhältnis zwischen Inverkehrbringen und Inbetriebnahme gemäss Art. 5 der Maschinenrichtlinie aufgezeigt.