Rapporto esplicativo

Consultazione 2007/24: Ordinanza sulla sicurezza delle macchine (Ordinanza sulle macchine, OMacch) · 5 pagine

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Art. 3

Dieser Artikel konkretisiert Art. 4a des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG), indem das SECO als zuständiges Bundesamt bezeichnet wird.

Art. 4

Dieser Artikel regelt die Voraussetzungen von Konformitätsbewertungsstellen. Der Anhang XI der Maschinenrichtlinie kommt gemäss Bst. a über das MRA zur Anwendung.

Art. 5

Da der gesamte Bereich der Maschinensicherheit aus der STEV herausgelöst wurde, wird bezüglich der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) in Abs. 1 wiederum auf die STEV verwiesen.

Im Sinne der Rechtsanwendung dieser Verordnung wird in Abs. 2 die schweizerische Marktüberwachung mit den für die Mitgliedstaaten der EG verbindlichen Massnahmen der EG-Kommission abgestimmt. Selbstverständlich ist auch bei der Umsetzung von solchen Massnahmen die Verhältnismässigkeit zu beachten.

Art. 6

Das Inkrafttreten der Maschinenverordnung bewirkt gewisse Änderungen des bisherigen Rechts. Diese werden in Anhang 2 dieser Verordnung konkretisiert. Namentlich wird durch das Herauslösen des Maschinenbereichs die STEV geändert. Ausserdem bedingt die neue Abgrenzung zwischen Maschinen und Aufzügen eine Anpassung der Verordnung vom 23. Juni 1999 über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung).

Art. 7

Art. 27 der Maschinenrichtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten der EG für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere Schussgeräte eine Übergangsfrist festzulegen. Analog dazu wird sie in Art. 7 statuiert.

Art. 8

Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie wird das neue Maschinenrecht in der EG ohne Übergangsfrist ab dem 29. Dezember 2009 angewendet werden. Das Inkrafttreten der Maschinenverordnung wird auf das gleiche Datum festgelegt. Durch die frühzeitige Publikation der Maschinenverordnung haben die Industrie und andere tangierte Stellen genügend Zeit, sich umzustellen.

Anhang 1

Vgl. Art. 1

Anhang 2

Vgl. Art. 6.