Rapporto esplicativo
Consultazione 2007/24: Ordinanza sulla sicurezza delle macchine (Ordinanza sulle macchine, OMacch) · 5 pagine
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4. Verhältnis zwischen der vorgeschlagenen schweizerischen Rechtsvorschrift
und der europäischen Regelung
Im Sinne der Gleichwertigkeit gemäss bilateralem Abkommen Schweiz - EG über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen wird lediglich auf das Erfordernis der CE-Kennzeichnung verzichtet, da dieses Zeichen der EG gehört und deshalb in der Schweiz nicht vorgeschrieben werden kann. Auch wenn die Schweiz das Anbringen des CE-Kennzeichens nicht vorschreibt, so verbietet sie nach EG-Recht korrekt angebrachte CE-Kennzeichen nicht, womit diese Rechtsabweichung keine negative rechtliche Auswirkung hat.
5. Rechtliche Grundlagen
Die Maschinenverordnung stützt sich auf die Artikel 4 und 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG). Weitere Grundlagen sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG), das Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (EleG) sowie das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG).
6. Datum des Inkrafttretens
Analog Art. 26 der revidierten europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist die Schweiz bestrebt, die Maschinenverordnung bis spätestens 29. Juni 2008 zu publizieren. Die Maschinenverordnung tritt ohne Übergangsfrist am 29. Dezember 2009 in Kraft.
Die Schweiz wird nicht abweichend von der EG eine eigenständige Übergangsfrist statuieren, damit keine zusätzliche Verwirrung entsteht und auch die Gleichwertigkeit der Maschinenverordnung unter dem MRA nicht gefährdet ist.