Rapporto sui risultati

Consultazione 2009/115: Assicurazione-invalidità - 6a revisione dell'AI, secondo pacchetto di misure (revisione 6b) · 55 pagine

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Kantone

OW befürwortet die Einführung des stufenlosen Rentensystems auch in der zweiten Säule: Die Wirkung dieser neuartigen Lösung kann sich aber nur voll entfalten, wenn auch die zweite Säule des Rentensystems für Neurenten entsprechend angepasst wird.

Politische Parteien

CVP und SVP äussern sich nicht zu dieser Frage. Die FDP.Die Liberalen betont: Pour des raisons évidentes de coordination entre 1er et 2e pilier, le PLR salue en outre l’extension de ce système à la LPP. Ähnlich die EVP: Die EVP begrüsst die kostenneutrale Einführung des linearen Rentensystems auch im BVG, weil ansonsten der verbleibende Schwelleneffekt bei der BVG-Invalidenleistung die neu lineare IV-Rente überlagern und so der gewünschte Effekt zur Arbeitsintegration ausbleiben könnte. Die SP ist demgegenüber mit der vorgeschlagenen Regelung nicht einverstanden: Enfin, le PS rejette également l’introduction d’un système linéaire pour les nouvelles rentes de la PP tel que soumis à la présente procédure de consultation, en raison des incitations négatives du point de vue de la réinsertion que cela pourrait entraîner avec une perte de revenu encore plus élevée qu’aujourd’hui en cas d’amélioration de la capacité de gain. De plus, l’harmonisation instaurée entre le premier et le second pilier dans ce domaine doit perdurer. Auch die Grünen kritisieren die Regelung bei der beruflichen Vorsorge. Erstens werde mit der Rentenformel der zweiten Säule neu im unteren Bereich eine Stufe eingeführt, die wesentlich höher als bisher ist. Führt eine Erhöhung der Erwerbsfähigkeit dazu, dass kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr besteht (Invaliditätsgrad neu unter 40 Prozent), geht nicht (wie heute) nur eine Viertelsrente der IV und eine Viertelsrente der Pensionskasse verloren, sondern (neu) eine Viertelsrente der IV und eine 40%-Rente der Pensionskasse. Auch wird die vorgeschlagene Regelung abgelehnt, weil es die in der 1. BVG-Revision erreichte Harmonisierung zwischen den Systemen der IV und der beruflichen Vorsorge wieder aufbricht. Die Unterschiede zwischen der Rentenformeln der ersten und der zweiten Säule seien sachlich nicht begründbar. Nicht zuletzt führe die Ausgestaltung des Rentensystems der beruflichen Vorsorge dazu, dass Renten bei einem Invaliditätsgrad ab 60 Prozent gekürzt werden, was den Effekt der Leistungskürzungen in der ersten Säule verdopple und entsprechend nicht verantwortbar sei. Auch ist die Grüne Partei der Auffassung, dass bestehende Renten der beruflichen Vorsorge in jedem Fall weiterhin nach bisherigem Recht ausgerichtet werden sollen, und zwar auch dann, wenn sich der Invaliditätsgrad erhöht oder vermindert. Dies sei für die Durchführung und Finanzierung einfacher und führe zu einer grösseren Rechtssicherheit.

Dachorganisationen der Wirtschaft

Die Dachorganisationen der Wirtschaft stimmen der vorgeschlagenen Regelung mehrheitlich zu. Das Centre Patronal begrüsst die Regelung pour des raisons évidentes de coordination entre le premier et le deuxième pilier. Dans la LPP, l’adaptation n’engendrera toutefois pas d’économies, dès lors que les quotités de rentes pour un taux d’invalidité donné seront plus élevées que celles de l’AI, ce qui, aux yeux des gérants de nos propres caisses de pensions, est acceptable. Auch wird begrüsst, dass der Vorschlag der BVG-Kommission, zusätzlich zu den vorgesehenen Fällen in denjenigen Fällen auf eine Anpassung der Rente zu verzichten, in denen der geänderte Invaliditätsgrad neu oder weiterhin unter 60 Prozent liegt, nicht vom Bundesrat übernommen wurde. Eine erneute Reduktion der Ausgaben der Vorsorgeeinrichtungen sei nämlich nicht angezeigt, u.a. da bereits die 5. IV-Revision zu Einsparungen in der zweiten Säule geführt hatte. Auch die Fédération des Entreprises Romandes zeigt sich mit der Ausgestaltung des stufenlosen Rentensystems in der beruflichen Vorsorge einverstanden, stellt sich aber gegen die vorgeschlagene Anwendung auf laufende Renten bei einer Veränderung des Invaliditätsgrads: Par contre, afin d’éviter des coûts administratifs qui ne manqueront pas de se répercuter sur les frais de gestion, le système précité ne devrait s’appliquer qu’aux nouvelles rentes.

Der Arbeitgeberverband argumentiert: Es trifft zu, dass die vorliegende Systemänderung nur dann ihre positiven Wirkungen entfalten kann, wenn auch in der 2. Säule für Neurenten das Rentensystem angepasst wird. Ansonsten würde der Systemwechsel durch Beibehalten der Stufen in der 2. Säule ‚aufgeweicht’. Richtigerweise wird die Pflicht zum Systemwechsel auf das BVG-Obligatorium beschränkt, denn die Vertragsfreiheit im Bereich der 2. Säule ist höher zu gewichten, als die Optimierung des Anreizprofils. Gleichzeitig merkt der Arbeitgeberverband kritisch an, dass eine Kostenverlagerung in die