Rapporto sui risultati

Consultazione 2009/115: Assicurazione-invalidità - 6a revisione dell'AI, secondo pacchetto di misure (revisione 6b) · 55 pagine

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der IV und der beruflichen Vorsorge wieder aufbricht. Die unterschiedliche Ausgestaltung zwischen der ersten und der zweiten Säule sei sachlich nicht begründbar. Drittens würde ab einem Invaliditätsgrad von 60 Prozent der BVG-Rentenanspruch verringert, was den Effekt der erheblichen Leistungskürzungen im IV-Bereich verdopple. Die Kürzungen sind in dieser Höhe nicht verantwortbar. Viertens vertritt die DOK den Standpunkt, dass bestehende Renten der beruflichen Vorsorge in jedem Fall weiterhin nach bisherigem Recht ausgerichtet werden sollen, und zwar auch dann, wenn sich der Invaliditätsgrad erhöht oder vermindert. Dies sei für die Durchführung und Finanzierung wesentlich einfacher und führe zu einer grösseren Rechtssicherheit.

Übrige

Die übrigen Vernehmlasser, die sich zu dieser Frage äussern, sind mehrheitlich skeptisch gegenüber der vorgeschlagenen Regelung. Der Bäuerinnen- und Landfrauenverband beantragt, beim BVG das gleiche Rentensystem einzuführen wie wir es für die IV vorschlagen. Es ist nicht gerechtfertigt, im BVG den Rentenanspruch bei tiefen IV-Graden weiter auszubauen als bei der IV. Es ist zu bedenken, dass auch die berufliche Vorsorge unter den hohen Kosten der Invaliditätsfälle leidet. Auch die Aidshilfe lehnt die vorgeschlagene Rentenformel für die zweite Säule ab: Mit dieser Massnahme werden die Auswirkungen der Rentenkürzungen bei der IV verdoppelt, ausser im unteren Bereich: Bei einem IV-Grad von 40% soll neu ein Anspruch auf eine 40%-Rente entstehen; hier ist also die Stufe wesentlich höher als bisher, während bei höherer Invalidität, wo die Kürzungen besonders schmerzhaft sind, eine Rente entsprechend dem IV-Grad gesprochen werden soll.

Der Anwaltsverband, die Rechtsberatungsstelle für Unfallopfer und Patienten, der Schleudertraumaverband und die demokratischen Juristinnen und Juristen sprechen sich gegen eine höhere Schwelle von 80 Prozent für das Erreichen der ganzen Rente, sowohl in der ersten als auch in der zweiten Säule, aus. Dies widerspreche dem Äquivalenzprinzip, zumal die BVG-Risikoprämie in der Vergangenheit für eine ganze Rente ab Invaliditätsgrad 70% ausgerichtet wurde.

4.2 Verstärkte Eingliederung und Verbleib im Arbeitsmarkt

Mit den vorgeschlagenen Massnahmen soll dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ noch mehr Gewicht verliehen werden. Eine verstärkte Prävention soll zum einen dazu dienen, dass krankheitsbedingt von Arbeitsplatzverlust bedrohte Versicherte diesen nach Möglichkeit gar nicht erst verlieren. Zum anderen sollen flexibilisierte und auf die persönliche Situation von versicherten Personen zugeschnittene Eingliederungsmassnahmen besonders den Bedürfnissen von psychisch Behinderten gerecht werden.

Die Ergebnisse der Vernehmlassung zur vorgeschlagenen Verstärkung der Eingliederung wurden mittels vier Fragestellungen analysiert. Diese decken die wesentlichen Massnahmen, insbesondere diejenigen, welche sich bereits im Vorfeld zur Vernehmlassung und im Rahmen der Ämterkonsultation zur Vernehmlassungsvorlage als Diskussionspunkte erwiesen hatten, ab.