Tabella di valutazione (tedesco)

Consultazione 2009/127: Revisione totale dell'ordinanza sull'utilizzazione di organismi in sistemi chiusi (Ordinanza sull'impiego confinato, OIConf) · 97 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 14Fedlex · Rapporto sui risultati

Aufgrund verschiedenster Rückmeldungen aus der Forschung haben wir erfahren, dass zwar das Meldewesen für Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten und pathogenen Organismen sowie die Überprüfung der Risiken dieser Tätigkeiten zentral von den zuständigen Fachstellen des Bundes durchgeführt und koordiniert wird, was zu einer einheitlichen Vollzugspraxis geführt hat. Die Inspektionen in den Institutionen, die zur Oberprüfung der Einhaltung der Sicherheitsmassnahmen dienen, wurden jedoch an die Kantone delegiert. Dies hat, bedingt durch die unterschiedlichen zeitlichen und fachlichen Ressourcen der Kantone, dazu geführt, dass sich die Inspektionspraxis unter den Kantonen deutlich unterscheidet und zwar sowohl in Richtung Über-, wie auch Unterregulierung. Dies hat unter den Forschern und zuständigen BSO zu Verunsicherungen und Vorbehalten bezüglich des Vollzugs der ESV geführt. Für die

Harmonisierung der Inspektionspraxis schlagen wir Ihnen deshalb vor, das Inspektionswesen zu zentralisieren, wie dies beispielsweise auch für GLP (Good Laboratory Practice) und die Akkreditierung von Diagnostiklabors der Fall ist oder, vergleichbar mit den GMP (Good Manufacturing Practice) Zertifizierungen, entsprechende Stellen für den Vollzug zu akkreditieren.

Zusätzlicher Kanton BE, Neu ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf den Umgang mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren und mit Aufwand Verband der gemäss Freisetzungsverordnung verbotenen Pflanzen und Tieren in geschlossenen Systemen. Die notwendige

Kantonschemiker, Weiterbildung der kantonalen Vollzugsorgane, ggf. zusätzliche Stellungnahmen und Inspektionen, ergeben

Interkantonales voraussichtlich einen Mehraufwand für die Kantone.

Labor

II. Bemerkungen zu den gestellten Fragen

Frage 1 Artikel 4 bis 11 sowie Anhang 4 E-ESV betreffend Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen: Sollen diese Tätigkeiten denselben Sorgfalts-, Melde- bzw. Bewilligungsanforderungen unterliegen wie die entsprechend klassierten Tätigkeiten mit pathogenen Organismen? Scheint Ihnen die offene Umschreibung der besonderen Sicherheitsmassnahmen in Anhang 4 Ziffer 2.2 angemessen?

Stelle Bemerkung

AgorA 2 fois oui

Basler Appell Artikel 4 bis 11 sowie Anhang 4 E-ESV betreffend Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen: Keine

Stellungnahme.

economiesuisse Es scheint uns angemessen und plausibel, dass die Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen grundsätzlich

denselben Anforderungen unterliegen wie der Umgang mit pathogenen und gentechnisch veränderten Organismen. Ebenfalls sind wir mit der offenen Umschreibung in Anhang 4 Ziff. 2.2. grundsätzlich einverstanden. Allerdings gibt es unseres Erachtens Differenzen resp. offenen