Tabella di valutazione (tedesco)
Consultazione 2009/127: Revisione totale dell'ordinanza sull'utilizzazione di organismi in sistemi chiusi (Ordinanza sull'impiego confinato, OIConf) · 97 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 88Fedlex · Rapporto sui risultati
pathogenen Viren oder Bakterien, nicht mehr vorgeschrieben wären. Konsequenz davon wäre eine nicht vertretbare Aufweichung von Sicherheitsmassnahmen bei den Fermentationsanlagen, die bisher unseres Wissens unbestritten waren und gemäss Stand der Sicherheitstechnik auch ergriffen wurden.
Eindeutige Bezeichnung, damit hervorgeht, dass wirbellose Kleintiere hier nicht eingeschlossen sind. Die Bezeichnung „Anlagen mit Tieren” ist nicht klar definiert. Wir gehen davon aus, dass in diesem Punkt wirbellose Tiere nicht eingeschlossen sind.
Die Anforderung “Arbeitsbereich von übrigen Bereichen räumlich abgetrennt” ist ab Stufe 2 für alle Anlagentypen
vorzuschreiben, wobei mit Ausnahme von Anlagen im Grossmassstab ein Weglassen mit entsprechender Bewilligung ermöglicht werden soll. Die Anforderung “Arbeitsbereich von übrigen Bereichen räumlich abgetrennt” gilt in der Stufe 2 nur für den
Grossmassstab, nicht aber für Normallabors oder Gewächshäuser (Tieranlagen sind, von Ausnahmen abgesehen, bereits ab Stufe 1 abgetrennt; siehe Tabelle Nr. 3). Die Anforderung der Zutrittsbeschränkung, welche gemäss Tabelle Nr. 2 für alle Anlagentypen ab Stufe 2 gilt, lässt sich in der Praxis kaum durchsetzen, wenn die Stufe 2 nicht räumlich abgetrennt ist. Zudem dürfen bauliche Anforderungen nicht im Widerspruch zu einschlägigen Normen für Laborbauten stehen (z.B. SN En 12128: “Das Laboratorium (S2) muss von angrenzenden Räumen durch Türen getrennt sein …“). Wir schlag en deshalb vor, die räumliche Abtrennung generell für alle Anlagen ab Stufe 2 zu verlangen, allerdings mit der Möglichkeit, das Weglassen in Einzelfällen (z.B. für
Arbeitsstationen in Grossraumlabors für den Umgang mit potentiell infektiösen klinischen Proben der Gruppe 2, wo die
biologischen Risiken mit weitgehend geschlossenen und automatisierten Systemen minimiert sind) zu ermöglichen.
Diese Anforderung besser in den Bereich “Ausrüstung” (nach Nr. 18) verschieben und ausserdem klarer erläutern. Da die Dusche bereits unter Nr. 5 abgehandelt wird, ist die “Einrichtung zur persönlichen Dekontamination im Arbeitsbereich” (Nr. 6) eher in den Bereich Ausrüstung zu verschieben. Was mit dieser Einrichtung gemeint ist, sollte unbedingt klarer erläutert werden. Das in den Erläuterungen aufgezeigte Spektrum - von Ganzkörperdusche bis zum Desinfektionsmittel neben dem Waschbecken - belegt diese Ungenauigkeit. Ausserdem ist die Auflage, dass die Desinfektionsmethoden “validiert sein müssen und periodisch auf ihre
Wirksamkeit zu prüfen sind “zu spezifizieren. Wer macht z.B. regelmassig Desinfektionstests mit Standardmitteln wie etwa Sterilium?
Die Definition “leicht abwaschbar” darf nicht starr angewendet werden. Leicht abwaschbare Böden in Gewächshäusern führen oft dazu, dass andere Aspekte der Arbeitnehmersicherheit (z.B. Rutschgefahr) tendenziell verschlechtert werden. Die Umsetzung des Begriffs “leicht abwaschbar” muss flexibel sein. Falls die Auslegung aber darauf abzielt, Boden in Gewächshäusern vergleichbar mit solchen in Labors zu fordern, ist zu prüfen, ob je nach Gesamtbeurteilung des Risikos der Boden auch rau sein dürfte, d.h. dass das definierte b in ein (b) umgeschrieben werden könnte.
Die Anforderungen benötigen eine genauere Beschreibung. Die Anforderungen der Nr. 23 und 33 sind schwer verständlich.
Gemäss Nr. 23 kann in der Stufe 2 der Autoklav im Gebäude auf Antrag weggelassen werden, sofern eine alternative