Tabella di valutazione (tedesco)
Consultazione 2009/127: Revisione totale dell'ordinanza sull'utilizzazione di organismi in sistemi chiusi (Ordinanza sull'impiego confinato, OIConf) · 97 pagine
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Antrag Tabelle Nr. 33: Die ,,unschädliche Entsorgung” von Verbrauchs- und diagnostischem Material aus der Stufe 1 1st in einer Vollzugshilfe zu präzisieren.
Erläuterung: Die Anforderungen betreffend ,,Inaktivierung der Mikroorganismen in kontaminiertem Material, Abfall u. Geräte, von Tieren u. Pflanzen zur Entsorgung sowie Prozessflüssigkeit bei Grossmassstab” wurden in der Erläuterung in einer Tabelle konkretisiert, indem für verschiedene Abfallarten die Art der Inaktivierung resp. Entsorgung angegeben wird. Bei
Verbrauchsmaterial und diagnostischem Material wird erneut nur das Ziel der ,,unschädlichen Entsorgung” aufgeführt.
Antrag Tabelle Nr. 33: Der Kommentar zur Sicherheitsstufe 2 ist anzupassen: im Gebäude; als Sonderabfall entsorgt werden können Tierkadaver und diagnostische Proben.
Erläuterung: Kontarniniertes Material, Tierkadaver und diagnostische Proben aus der Sicherheitsstufe 2 sollen gemäss ESV-Entwurf neu auch als Sonderabfall entsorgt werden dürfen. Bisher galt ab Sicherheitsstufe 2 wegen des Transportrisikos der Grundsatz der Vor Ort-inaktivierung. Wir vertreten die Ansicht, dass bei mit Kulturen kontaminiertem Material das Prinzip der Vor Ort-Inaktivierung beibehalten werden soll. Die Option, infektiosen Abfall als Sonderabfall entsorgen zu können, sollte nur für Tierkadaver und diagnostische Proben gelten. Dies entspricht auch der bisherigen Vollzugspraxis in unserem Kanton. Eine Änderung dieser Praxis wurde bei den Betrieben auf kein Verständnis stossen, insbesondere bei dem Betrieb der, auf unsere Anordnung hin, einen Autoklaven angeschafft hat.
Anhang 4 Kanton BS Die Anforderung ,,Arbeitsbereich von übrigen Bereichen räumlich abgetrennt” gilt in der Stufe 2 nur für den Grossmassstab, nicht SM 1 aber für Normallabors oder Gewächshäuser. Die räumliche Abtrennung entspricht aber schon heute für alle Anlagentypen ab Stufe
2 der gängigen Praxis. Mit der vorgesehenen Regelung lässt sich die Anforderung der Zutrittsbeschränkung in der Praxis kaum durchsetzen, wenn die Stufe 2 nicht generell räumlich abgetrennt ist.
Antrag: Die Ziffern I und 2 sollen als eine Sicherheitsmassnahme zusammengelegt mit dem Titel ,,Eingeschränkter Zugang zum Arbeitsbereich und dessen Abtrennung von den übrigen Bereichen” und ab Stufe 2 verlangt werden.
Anhang 4 Kanton BS Massnahmen gegen die Verbreitung von Aerosolen sind erst ab Sicherheitsstufe 2 (Aerosole minimieren) erforderlich. Dies steht SM 22 im Widerspruch der für alle Stufen geltenden allgem. Massnahme der SAMV (Anh. 3, Abs. 1f), gemäss der darauf zu achten ist,
dass keine vermeidbaren Aerosole entstehen.
Antrag: Die Regelungen in der ESV sollen mit der SAMV harmonisiert werden.
Anhang 4 Kanton BS Ein Autoklav muss gemäss vorliegendem Entwurf nicht mehr zwingend vorhanden sein, d.h. er kann neu für die Sicherheitsstufen SM 23 2 und 3 mit Bewilligung weggelassen werden. Unglücklich erscheint uns in diesem Zusammenhang die Formulierung ,,Autoklav
vorhanden”. Besser wäre ,,Inaktivierung von Abfallen mittels Autoklavierung”. Wir sind der Meinung, dass die Inaktivierung mittels Autoklaven nach wie vor für die meisten Anwendungen die sicherste Methode darstellt. Das Hauptproblem alternativer Inaktivierungsverfahren besteht darin, dass deren Validierung schwierig und eine laufende Überwachung des Prozesses kaum möglich 1st. Die Schwierigkeit bei der Validierung der chemischen Desinfektion liegt in der hohen Variabilität der Bedingungen (Menge, Konzentration, Temperatur, pH-Wert, störende Substanzen/Detergentien, Dauer, organismenspezifische Wirksamkeit, Resistenzen von Mikroorganismen gegenuber verschiedenen Desinfektionsmittel, Luftblasen). Ausserdem betrachten heute praktisch sämtliche Betriebe mit Tätigkeiten der Klasse 2 und hoher einen Autoklaven als Stand der Technik. Für die