Rapporto esplicativo

Consultazione 2009/33: Modifica dell'ordinanza del DFE concernente le esigenze minime per il riconoscimento dei cicli di formazione e degli studi postdiploma delle scuole specializzate superiori · 14 pagine

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hingewiesen.43 Im Entwurf des BBG (E-BBG) wurde diesen Forderungen Rechnung getragen und die Formulierung "eidgenössische Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien" aufgenommen (Art. 33 Abs. 3 E-BBG). In den entsprechenden Erläuterungen der Botschaft zum BBG ist hierzu allerdings lediglich ausgeführt, dass die Anerkennung von Bildungsgängen anstelle von Schulen neu sei.44 Zu den NDS HF findet sich in der Botschaft einzig der Hinweis, dass im Rahmen neuer Formen der Zusammenarbeit mit den FH und mit den Trägerschaften von Berufs- und höheren Fachprüfungen unter anderem gemeinsame Angebote im Nachdiplombereich denkbar seien.45 In den parlamentarischen Beratungen zum BBG waren die NDS HF und deren Anerkennung, soweit ersichtlich, kein Thema. Erwähnt sei schliesslich, dass gemäss Angaben des BBT die Möglichkeit von NDS HF-Angeboten in Parallelität zu den FH ins BBG aufgenommen worden ist.

Aus der historischen Auslegung lässt sich demnach nichts für die Auslegung von Art. 29 Abs. 3 BBG ableiten.

5 Zusammenfassung und Ergebnis

Art. 29 Abs. 3 BBG überträgt dem EVD die (Rechtsetzungs-)Befugnis zur Regelung der eidgenössischen Anerkennung von NDS HF in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen. Die offene Normierungstechnik von Art. 29 Abs. 3 BBG überantwortet dem EVD einen grossen Spielraum zur Regelung der Anerkennung der NDS HF betreffend Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Das heisst nichts anderes, als dass diese Bestimmung grundsätzlich die Regelung der Anerkennung von NDS HF über Mindestanforderungen (Zulassungsvoraussetzungen, Umfang, Diplomarbeit und Titel bzw. Titelschutz) wie bei den NDS FH zulässt. Es gibt demnach kein Gebot der parallelen Regelung der beiden Anerkennungsbereiche Bildungsgänge und NDS.

Art. 29 Abs. 3 BGG überantwortet sodann den HF oder anderen Bildungsanbietern die Zuständigkeit zum Erlass konkretisierender Bestimmungen. Eine solche Zuständigkeit erscheint gerade im Rahmen des BBG, das unter anderem die Zusammenarbeit mit privaten Organisationen zum Ziel hat (duales System), nicht weiter problematisch.

43 Neues Berufsbildungsgesetz: Ergebnis der Vernehmlassung, Bern, 23. Februar 2000, S. 34, www.bbt.admin.ch/themen/berufsbildung (unter Berufsbildungsgesetz / Dokumente). 44 Botschaft des Bundesrats zu einem neuen Berufsbildungsgesetz vom 6. September 2000, BBl 2000 5686 ff., 5756. 45 Botschaft BBG (Anm. 44), S. 5725.