Rapporto esplicativo
Consultazione 2009/33: Modifica dell'ordinanza del DFE concernente le esigenze minime per il riconoscimento dei cicli di formazione e degli studi postdiploma delle scuole specializzate superiori · 14 pagine
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liegt nicht zuletzt darin, dass die Gesetzgebung zu sehr belastet würde, wenn man alle wichtigen Bestimmungen über Studien und Prüfungen etc. auf Gesetzesstufe verankern wollte.
4 Auslegung von Art. 29 Abs. 3 BBG mit Blick auf die Anerkennung von NDS HF
4.1 Allgemeines
Für die Auslegung von Normen des Verwaltungsrechts – und mithin auch für Art. 29 Abs. 3 BBG – gelten die üblichen Auslegungsmethoden, namentlich die grammatikalische, historische, systematische und teleologische. Lehre und Rechtsprechung bejahen einen Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang einräumt.30
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist die grammatikalische Auslegung, die auf den Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch abstellt31 Im Übrigen stehen für die hier zu beurteilenden Fragen die systematische und die historische Auslegung im Vordergrund. Die teleologische Auslegung würde im vorliegenden Fall kaum weitere erhebliche Gesichtspunkte beisteuern. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Normen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz präsentiert.32 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, der einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung beigemessen wurde. Namentlich bei neueren Erlassen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden.33 Deshalb ist es geboten, die Materialien zu Art. 29 BBG im Hinblick auf ihre Relevanz für die Auslegung zu durchleuchten.
4.2 Grammatikalische Auslegung
Aus dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 3 BBG ergibt sich klar, dass die Anerkennung der NDS HF eine "eidgenössische" sein muss. Nach Art. 27 lit. b BBG wird die höhere Berufsbildung durch eine "eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule" erworben (vgl. auch die Formulierung in Art. 29 Abs. 1 BBG). "Bildung" umfasst auch den Nachdiplombereich, was das Erfordernis der eidgenössischen Anerkennung gemäss Art. 29 Abs. 3 BBG untermauert.
30 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (Anm. 19), Rz. 216 ff. 31 HÄFELIN/HALLER (Anm. 29) Rz. 91 f. 32 HÄFELIN/HALLER (Anm. 29), Rz. 97 ff. 33 HÄFELIN/HALLER (Anm. 29), Rz. 101 ff.