Oferr_2012_Einzelne_Erlaeuterungen (tedesco)

Consultazione 2010/109: Revisione parziale dell'ordinanza sulle ferrovie (Oferr) e delle relative disposizioni d'esecuzione (DE-Oferr); Integrazione dell'ordinanza sulle installazioni elettriche delle ferrovie (OIEF) e delle relative disposizioni d'esecuzione (DE-OIEF) nell · 6 pagine

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Verkehr BAV

Revision der Verordnung über Bau und Betrieb der

Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

STAND: 20.04.2011

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Abs. 1 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

Regelungsgegenstand aufgrund Integration der VEAB in die EBV angepasst.

Art. 2 Abs. 1 Anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik, Sorgfaltsregeln

Der bisherige Art. 2 Abs. 3 EBV-Entwurf wird als allgemeiner, übergeordneter Sicherheitsgrundsatz neu in Absatz 1 verankert. Er umfasst auch die Pflicht zur Koordination der Schnittstellen.

Konsistente Verwendung von Begriffen. "Wartungs- und kontrollgerecht" ist von der Bedeutung her bereits enthalten in "instandhaltungsgerecht", im Sinne der EN SN EN 50126.

Art. 2 Abs. 2 An dieser Stelle gestrichen und nach Art. 14 verschoben. Dort werden neu die bisher allgemeinen Anforderungen an Personal für sowohl Bau als auch für Betrieb und

Instandhaltung formuliert.

Art 2 Abs. 2 Die neue Formulierung in Art. 2 Abs. 2 EBV-Entwurf nimmt eine Anpassungen zur

Umsetzung der Bahnreform 2.2 vorweg, ermöglicht dem BAV zugleich aber auch und 3

das Weiterführen der bisherigen Verweispraxis in den AB-EBV. Die anerkannten Regeln der Technik sind ergänzend zu den AB-EBV anwendbar. Das BAV bezeichnet diesbezüglich in den AB-EBV die geeigneten Normen. Erklären die AB-EBV durch Verweis (beispielsweise auf Normen) bestimmte Lösungen für geeignet, so kann es vorkommen, dass diese Vorgaben veralten und in Widerspruch zu den anerkannten Regeln der Technik treten. Ein Indiz hierfür kann beispielsweise sein, dass die Norm, auf welche die AB-EBV verweist, durch eine neuere Norm abgelöst wurde. In einem solchen Falle setzt sich die Vorgabe von Art. 2 Abs. 3 EBV-Entwurf, dass den anerkannten Regeln der Technik entsprochen werden muss, gegenüber der lösungsorientierten Vorgabe, welche den anerkannten Regeln der Technik nicht (mehr) genügt, durch.

Art 2 Abs. 4 Art. 2 Abs. 4 EBV-Entwurf soll das Verhältnis zwischen den anerkannten Regeln

der Technik und dem Stand der Technik klären. Die begriffliche Abgrenzung zwischen Stand der Technik und anerkannten Regeln der Technik wird dabei wie folgt umschrieben:

− Anerkannte Regeln der Technik: Technische Festlegungen, die von einem breiten Kreis repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird (aus DIN EN 45020:1993 Nrn. 1.5). Regeln, die folg-