Rapporto sui risultati
Consultazione 2010/121: Ordinanza sulle dichiarazioni e ordinanza sulle prescrizioni tecniche concernenti le indicazioni di quantità che figurano sugli imballaggi preconfezionati industriali · 10 pagine
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(ANCV), Vereinigung Schweizer Weinhandel (VSW), Fédération Vaudoise des Vignerons, ViniHarass, Société des encaveurs de vins suisses, Association Suisse des Vignerons Encaveurs indépendants (ASVEI), Schw. Weinbauernverband, sprechen sich deutlich für die Variante A aus. Diese Verbände sprechen sich auch gegen die Einführung zur Pflicht der Angabe eines Grundpreises aus. Ebenfalls für Variante A sprechen sich folgende Verbände aus: Centre patronal, Communauté interprofesionelle du vin Vaudois (CIVV), Forum PME, Handel Schweiz (VSIG), der Verband Chambre Vaudoise des arts et métiers, der Schw.
Bauernverband (SBV), der Schweizer Brauerei-Verband, Gastro-Suisse, Verband Schweizerischer Mineralquellen und soft-drink-Produzenten (SMS), der Schw. Obstverband sowie der Schw. Gewerbeverband (sgv).
Der Verband schweizerischer Eichmeister (VSE) sowie der Schw. Spirituosenverband (SSV) sprechen sich für Variante B aus.
Der Verband FIAL hat keine Bemerkungen zu diesem Thema.
COOP ist der Ansicht, dass diese Umstellung auf Wertereihen gemäss der EU ein berechtigtes Anliegen ist und dies die Transparenz auf dem Markt verbessert. Die Übergangsfrist müsste zwingend die speziellen Umstände des Weinverkaufs berücksichtigen. Sollten trotzdem weiterhin in der Schweiz auch Nennfüllmengen von 700 ml zulässig sein, müsste die Verordnung zur Preisbekanntgabe dahingehend geändert werden, dass bei solchen Gebinden neu der Grundpreis anzugeben wäre. Aldi hält die Wertereihen der EU für Weine schon heute ein. Für Spirituosen wird Variante B bevorzugt. Denner befürwortet klar Variante A. Die Firma Vetropack unterstützt die Argumente ihrer Kunden und plädiert für Variante A. Max Baldinger AG und Dr. Holliger unterstützen Variante B.
4.6 Minustoleranzen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmengen (Art. 24)
Nur die Kantone SZ und UR lehnen den Vorschlag der neuen Minustoleranzen von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge ab. Alle andern Kantone stimmen dem Vorschlag zu oder haben sich zu diesem Thema nicht geäussert.
Die Konsumentenschutzorganisationen sowie der VSE begrüssen die neuen Minustoleranzen und das Verbot des Ausnützens systematischer Minustoleranzen, da diese eine deutliche Verbesserung des Konsumentenschutzes bedeutet.
4.7 Meldepflicht für Hersteller die das Zeichen ℮ auf den Fertigpackungen verwenden (Art. 31)
Die zukünftige MeAV sieht vor, dass Hersteller in der Schweiz, welche das Zeichen ℮
auf ihren Fertigpackungen aufbringen, dies dem Institut für Metrologie melden müssen.
Diese neue Meldepflicht wird nur vom Kanton AI abgelehnt. Alle anderen Kantone stimmen dem Vorschlag zu oder haben sich zu diesem Thema nicht geäussert.
Die Stiftung f. Konsumentenschutz begrüsst die Meldepflicht an das Bundesamt.
Der Schw. Bauernverband (SBV), Cheese Marketing AG, FIAL sowie COOP und Migros stimmen der Meldepflicht ebenfalls zu, wobei klar gestellt werden soll, dass nicht jedes Produkt das mit ℮ markiert wird, gemeldet werden muss. Dr. Holliger bemerkt, dass es keine relevante Gründe gibt, eine solche Meldepflicht vorzuschreiben.
4.8 Behördliche Kontrolle: Zuständige Stelle (Art. 32)
Die zukünftige MeAV sieht in Art. 32 Abs. 2 vor, dass das Institut für Metrologie für diverse Teilbereiche von Kontrollen zuständig sein kann.
Die Kantone LU, OW, SZ, UR heissen diese neue Regelung gut, verlangen aber eine Absprache mit den Kantonen. Der Kanton TG lehnt es ab, dass Zollstellen Kontrollen von Fer-