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Consultazione 2010/87: Ordinanza del 15 ottobre 2008 sulla riscossione di emolumenti e tasse da parte dell'Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari (Ordinanza sugli emolumenti e sulle tasse della FINMA, Oem-FINMA) · 6 pagine

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Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht AS 2010

2 Ausländische Banken und Effektenhändler müssen die Grundabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

3 Die Pfandbriefzentralen entrichten einzig die Grundabgabe.

Art. 17bisZusatzabgabe

1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz gedeckt.

2 Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhändlerstatus nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.

3 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.

4 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Abschlüsse des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 20083 gemeldet werden müssen.

5 Ausländische Banken und Effektenhändler müssen die Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

2b. Abschnitt: Börsenbereich (neu)

Art. 18 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

a. 200 000 Franken je Börse, soweit die Bilanzsumme mindestens 50 Millionen Franken beträgt. In den übrigen Fällen beträgt die Grundabgabe 25 000 Franken;

b. 10 000 Franken je börsenähnliche Einrichtung;

c. 50 000 Franken je Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen.

2 Ausländische Börsen, börsenähnliche Einrichtungen und Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen müssen die Grundabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

3 Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen entrichten nur die Grundabgabe.

3 SR 954.193