Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/66: Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen · 10 Seiten
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4.16 Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Eichstelle (Artikel 26)
Die Bezeichnung „Inhaberin oder Inhaber der Eichstelle“ soll laut dem Kanton SZ bei Eichstellen, die in kantonalen Verwaltungen eingegliedert sind, in „zuständigen Behörde“ geändert werden.
Positiv beurteilt die GWF Mess-Systeme AG die verbindliche Anforderung zur Aus- und Weiterbildung. Sie äussert jedoch die Befürchtung, dass die Gefahr einer Monopolstellung durch das METAS bei der Ausbildung- und Weiterbildung bestehe. Eine Prüfung und allfällige Anerkennung durch das METAS von Alternativen auf dem Markt würde sie begrüssen.
4.17 Auftrag zur Durchführung der nachträglichen Kontrolle (Artikel 30)
Die Kantone UR und SZ fordern auf, den Artikel 30 ersatzlos zu streichen, da dadurch ein Interessenkonflikt entstehe und die Unabhängigkeit nicht gewährleistet sei, wenn Eichstellen, die an privatwirtschaftliche Betriebe angeschlossen sind, welche Messmittel herstellen, warten oder verkaufen, zu Kontrollorganen ernannt werden würden.
4.18 Berichterstattung (Artikel 32)
Die EWB schlägt vor, dass bei Artikel 32 die „Leiterin oder der Leiter jeder Eichstelle“ dem METAS mindestens einmal jährlich Bericht über deren Tätigkeit erstattet.
Da in der Praxis die gängigen Organisationsformen diejenige ist, dass die Eichstellen in Energieversorgungsunternehmen integriert sind, würde sich diese Formulierung besser als „die Inhaberin oder der Inhaber der Eichstelle“ eignen.
4.19 Gebühren (Artikel 33)
Der Kanton BS meint zu Artikel 33 Absatz 4, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Eichstellen für eigene Eichungen Gebühren abliefern müssen und möchten den Absatz wie folgt ändern: „Die Eichstellen überweisen dem METAS für dessen ordentliche Betreuung die Gebührenanteile gemäss der Eichgebührenverordnung für alle durchgeführten Eichungen.“
5. Anhang
Adressatenübersicht und alle Teilnehmenden, die eine Stellungnahme oder eine Antwort eingereicht haben
5.1 Kantone
Adressaten:
ZH Staatskanzlei des Kantons Zürich
BE Staatskanzlei des Kantons Bern
LU Staatskanzlei des Kantons Luzern
UR Standeskanzlei des Kantons Uri
SZ Staatskanzlei des Kantons Schwyz
OW Staatskanzlei des Kantons Obwalden
NW Staatskanzlei des Kantons Nidwalden
GL Regierungskanzlei des Kantons Glarus
ZG Staatskanzlei des Kantons Zug
FR Chancellerie d’Etat du Canton Fribourg
SO Staatskanzlei des Kantons Solothurn
BS Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt
BL Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft
SH Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen
AR Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden
AI Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden
SG Staatskanzlei des Kantons St. Gallen
GR Standeskanzlei des Kantons Graubünden
AG Staatskanzlei des Kantons Aargau