Rapporto esplicativo
Consultazione 2012/97: Loi fédérale sur le programme de consolidation et de réexamen des tâches 2014 (LCRT 2014) · 89 pagine
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Kreditposition „Sonderbeitrag an die IV-Zinsen“ lediglich 62,3 Prozent der gesamten Zinszahlung der IV an den AHV-Ausgleichsfonds.
Der Zinssatz, der für diese Zinszahlungen während der IV-Zusatzfinanzierung zur Anwendung kommt, wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) in einer Vereinbarung auf fix 2 Prozent festgelegt. Dieser Satz entspricht dem Durchschnitt des siebenjährigen Swap-Satzes in den zwei Jahren vor dem 1. Dezember 2010. Seither haben die Zinssätze noch einmal deutlich nachgegeben. Somit ist eine Reduktion des Zinssatzes für die IV-Schuld von 2 Prozent auf 1 Prozent für die Jahre 2014-2017 vertretbar. Die resultierende Entlastung des Bundeshaushalts von jährlich 132-142 Millionen muss vollumfänglich über den Sonderbeitrag an die IV-Zinsen verbucht werden. Der ordentliche Bundesbeitrag ist nämlich gemäss neuem Finanzierungsmechanismus ab 2014 von der Entwicklung der IV-Ausgaben entkoppelt und an die Entwicklung der Mehrwertsteuer gebunden. Eine Senkung der IV-Zinsen hat somit nicht automatisch eine entsprechende Veränderung des Bundesbeitrags an die IV zur Folge.
Für die IV ist die Massnahme mit keinen Konsequenzen verbunden. Hingegen reduzieren sich die Einnahmen der AHV. Die Mindereinnahmen zu Lasten des AHV-Ausgleichsfonds von insgesamt 530 Millionen (bis 2017) entsprechen einer Beitragsreserve von rund 1.3 % einer Jahresausgabe.
Artikel 108 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194621 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verlangt, dass die Aktiven des AHV-Ausgleichsfonds so angelegt werden, dass ein marktkonformer Ertrag gewährleistet ist. Angesichts des aktuellen Marktumfelds steht die Senkung des Zinssatzes im Einklang mit dieser Anforderung, denn der Satz von 2 Prozent hat sich nachträglich als zu hoch herausgestellt. Derzeit profitiert die AHV mit anderen Worten von der Vereinbarung. So lagen die Zinsen für 7-jährige Papiere der Eidgenossenschaft im Durchschnitt des Jahres 2011 bei lediglich 1,16 Prozent, und seit dem Dezember 2011 rentierten sie sogar nur noch mit rund 0,4 Prozent.
Sollten gegen Ende der Vereinbarungsperiode die Zinsen deutlich über 1 Prozent steigen, so dass über die gesamte Periode 2011-2017 im Durchschnitt keine marktübliche Verzinsung mehr gegeben wäre, muss die Vereinbarung zwischen dem BSV und der EFV gegebenenfalls nochmals angepasst werden. Eine vorübergehende Kürzung des gesetzlichen Bundesbeitrags an die AHV (19,55 % der Jahresausgaben der AHV), die auch zur Diskussion stand, wäre daher für die AHV unter Umständen einschneidender gewesen.
21 SR 831.10