Rapporto esplicativo
Consultazione 2012/97: Loi fédérale sur le programme de consolidation et de réexamen des tâches 2014 (LCRT 2014) · 89 pagine
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3.4 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195775
Geltendes Recht
Art. 52 Kürzung der Abgeltung
Verhält sich das Unternehmen unwirtschaftlich, so kann der Bund nach Anhören der Kantone die von ihm im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen.
Vorgeschlagene Änderung von Art. 52
Überschrift
Wirtschaftliches Verhalten
1Die Unternehmen schliessen sich den geeigneten Fachverbänden und Branchenorganisationen an, um am Markt gestärkt auftreten zu können.
2Der Bund kann die Unternehmen verpflichten, grössere Ausschreibungen gemeinsam durchzuführen.
3Verhält sich das Unternehmen unwirtschaftlich, so kann der Bund nach Anhören der Kantone die von ihm im Bestellverfahren geltend gemachte Abgeltung kürzen.
Artikel 52 EBG (heutige Sachüberschrift; Kürzung der Abgeltung) besteht heute nur aus einem Absatz. Dieser würde neu zu Absatz 3. Vorangestellt wird ein Absatz 1 über die Pflicht zum Beitritt in Verbände und Organisationen. Mit Absatz 2 kann der Bund die Unternehmen − einzelfallweise − zu gemeinsamem Agieren bei Beschaffungen anhalten. Dabei wird Artikel 54 EBG gemäss dem bundesrätlichen Entwurf des Bundesgesetzes über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (BBl 2012 1761) Anwendung finden. Der bisher einzige Absatz würde als logische "dritte Stufe" folgen; erst als ultima ratio könnten die Abgeltungen gekürzt werden.