Rapporto esplicativo
Consultazione 2012/97: Loi fédérale sur le programme de consolidation et de réexamen des tâches 2014 (LCRT 2014) · 89 pagine
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Weiteres Vorgehen
Ein gemeinsamer Lenkungsausschuss EJPD/SODK/KKJPD hat eine gemischte Arbeitsgruppe Bund / Kantone eingesetzt. Diese hat am 2. Juli 2012 einen Zwischenbericht zur längerfristigen Neustrukturierung des Asylbereiches vorgelegt. Die Arbeitsgruppe schlägt vor, dass sich die beteiligten Partner der Arbeitsgruppe (KKJPD, SODK, EJPD) im Rahmen einer Asylkonferenz Anfang 2013 auf zentrale Eckwerte der Neustrukturierung einigen. Danach soll die Neustrukturierung möglichst rasch im Rahmen eines Pilotprojektes getestet werden.
2.5 Einnahmenseitige Massnahmen
Das KAP 2014 bezweckt eine ausgabenseitige Entlastung des Bundeshaushalts. Einnahmenseitige Massnahmen sind deshalb nicht Bestandteil des Pakets. Der Bundesrat hat jedoch im Rahmen der Vorarbeiten zum KAP 2014 eine Erhöhung der Tabaksteuer um 10 Rappen je Schachtel Zigaretten beschlossen. Die damit verbundenen Mehreinnahmen von 40 Millionen im Jahr 2013 und 50 Millionen ab 2014 dienen der einnahmenseitigen Entlastung des Bundeshaushalts und sind im Voranschlag 2013 sowie im Finanzplan 2014-2016 bereits berücksichtigt. Mit der Steuererhöhung werden auch gesundheitspolitische Forderungen nach generell höheren Zigarettenpreisen erfüllt. Die Steuererhöhung soll auf den 1. April 2013 erfolgen und wird unabhängig vom KAP 2014 mittels Verordnungsänderung umgesetzt.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 196670 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten
Geltendes Recht
Art. 24 Ansätze der Bundesbeiträge
1An die Kosten von Massnahmen nichtbaulicher Art wie Sicherstellungsdokumente und Sicherheitskopien gemäss den Artikeln 10 und 11 kann der Bund Beiträge von höchstens 20 Prozent leisten, wenn diese Massnahmen wesentlich zur Erhaltung des kulturellen Erbes beitragen und ausserordentlich hohe Kosten verursachen.
2Nimmt die für den Kulturgüterschutz zuständige Stelle des Bundes bei der Beitragszusicherung Kürzungen vor, verweigert sie die Beiträge oder nimmt sie bei der Revision von Abrechnungen Kürzungen vor, so muss sie dies begründen. Gegen den Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden.
Vorgeschlagene Änderung von Art. 24
Aufgehoben
Gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten entrichtet der Bund einen jährli-
70 SR 520.3