Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/104: Legge federale sul Centro per la qualità nell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie · 248 pagine
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Mit der Änderung von Artikel 33 und 58 im KVG schafft sich der Bundesrat die Kompetenz, EDU die neue Bürokratie-Einrichtung mit Aufgaben in Betrieb zu halten. Aus Sicht der EDU völlig
überflüssig, unnötig.
Die Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt lehnt die FMH ab: Im föderalen Gesund- SGA heitswesen der Schweiz ist eine solche Rechtsform systemwidrig. Weder die Kompetenz
des Bundesrats, beratende Kommissionen einzusetzen (Art. 33 Abs. 4 KVG), noch dieje-
nige zur Kontrolle der Qualität und der Zweckmässigkeit von Leistungen (Art. 58 Abs. 1 bis
3 KVG), sind nach Auffassung der FMH eine geeignete Grundlage dafür, mittels eines
neuen Spezialgesetzes eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit der Umsetzung der bundesrätli-
chen, aus dem KVG abgeleiteten Aufgaben zu beauftragen. Die Organisation ist überdies
mit ihren gesetzlichen Organen zu starr und die verschiedenen Positionen werden auch
nicht adäquat zu besetzen sein. - Vorschlag FMH: Die Rechtsform ist zwingend nochmals
zu prüfen. Andere Rechtsformen wie beispielsweise eine Stiftung oder ein Verein haben
sich in den letzten Jahren im Gesundheitswesen mehr als bewährt.
Die Leistungserbringer müssen für ihre Qualitätsarbeit und Dokumentation adäquat vergütet
werden.
Ausserdem erachten wir es über die Koordination hinaus als wesentlich, dass der Bund für SVBG die Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung verbindliche Vorgaben macht,
die auf den Standards von Berufs- und Fachverbanden basieren und durch die Verbände
validiert werden.