Rapporto sui risultati

Consultazione 2013/104: Legge federale sul Centro per la qualità nell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie · 248 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 228Fedlex · Rapporto sui risultati

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Kommentar: Den nationalen Plattformen wird im erläuternden Bericht ein grosses Gewicht

beigemessen und auf Seite 45 ist erwähnt, dass die Plattformen bei der Festlegung der

strategischen Ziele beigezogen werden. Entsprechend schlagen wir folgende Änderungen

zu Art. 20 vor:

1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4 und un-

ter Beibezug der nationalen Qualitäts- und HTA Plattformen in der Regel für jeweils vier

Jahre die strategischen Ziele des Zentrums verbindlich fest. Er kann die Ziele im Verlauf der

Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für die Festlegung der Ziele massge-

blich verändert haben.

Art. 20 (Strategische Ziele) KKA Kommentar: Den nationalen Plattformen wird im erläuternden Bericht ein grosses Gewicht

beigemessen und auf Seite 45 ist erwähnt, dass die Plattformen bei der Festlegung der

strategischen Ziele beigezogen werden. Entsprechend schlagen wir folgende

Änderungen zu Art. 20 vor:

1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4 und un-

ter Beibezug der nationalen Qualitäts‐ und HTA Plattformen in der Regel für jeweils vier

Jahre die strategischen Ziele des Zentrums verbindlich fest. Er kann die Ziele im Verlauf der

Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für die Festlegung der Ziele massge-

blich verändert haben.

2 Er hört vorgängig die Kantone und die interessierten Kreise an.

Art. 20 (Strategische Ziele) KAeG SG Kommentar: Den nationalen Plattformen wird im erläuternden Bericht ein grosses Gewicht

beigemessen und auf Seite 45 ist erwähnt, dass die Plattformen bei der Festlegung der

strategischen Ziele beigezogen werden. Entsprechend schlagen wir folgende Änderungen

zu Art. 20 vor:

1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4 und un-

ter Beibezug der nationalen Qualitäts- und HTA Plattformen in der Regel für jeweils vier

Jahre die strategischen Ziele des Zentrums verbindlich fest. Er kann die Ziele im Verlauf der

Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für die Festlegung der Ziele massge-

blich verändert haben.

2 Er hört vorgängig die Kantone und die interessierten Kreise an.

Zustimmung zu verbindlichen Ziele für vier Jahre. iph

Den nationalen Plattformen wird im erläuternden Bericht ein grosses Gewicht beigemessen SAMW und auf Seite 45 ist erwähnt, dass die Plattformen bei der Festlegung der strategischen

Ziele beigezogen werden. Entsprechend schlagen wir folgende Änderungen zu Art. 20 vor:

1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4 und un-

ter Beibezug der nationalen Qualitäts- und HTA Plattformen in der Regel für jeweils vier

Jahre die strategischen Ziele des Zentrums verbindlich fest. Er kann die Ziele im Verlauf der

Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für die Festlegung der Ziele massge-

blich verändert haben.

2 Er hört vorgängig die Kantone und die interessierten Kreise an.

In Bezug auf den 6. Abschnitt des Vorentwurfs zur Wahrung der Bundesinteressen haben Curaviva CURAVIVA Schweiz und senesuisse keine Bemerkungen – verweisen aber im Zusammen-

hang mit den in Artikel 20 Absatz 1 des Vorentwurfs zitierten Artikeln 3 und 4 des Vorent-

wurfs auf die obigen Bemerkungen (unter 3.3 und 3.4) zu diesen Bestimmungen.

Antrag DVSP, neu: DVSP

3Er publiziert die Ziele und allfällige Änderungen mit Begründung

Art. 20 (Strategische Ziele) m-net Kommentar: Den nationalen Plattformen wird im erläuternden Bericht ein grosses Gewicht

beigemessen und auf Seite 45 ist erwähnt, dass die Plattformen bei der Festlegung der

strategischen Ziele beigezogen werden. Entsprechend schlagen wir folgende Änderungen

zu Art. 20 vor:

1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Ziele und Aufgaben nach den Artikeln 3 und 4 und un-

ter Beibezug der nationalen Qualitäts‐ und HTA Plattformen in der Regel für jeweils vier

Jahre die strategischen Ziele des Zentrums verbindlich fest. Er kann die Ziele im Verlauf der