Rapporto esplicativo

Consultazione 2013/114: Ordinanza concernente la diffusione della formazione svizzera all'estero (Ordinanza sulle scuole svizzere all'estero) · 8 pagine

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Artikel 8 der Verordnung regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Finanzhilfen an Besoldungskosten von Lehrpersonen (Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung, die den Unterricht hauptsächlich in einer Schweizer Landessprache erteilen). Die Bestimmung entspricht weitgehend dem geltendem Recht (Art. 14–16 AAV) und der heutigen Praxis.

Neu soll aber die Anzahl der Schweizer Schülerinnen und Schüler oder Schweizer Lernenden in einem angemessenem Verhältnis zur Gesamtschülerzahl stehen (Abs. 1 Bst. b). Diese Bestimmung konkretisiert Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a SSchG und soll sicherstellen, dass der Beitrag des Bundes eine gewisse Wirkung auf die Kultur der jeweiligen Schule entfalten kann.

Die Finanzhilfe des Bundes beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten (Lohnkosten und Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen). Im Unterschied zum geltenden Recht kann der Anteil ausnahmsweise bis zu 70 Prozent betragen, falls das wirtschaftliche Umfeld der Schule dies erfordern sollte. Die Ausnahme muss von der Schule einlässlich begründet werden.

Art. 9 Finanzhilfen für die Vermittlung schweizerischer Bildung in Form von Kursen

Artikel 9 der Verordnung regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Finanzhilfen für Kurse zur Vermittlung schweizerischer Bildung (Ergänzungsunterricht in schweizerischen Landessprachen und in schweizspezifischen Inhalten). Die Bestimmung entspricht der heutigen Praxis, allerdings wird der Maximalbetrag auf 70 Prozent der anrechenbaren Kosten festgelegt (statt heute 50 Prozent).

Art. 10 Finanzhilfen für die Anschaffung von Ausbildungsmaterial

Artikel 10 der Verordnung regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Finanzhilfen für die Anschaffung von Ausbildungsmaterial. Die Bestimmung entspricht der heutigen Praxis, allerdings wird der Maximalbetrag auf 70 Prozent der anrechenbaren Kosten festgelegt (statt heute 50 Prozent).

Art. 11 Finanzhilfen für die Gründung und den Aufbau neuer Schweizerschulen

Artikel 11 der Verordnung konkretisiert die materiell neue Bestimmung zu Finanzhilfen für die Gründung und den Aufbau neuer Schulen (Art. 14 Abs. 2 Bst. e SSchG).

Die Investitionshilfen setzen voraus, dass die Trägerschaften die dafür erforderlichen Abklärungen und Machbarkeitsstudien vorgelegt haben (Abs. 1). Sie müssen glaubhaft darlegen können, dass die Schule in absehbarer Zeit, d. h. wenige Jahre nach Betriebsaufnahme, den gesetzlichen Anforderungen (Art. 3 Abs. 1 SSchG) entsprechen kann. Damit soll die Nachhaltigkeit von Schulneugründungen gesichert werden.

Als Schulneugründungen gelten auch Filialschulen an neuen Standorten sowie Erweiterungsbauten von anerkannten Schweizerschulen zur Einrichtung von Berufsfachschulen (Abs. 2).

Ebenfalls aus Gründen der Nachhaltigkeit verlangt der Gesetzgeber, dass die Trägerschaften die Gründung und den Aufbau der Schule zur Hälfte selbst finanzieren können (Art. 14 Abs. 5 Bst. a SSchG). Die Finanzhilfen des Bundes sollen maximal 3 Millionen Franken betragen (Abs. 3).

In Absatz 4 und 5 werden die anrechenbaren Kosten abschliessend festgelegt. Die Beurteilung im Einzelnen obliegt dem BAK (Abs. 6). Übersteigen die Gesamtkosten oder einzelne Kostenelemente das für vergleichbare Vorhaben übliche Ausmass, so können die anrechenbaren Kosten entsprechend herabgesetzt werden.

Art. 12 Gesuchstellung

Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 6 (sinngemäss). Die pauschalen Beiträge an andere Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland sind in der Regel auf ein bis drei Jahre befristet. Die Befristung wird in der Verfügung vorgenommen.