Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/4: Limita il numero di fornitori di prestazioni autorizzati a esercitare a carico dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OLNF) · 54 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 34Fedlex · Rapporto sui risultati
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Art. 3 ist deshalb zu streichen oder zumindest auf Art. 3 Bst. b zu beschränken.
Abs. 2 ist ebenfalls zu streichen, stellt er inhaltlich betrachtet doch eine blosse Wieder-
holung von Abs. 1 dar.
Abs. 1 Bst. a greift nach unserem Dafürhalten zu stark in die Autonomie der Kantone SGV ein, weshalb wir dessen Streichung beantragen.
Auch die besonderen Kompetenzen und der Beschäftigungsgrad "in den entsprechen-
den Spezialisierungsrichtungen" bereiten uns Mühe. Aus unserer Sich handelt es sich
um völlig ungenügende Kriterien, die zu einer willkürlichen Beurteilungen einladen. Die
Buchstaben c und d sind entweder klar zu präzisieren oder ersatzlos zu streichen.
Wir begrüssen sehr, dass der Beschäftigungsgrad als Beurteilungskriterium verankert SGB ist. Wichtig ist allerdings, dass zusätzlich erwähnt wird, dass Zulassungen auf mehrere
Personen aufgeteilt werden können und die Zahlen im Anhang entsprechend erhöht
werden. Auch sollte der Kanton die Förderung neuer Versorgungsmodelle berücksichti-
gen und die Möglichkeit haben, Personen bevorzugt zu behandeln, die bereits 5 Jahre
an einer SIWF anerkannten Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.
Macht ein Kanton Gebrauch vom Zulassungsstopp, hat er gemäss Art. 5 E-VEZL weite- FMH re Versorgungskriterien zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie städ-
tische Ballungszentren, grenznahe Regionen, aber auch Qualitätskriterien sowie der
Einbezug bereits erbrachter Volumen der Leistungserbringer. Unter Beachtung und
Validierung dieser Kriterien sollen alsdann die Kantone die Zulassung von Leistungserb-
ringern an bestimmte Bedingungen und Auflagen knüpfen können.
Erfahrungsgemäss verfügen die Kantone aber über keine valablen Datengrundlagen
oder Erhebungen, welche eine solche Versorgungssteuerung unter Beachtung von Re-
gional- und Qualitätskriterien nur annähernd möglich machen würde. Die praktische
Umsetzung der hier vorgesehenen Versorgungssteuerung durch Berücksichtigung der
Kompetenzen und des Beschäftigungsgrads der Leistungserbringer ist daher seitens
der Kantone von vornherein nicht möglich. Das Heranziehen der Datensammlungen der
Ärzteschaft ist Voraussetzung für die Umsetzung der hier festgehaltenen Ziele.
Macht ein Kanton Gebrauch vom Zulassungsstopp, hat er gemäss Art. 5 E-VEZL weite- KKA re Versorgungskriterien zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie städ-
tische Ballungszentren, grenznahe Regionen, aber auch Qualitätskriterien sowie der
Einbezug bereits erbrachter Volumen der Leistungserbringer. Unter Beachtung und
Validierung dieser Kriterien sollen alsdann die Kantone die Zulassung von Leistungserb-
ringern an bestimmte Bedingungen und Auflagen knüpfen können.
Erfahrungsgemäss verfügen die Kantone aber über keine valablen Datengrundlagen
oder Erhebungen, welche eine solche Versorgungssteuerung unter Beachtung von Re-
gional- und Qualitätskriterien nur annähernd möglich machen würde. Die praktische
Umsetzung der hier vorgesehenen Versorgungssteuerung durch Berücksichtigung der
Kompetenzen und des Beschäftigungsgrads der Leistungserbringer ist daher seitens
der Kantone von vornherein nicht möglich. Das Heranziehen der Datensammlungen der
Ärzteschaft ist Voraussetzung für die Umsetzung der hier festgehaltenen Ziele.
Art.5 lit. d: Es ist für den VSAO ein zentrales Anliegen, dass bei der vorgesehenen Ein- VSAO schränkung der Zulassung der Beschäftigungsgrad berücksichtigt wir. Die Formulierung
in lit. d genügt unserer Ansicht nach aber nicht. Es muss zusätzlich erwähnt werden,
dass Zulassungen auf mehrere Personen aufgeteilt werden können und dass die Zah-
len im Anhang entsprechend erhöht werden müssen. Wir beantragen, lit. d entsprechen
zu ergänzen. Im weiteren beantragen wir
• eine neue lit, e, wonach die Kantone auch die Förderung neuer Versorgungsmodelle
zu berücksichtigen haben