Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/4: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) · 54 Seiten

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Art. 3 ist deshalb zu streichen oder zumindest auf Art. 3 Bst. b zu beschränken.

Abs. 2 ist ebenfalls zu streichen, stellt er inhaltlich betrachtet doch eine blosse Wieder-

holung von Abs. 1 dar.

Abs. 1 Bst. a greift nach unserem Dafürhalten zu stark in die Autonomie der Kantone SGV ein, weshalb wir dessen Streichung beantragen.

Auch die besonderen Kompetenzen und der Beschäftigungsgrad "in den entsprechen-

den Spezialisierungsrichtungen" bereiten uns Mühe. Aus unserer Sich handelt es sich

um völlig ungenügende Kriterien, die zu einer willkürlichen Beurteilungen einladen. Die

Buchstaben c und d sind entweder klar zu präzisieren oder ersatzlos zu streichen.

Wir begrüssen sehr, dass der Beschäftigungsgrad als Beurteilungskriterium verankert SGB ist. Wichtig ist allerdings, dass zusätzlich erwähnt wird, dass Zulassungen auf mehrere

Personen aufgeteilt werden können und die Zahlen im Anhang entsprechend erhöht

werden. Auch sollte der Kanton die Förderung neuer Versorgungsmodelle berücksichti-

gen und die Möglichkeit haben, Personen bevorzugt zu behandeln, die bereits 5 Jahre

an einer SIWF anerkannten Weiterbildungsstätte gearbeitet haben.

Macht ein Kanton Gebrauch vom Zulassungsstopp, hat er gemäss Art. 5 E-VEZL weite- FMH re Versorgungskriterien zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie städ-

tische Ballungszentren, grenznahe Regionen, aber auch Qualitätskriterien sowie der

Einbezug bereits erbrachter Volumen der Leistungserbringer. Unter Beachtung und

Validierung dieser Kriterien sollen alsdann die Kantone die Zulassung von Leistungserb-

ringern an bestimmte Bedingungen und Auflagen knüpfen können.

Erfahrungsgemäss verfügen die Kantone aber über keine valablen Datengrundlagen

oder Erhebungen, welche eine solche Versorgungssteuerung unter Beachtung von Re-

gional- und Qualitätskriterien nur annähernd möglich machen würde. Die praktische

Umsetzung der hier vorgesehenen Versorgungssteuerung durch Berücksichtigung der

Kompetenzen und des Beschäftigungsgrads der Leistungserbringer ist daher seitens

der Kantone von vornherein nicht möglich. Das Heranziehen der Datensammlungen der

Ärzteschaft ist Voraussetzung für die Umsetzung der hier festgehaltenen Ziele.

Macht ein Kanton Gebrauch vom Zulassungsstopp, hat er gemäss Art. 5 E-VEZL weite- KKA re Versorgungskriterien zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind Faktoren wie städ-

tische Ballungszentren, grenznahe Regionen, aber auch Qualitätskriterien sowie der

Einbezug bereits erbrachter Volumen der Leistungserbringer. Unter Beachtung und

Validierung dieser Kriterien sollen alsdann die Kantone die Zulassung von Leistungserb-

ringern an bestimmte Bedingungen und Auflagen knüpfen können.

Erfahrungsgemäss verfügen die Kantone aber über keine valablen Datengrundlagen

oder Erhebungen, welche eine solche Versorgungssteuerung unter Beachtung von Re-

gional- und Qualitätskriterien nur annähernd möglich machen würde. Die praktische

Umsetzung der hier vorgesehenen Versorgungssteuerung durch Berücksichtigung der

Kompetenzen und des Beschäftigungsgrads der Leistungserbringer ist daher seitens

der Kantone von vornherein nicht möglich. Das Heranziehen der Datensammlungen der

Ärzteschaft ist Voraussetzung für die Umsetzung der hier festgehaltenen Ziele.

Art.5 lit. d: Es ist für den VSAO ein zentrales Anliegen, dass bei der vorgesehenen Ein- VSAO schränkung der Zulassung der Beschäftigungsgrad berücksichtigt wir. Die Formulierung

in lit. d genügt unserer Ansicht nach aber nicht. Es muss zusätzlich erwähnt werden,

dass Zulassungen auf mehrere Personen aufgeteilt werden können und dass die Zah-

len im Anhang entsprechend erhöht werden müssen. Wir beantragen, lit. d entsprechen

zu ergänzen. Im weiteren beantragen wir

• eine neue lit, e, wonach die Kantone auch die Förderung neuer Versorgungsmodelle

zu berücksichtigen haben