Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine
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Kantonale Unterstützungsmassnahmen sind schon heute möglich. Dafür braucht es FMH keine Ergänzung des KVG.
Hausärzte Schweiz begrüsst die Erwähnung möglicher Massnahmen im Gesetz. Es ist Hausärzte aber bereits auf Gesetzesebene ausdrücklich zu erwähnen, dass es sich dabei auch um Schweiz finanzielle Unterstützungsmassnahmen handeln kann. Diese Möglichkeit ist im Geset-
zestext noch zu ergänzen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine der möglichen Massnahmen auch ein Tolerieren
eines überdurchschnittlichen Kostenanstieges in gewissen medizinischen Fachberei-
chen darstellen kann, weshalb sich der Verband der Hausärzte Schweiz vehement ge-
gen die Einführung des Artikels 55b wehrt. Darauf wird nachstehend noch einzugehen
sein.
streichen: H+
- Bei einer allfälligen Unterversorgung haben die Kantone schon heute, ohne diesen Ge-
setzesartikel das Recht, bzw. die Pflicht, Massnahmen zu ergreifen.
- Keine Trennung von Über- oder Unterversorgung. Die Grundlagen für allfällige Ent-
scheide werden durch Art. 40a gemäss Anpassungen oben geschaffen.
Unterversorgung pharmaSuisse
PharmaSuisse unterstützt das Ziel, eine hochqualitative flächendeckende und nachhal-
tige medizinische Grundversorgung durch Spitäler Ärzte, Apotheker, Pflege- und Ge-
sundheitsberufe zu gewährleisten.
In Situationen der Unterversorgung haben die Privatwirtschaft, der Markt und der Wett-
bewerb versagt, indem die nötige Versorgung der Bevölkerung nicht vorliegt. Damit ist
für pharmaSuisse die typische Situation gegeben, in der die obersten Interessen der Be-
völkerung eine subsidiäre, staatliche Intervention benötigen.
Vorläufig sind die Kantone zuständig für die Sicherstellung einer angemessenen Versor-
gung mit krankenpflegerischen Leistungen. pharmaSuisse begrüsst, wenn sich die Kan-
tone überkantonal bzw. überregional über die Beurteilung und Organisation der Versor-
gung einigen, aber sie können ohne Verfassungsänderung nicht dazu gezwungen wer-
den.
Wir unterscheiden zwei Situationen der Unterversorgung:
a. Generelle Unterversorgung
b. Schlechte Verteilung des Versorgungsangebots mit lokalen Lücken.
Eine generelle Unterversorgung [a] kann nicht mit den Instrumenten des KVGs gelöst
werden und eine Finanzierung der fehlenden Einrichtungen durch die öffentliche Hand
bzw. durch Steuergelder, wird die einzige Möglichkeit sein.
Eine ungleiche geografische Verteilung der Leistungserbringer [b] ergibt sich im Markt
naturgemäss auf Grund von Rentabilitätskriterien. Die Eliminierung der Einrichtungen
auf dem Lande mit deren Konzentration in Zonen mit stärkerer Bevölkerungsdichte oder
kommerzieller Aktivität ist im Interesse einer flächendeckenden Versorgung der Bevöl-
kerung zu verhindern.
pharmaSuisse anerkennt in diesem Fall die Legitimität einer staatlichen Intervention und
unterstützt den Grundsatz, dass im Bundesrecht der nötige Rahmen für gezielte kanto-
nale Eingriffe im Markt geschafft wird, damit eine verfassungskonforme Steuerung im
Sinne der obersten Interessen der Bevölkerung gegenüber dem freien Markt Vorrang
hat.
In der unterbreiteten Vorlage vermissen wir aber Aussagen dazu, welche unterstützen-
den Massnahmen der Kantone als geeignet betrachtet werden.
pharmaSuisse kommt nach eingehender Analyse zum Schluss, dass sich staatliche In-
terventionen auf Tarife, also auf die typischen Instrumente des KVGs, kontraproduktiv
auswirken. Beispiel: Ein höherer Taxpunktwert für Leistungserbringer auf dem Lande