Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 100Fedlex · Rapporto sui risultati
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
doch eine Begriffsklärung als erforderlich erachtet und dem Bundesrat die Kompetenz
eingeräumt, Mindestkriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung im
ambulanten Bereich auf Verordnungsstufe festzulegen (Art. 40c Abs. 1 der Vorlage). Die Festlegung der Mindestkriterien erst auf Verordnungsstufe widerspricht aber dem Ge-
setzmässigkeitsprinzip und ist daher abzulehnen. Die den Kantonen eingeräumte Mög-
lichkeit der Festlegung zusätzlicher Kriterien schliesslich steht im Widerspruch zum er-
klärten Ziel einer gesamtschweizerisch einheitlichen Ausgestaltung und hätte unter-
schiedliche Qualitätslevels zur Folge, die mit den geltenden Vorstellungen des KVG zur
Qualität unvereinbar wären. Die Qualitätssicherung ist gemäss KVG eine Verpflichtung
des Bundes; demnach müsste der Bund die Qualitätsstandards setzen. Ohne einheitli-
che Standards wird die von der Vorlage geforderte Koordination unter den Kantonen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Versorgung sowie die erwünschte gemein-
same Versorgungsplanung aus regionaler Perspektive sehr stark erschwert, wenn nicht gar illusorisch. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Kantone zu einer völlig unter-
schiedlichen Beurteilung der Angemessenheit gelangen: Während bei gleicher Aus-
gangslage der eine Kanton die Versorgung als gewährleistet betrachtet, ortet ein ande-
rer möglicherweise eine Unterversorgung und ein Dritter gar eine Überversorgung. Ein-
zuräumen ist in vorstehendem Zusammenhang, dass die Festlegung allgemeinverbindlicher Kriterien durch den Bund, insbesondere bei Beachtung regionaler Besonderheiten
einzelner Kantone, sich als äusserst schwierig erweisen dürfte.
Die Regelung der Unterversorgung im KVG ist unnötig bzw. überflüssig: Laut Verfas-
sung liegt die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheitsversorgung in der Kompe-
tenz der Kantone. Wie dem erläuternden Bericht zu entnehmen ist, soll mit der vorge-
schlagenen Bestimmung die Kompetenz der Kantone gestärkt werden. Dem ist entge-
genzuhalten, dass dort, wo den Kantonen bereits eine umfassende Kompetenz einge-
räumt wird, diese durch eine Norm auf Stufe Bundesgesetz nicht noch «verstärkt» wer-
den kann. Die Kantone haben bereits heute die Möglichkeit, steuernd einzugreifen.
Der Regierungsrat des Kantons Uri begrüsst, dass der Bundesrat die Steuerung des UR ambulanten Bereichs des KVG im Gesetz regeln will. Erwähnenswert ist, dass die Kan-
tone auch in Zukunft entscheiden können, ob sie aufgrund von Qualitätskriterien den
ambulanten Bereich regulieren wollen oder nicht.
Die Regelungen nach Art. 40b KVG (Massnahmen bei Unterversorgung) sind nach An- OW sicht des Regierungsrats auf Bundesebene nicht notwendig. Die Kantone haben schon
heule die Kompetenz, in diesem Zusammenhang aktiv zu werden und kantonale Rege-
lungen zu erlassen. So ist bei der Revision des kantonalen Gesundheitsgesetzes vorgesehen, dass der Kanton finanzielle Mittel für Massnahmen im Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie für die Organisation des Notfalldiensts einsetzen kann. Es besteht bereits jetzt die Möglichkeit, auf Gemeindestufe Massnahmen zu ergreifen, um die Niederlassung von Leistungserbringern zu fördern. Sie können diesen beispielsweise die be-
nötigte Infrastruktur zur Verfügung stellen.
Antrag zur Art. 40b KVG: streichen
Wir weisen auf die Redundanz hinsichtlich der vorgeschlagenen Steuerungsmechanis- GL men bei Unterversorgung hin und beantragen deshalb ersatzlose Streichung von Artikel 40b KVG.
Antrag: Streichen. ZG
Da die Kantone grundsätzlich für die Gesundheitsversorgung zuständig sind, können sie entsprechenden Massnahmen gestützt auf kantonalem Recht ergreifen. Der Artikel ist
somit obsolet. Dies umso mehr, als der Artikel keine genügende Rechtsgrundlage bietet,
um kantonale Massnahmen direkt abzuleiten. Der Kanton muss ohnehin eigene Ausführungsbestimmungen erlassen.
Dieser Artikel kann ersatzlos gestrichen werden. Eine bundesgesetzliche Regelung für SO kantonale Massnahmen bei Unterversorgung ist nicht notwendig. Die Kantone haben
schon heute die erforderliche Kompetenz, wobei der Kanton Solothurn die Versorgungssicherheit und die Möglichkeit von Massnahmen bereits 2012 im Gesundheitsgesetz
verankert hat (§9bis).