Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine

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und koordinierte Behandlungsketten als Ganzes betrachtet. Über- und Unterversorgung

müssen mit national verbindlichen und von den Berufsverbänden mitbestimmten Krite-

rien definiert werden. Quantitative Kriterien wie Höchstzahlen dürften dazu kaum geeig-

net sein.

Der SHV begrüsst die vorgeschlagene Änderung des Krankenversicherungsgesetzes SHV (KVG) grundsätzlich, vermisst aber für eine abschliessende Beurteilung der Vorlage die

Definition der Mindestkriterien, anhand derer der Bundesrat die Versorgung festlegen

will. In diesem Zusammenhang möchte der SHV auch darauf hinweisen, dass im Zent-

rum der bundesrätlichen Strategie 2020 die Bevölkerung und ihr Wohlbefinden steht

und aus dieser Sicht sich die Problematik des Versorgungsangebots nicht mehr aus-

schliesslich auf die Kosten, sondern auf einen optimalen Zugang der Versicherten zu

den Leistungen, die sie effektiv benötigen, konzentrieren sollte. Dies wurde so auch klar

am ersten Runden Tisch festgehalten (Betonung der Versorgungs-qualität und nicht

ausschliesslich Fokus auf die Kosten). Dieser Ansatz vermisst der SHV im vorliegenden

Gesetzesentwurf.

In der Vorlage ist nicht definiert, was unter dem „ambulanten Sektor“ zu verstehen ist.

Der SHV weist darauf hin, dass bezüglich der Grundversorgung nicht nur die Hausarzt-

medizin betrachtet werden muss, sondern in einem breiten und umfassenden Sinn auch

die Grundversorgung rund um Schwangerschaft und Geburt, wie dies im Zusammen-

hang mit der Abstimmung zum Bundesbeschluss über die medizinische Grundversor-

gung bereits mehrfach gesagt wurde.

Der SVDE begrüsst grundsätzlich die Bestrebungen des Bundes, die Kantone in der SVDE Steuerung des Gesundheitswesens zu stärken. Insbesondere unterstützen wir, dass die

Steuerung demokratisch legitimiert angesiedelt sein soll und nicht den Krankenversiche-

rern übertragen wird.

Bei der Umsetzung der vorliegenden Teilrevision sehen wir einige grundsätzliche Prob-

lemstellungen:

Berücksichtigung von Arbeitspensen: Wie wollen Kantone Pensen überprüfen? Muss

jede Änderung eines Arbeitspensums beim entsprechenden Kanton gemeldet werden?

Wie wollen die Kantone diese Mehradministration bewältigen?

Fachbereichsübergreifende Tätigkeitsbereiche: Integrierte Versorgung wird künftig ins-

besondere in der ambulanten Grundversorgung zunehmend eine wichtige Rolle spielen

und führt zu fachbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxen oder Gesundheitszen-

tren o.ä.

Wie geht der Kanton bei fachbereichsübergreifenden Praxen oder bei Modellen der inte-

grierten Versorgung vor, um zu prüfen, ob der Bedarf schon gedeckt ist oder ob eine

Zulassung erteilt werden kann?

Berücksichtigung von Angestellten: Selbständig erwerbende Ernährungsberater/innen

oder eine Organisation der Ernährungsberatung kann weitere Berufskolleginnen und

Berufskollegen anstellen. Diese sind bisher z.T. ausschliesslich im Zahlstellenregister

erfasst. Müssen solche Angestelltenverhältnisse in Zukunft dem Kanton gemeldet wer-

den?

Der Spitex Verband Schweiz unterstützt die Gesetzesvorlage, wonach im KVG eine Spitex dauerhafte Regelung zur Steuerung der Leistungserbringer im ambulanten Bereich ge-

schaffen werden soll.

Der Spitex Verband Schweiz begrüsst, dass eine gesetzliche Grundlage zur Steuerung

aller Leistungserbringer im ambulanten Bereich geschaffen wird. Es ist notwendig, dass

die Vorlage nicht einzig auf die Ärzteschaft und die Apotheker fokussiert; die Entwick-

lung beim Wachstum der Leistungserbringer in der ambulanten Hilfe und Pflege in den

Städten zeigt, dass auch in diesem Bereich Handlungsbedarf besteht. Wir begrüssen

daher, dass neu kantonal in die Marktmechanismen im ambulanten Bereich eingegriffen

werden kann. Die Kantone brauchen diese Steuerungsmöglichkeit.

Zusammenfassung: