Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Bisher bestehende Leistungserbringer bzw. Arztpraxen sind zu Recht von der Möglichkeit einer Einschränkung der Tätigkeit zu Lasten der OKP ausgenommen. Gleiches muss für Praxisnachfolgen gelten. Die Möglichkeit des Kantons, trotz grundsätzlicher Zulassungsbeschränkung in einer bestimmten Region aus wichtigen Gründen ausserordentliche Bewilligungen zu erteilen, sollte deshalb unseres Erachtens unbedingt weiterhin explizit im Gesetz verankert bleiben.

Wir fragen uns hingegen, ob die Schaffung neuer Steuerungsmöglichkeiten für die Versorgung im (spital-) ambulanten Bereich dem Sinn und Zweck des KVG entspricht, welches systematisch zwischen dem Spitalbereich (inkl. spitalambulanter Bereich) und dem ambulanten Bereich ausserhalb des Spitals unterscheidet.

Aufgrund der Vernehmlassungsunterlagen erkennen wir eine Gefahr darin, dass ein SW!SS REHA Richtungsbezug hin zu einer breit angelegten ambulanten Planung eingeschlagen wird. In der Vorlage wird davon ausgegangen, class ,,die Kantone am besten in der Lage sind, die optimale Versorgung festzulegen" und dass die Gesundheitsversorgung regional geplant und interkantonal koordiniert werden muss.

Für eine Qualität- und versorgungsorientierte Lösung müssen in unserem föderalen System in einem ersten Schritt drei grundsätzliche Fragen beantwortet werden.

Subsidiarität: bleibt der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt und ab wann soIl der Staat eingreifen dürfen?

Qualität: wer definiert die notwendige Qualität, wie lauten die Messkriterien, wer führt die Messungen durch und wie werden die Erkenntnisse verwendet und transparent gemacht?

Versorgung: weiche Interventionsschwellen gelten und wie werden sie festgelegt?

Diese Fragestellungen sind derzeit ungenügend oder noch nicht beantwortet.

a) Keine Vermischung von Tarif- und Versorgungsfragen

Gegenüber den immer wieder ins Feld geführten Überlegungen, die Versorgungssteuerung in irgendeiner Form mit den Tarifen zu koppeln, äussern wir allergrösste Bedenken. Wir fordern diesbezüglich eine strikte Trennung. Eine Verknüpfung zwischen Leistungsvergütung (basierend auf Sachgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit) und Versorgungssteuerung (basierend auf Zugang und Qualität) kann unmöglich gelingen. Die Problematik kann anhand folgender Fragestellungen einfach dargestellt werden:

Wie hoch müsste der Taxpunktwert resp. Preis einer Leistung sein, damit diese in einem ,,unterversorgten Gebiet" angeboten würde? Die Erzielung eines gewünschten Angebots alleine über den Preis ist nicht möglich. Ob sich ein (Grund-)Versorger in einem bestimmten Gebiet niederlässt, ist auch von vielen anderen Faktoren abhängig. Preisbasierte Steuerungsversuche entsprechen zudem einer längst überholten Subventionierungspraxis, die massive Fehlanreize im Angebotsverhalten auslösen kann. In Gebieten, die als ,,unterversorgt" bezeichnet werden, könnte in der Folge ein massiver Preisdruck nach oben einsetzen.

Wie tief müsste der Taxpunktwert resp. Preis einer Leistung bei einer tariflichen Intervention in einem ,,überversorgten Gebiet" sein? Durch das Gebot einer wirtschaftlichen und sachgerechten Vergütung besteht a priori nur wenig Spielraum für eine Angebotssteuerung Über den Preis. Würde dieser nämlich, ausgehend von einer korrekten Tarifierung, politisch gesenkt, könnte die Leistung nicht mehr kostendeckend erbracht werden. Eine derartige Preissteuerung kann rasch in die Rationierung führen.

Die Idee einer ,,kostenorientierten Preissteuerung" ist sehr stark aus den Erfahrungen und Gepflogenheiten bei TARMED geprägt. Dabei werden die Schwächen der Tarifstruktur und ihrer Anreizwirkungen über Preiseingriffe korrigiert. Dieses Verhalten ist nicht nachhaltig und kollidiert mit den Anforderungen einer guten und effizienten Versorgung.

b) Die Grenzen der Zulassungssteuerung