Rapporto sui risultati

Consultazione 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Maggiore autonomia per il personale sanitario · 142 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

traktivitätssteigerung des Pflegeberufs, eine bessere Abdeckung des steigenden Pflegebedarfs sowie der Abbau von Doppelspurigkeiten und Leerläufen angestrebt. Die heute obligatorische ärztliche Anordnung verursacht für Patientinnen und Patienten,

welche über längere Zeit ausschliesslich pflegerische Leistungen benötigen, unnötige Kosten und administrativen Aufwand. Die Pflegefachpersonen erhalten mit der neuen Regelung keine neuen Kompetenzen. Ihnen wird jedoch die Verantwortung für die bestehenden,

pflegespezifischen Kompetenzen zugestanden. Damit wird die Inkongruenz zwischen den kantonalen Gesundheitsgesetzen, welche in vielen Fällen die fachliche Autonomie der Pflegefachpersonen anerkennen, und die bundesrechtliche Regelung der Finanzierung aufgehoben.

Gesundheitsversorgerischer Aspekt

Das mit der parlamentarischen Initiative verfolgte Anliegen ist aus Versorgungssicht zu unterstützen. Den Pflegefachpersonen ist diejenige Verantwortung gesetzlich zuzugestehen, welche sie heute oftmals bereits wahrnehmen. Damit wird die pflegerische Tätigkeit aufgewertet und die Attraktivität des Pflegeberufs insgesamt gesteigert. Diese erwarteten Effekte sind im Hinblick auf den künftigen steigenden Pflegebedarf und die Personalknappheit sehr erwünscht. Das Anliegen ist auch mit Blick auf eine patientenzentrierte und interprofessionelle Gesundheitsversorgung berechtigt. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung stärkt die Position der Pflege. Denn insbesondere die Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination in komplexen Pflegesituationen

werden in Zukunft noch an Bedeutung gewinnen. Indem man den Pflegefachpersonen die Verantwortung für diese Leistungen auch gesetzlich zugesteht, können andere Leistungserbringer in der Grundversorgung entlastet werden.

Es gilt schliesslich zu bedenken, dass die diplomierten Pflegefachpersonen über die nötigen Kompetenzen verfügen, um die betreffenden Leistungen ohne ärztliche Anordnung zu erbringen. Es sind entweder Grundpflege-Leistungen, die zum Kern des Pflegeberufs gehören, oder Leistungen, die faktisch bereits heute von den Pflegefachpersonen eigenständig wahrgenommen werden und nicht beispielsweise diagnostische oder medizinisch-therapeutische Verrichtungen.

Ablehnung einer Positivliste

Kritisch zu beurteilen ist die Tatsache, dass die Leistungen, welche neu durch die Pflegenden selbständig durchgeführt werden sollen, auf einer Positivliste aufgeführt werden. Dies erschwert die Prozesse in Pflegeheimen oder bei Spitex-Organisationen. Die Pflegeleistungen sind in der Krankenpflege- Leistungsverordnung (KLV) bereits ausreichend formuliert.

Allgemeine Bemerkungen zum Gesetzesentwurf TG

Mit dem Gesetzesentwurf soll die Attraktivität des Pflegeberufes zwecks Sicherstellung der Pflegeversorgung erhöht werden. Dieser Zielsetzung stimmen wir zu. Generell werden Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination in komplexen Pflegesituationen in Zukunft an Bedeutung gewinnen, weshalb eine interprofessionelle Gesundheitsversorgung (Stichwort: „Netzwerk Gesundheit“) zu befürworten und eine Stärkung der Position der Pflege wichtig sind. Verschiedene Untersuchungen haben aber gezeigt, dass wichtige Gründe für die kurze Verweildauer im Beruf insbesondere der als zu tief empfundene Lohn und die unregelmässigen Arbeitszeiten sind. Die Möglichkeit, selbst Leistungen anzuordnen, würde an diesen Rahmenbedingungen nichts ändern, weshalb wir vor zu grossen Erwartungen an die Kompetenzerweiterungen zugunsten der Pflegefachpersonen warnen.

Mit der in Aussicht genommenen Regelung wird den Pflegefachpersonen die Verantwortung für pflegespezifische Kompetenzen, die sie bereits heute wahrnehmen, übertragen. Die diplomierten Pflegefachpersonen verfügen über die nötigen Kompetenzen, um die in Frage stehenden Leistungen ohne ärztliche Anordnung zu erbringen. Es sind entweder Leistungen, die zum Kern des Pflegeberufs gehören (Grundpflege), oder Leistungen, die bereits heute faktisch eigenständig von den Pflegefachpersonen erbracht. Im Gesetzesentwurf (Art. 55a) ist vorgesehen, dem Bundesrat bzw. den Kantonen die Kompetenz einzuräumen, die Zulassung von Pflegefachpersonen zulasten der OKP von einem Bedürfnis abhängig zu machen. Die Möglichkeit solcher Massnahmen würde je-